Kündigungsschutzklage
Hier erfahren Sie alles, was Sie über eine Kündigungsschutzklage wissen sollten
Wenn Ihnen durch Ihren Arbeitgeber gekündigt wurde und Sie Ihre Entlassung für ungerechtfertigt halten, haben Sie mittels einer Kündigungsschutzklage die Möglichkeit, die rechtliche Wirkung dieser Kündigung durch das zuständige Arbeitsgericht prüfen zu lassen. Die Kündigungsschutzklage ist damit DAS Mittel, mit dem Sie sich gegen eine Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses wehren können.
Kündigungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber
Die Kündigungsmöglichkeiten für Ihren Arbeitgeber sind durch den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer stark eingeschränkt worden. Eine Kündigung ist somit regelmäßig nur unter bestimmten im Gesetz verankerten Gesichtspunkten und Voraussetzungen gültig. Sehr viele Arbeitnehmer unterstehen einem allgemeinen Kündigungsschutz – Sonderregelungen gibt es z.B. für Schwangere und Schwerbehinderte.
Beachten Sie die Drei-Wochen-Frist
Wichtig ist, dass Sie beachten, dass Sie gemäß § 4 KSchG bei einer Ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Kündigung drei Wochen Zeit haben, um eine Kündigungsschutzklage einzubringen. Nach Überschreiten dieser Frist verfallen Ihre Möglichkeiten, Rechtsansprüche durchzusetzen und Forderungen geltend zu machen.
Die Drei-Wochen-Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Dieser Zugang liegt auch dann vor, wenn Ihnen das Kündigungsschreiben per Post zugestellt wurde und Sie nicht zu Hause waren – z.B. bei einem Urlaub oder einem Krankenhausaufenthalt. Eine verspätete Kündigungsschutzklage können Sie nur dann einbringen, wenn Sie beispielsweise glaubhaft darlegen, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung nicht in der Lage waren, rechtliche Schritte in die Wege zu leiten.
Ziel einer Kündigungsschutzklage
Mithilfe einer Kündigungsschutzklage können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass Ihr Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde.
In sehr vielen Fällen kommt es gleich zu Anfang eines Kündigungsschutzprozesses zu einem Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Scheuen Sie sich also nicht davor, eine Kündigungsschutzklage einzureichen oder durch einen Anwalt für Arbeitsrecht einreichen zu lassen. Vielmehr wahren Sie so alle Möglichkeiten. Nämlich z.B.:
- Hohe Abfindung
- Gutes Arbeitszeugnis
- Angemessene Urlaubsabgeltung
Ordentliche Kündigung des Arbeitgebers
Damit Ihr Arbeitgeber Sie ordentlich kündigen kann, muss er einen triftigen Grund – nachweisbar – darlegen können. Folgende Formen der ordentlichen Kündigung gibt es:
- Betriebsbedingte Kündigung
- Personenbedingte Kündigung
- Verhaltensbedingte Kündigung
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsgebers
Wenn Ihnen der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung – auch fristlose Kündigung genannt – ausspricht, benötigt er einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 I BGB. Ein solcher ist nur in solchen Fällen gegeben, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Ein solcher Grund kann z.B. der Diebstahl von Eigentum des Arbeitgebers sein.
Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses
Eine Kündigungsschutzklage können Sie oder Ihr Rechtsanwalt bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht erheben. Ihr Arbeitgeber bekommt die Klageschrift dann vom Gericht zugeschickt. Wenige Wochen später wird eine sogenannte Güteverhandlung vor Ort beim Arbeitsgericht durchgeführt. Ziel dieser Verhandlung ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen – was auch häufig gelingt.
Wenn es zu keiner Einigung kommt, wird ein neuer Termin anberaumt. Dieser wird als Kammertermin bezeichnet. Im Zuge dessen kann es sein, dass sich die Parteien gütlich einigen oder später ein Urteil durch das Gericht gefällt wird. Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann Berufung eingelegt werden. In der Berufungsinstanz ist das Landesarbeitsgericht zuständig.
Wir vertreten seit Jahren die Interessen unserer Mandanten vor jedem Arbeitsgericht in ganz Deutschland – diese Erfahrung setzen wir auch gerne für Sie ein!
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Ihre Ansprechpartnerin
Rechtsanwältin
Kai Esther Schmidt
Tel. Leonberg: 07152 610354
Tel. Stuttgart: 0711 41199062
E-Mail: schmidt@flegl-rechtsanwaelte.de






