Nachlassverwaltung

Unsere Informationen zur Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung kann von verschiedenen Personen veranlasst werden. Im Regelfall ordnet sie der Erblasser an, doch kann sie auch von einem Erben beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Erbe seine Befugnis zur freien Verfügung über das ererbte Vermögen verliert, wenn das Nachlassgericht seinem Antrag stattgibt und eine Nachlassverwaltung anordnet.

Außer dem Erblasser und den Erben haben auch der Nacherbe im Nacherbfall, der Erbschaftserwerber, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassgläubiger oder alle Miterben einer Erbengemeinschaft das Recht, die Nachlassverwaltung zu beantragen. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Fälle finden sich in § 2144 BGB, § 2383 BGB, § 317 InsO, § 1981 BGB sowie § 2062 BGB.

Nachlassverwaltung schützt Erben vor Haftung für Schulden des Erblassers

Besondere Bedeutung hat die Anordnung einer Nachlassverwaltung dann, wenn der Erblasser in erheblichem Umfang verschuldet war. Denn wird eine Nachlassverwaltung angeordnet, so schützt dies den Erben davor, mit seinem eigenen Vermögen für Schulden des Erblassers haften zu müssen. Das Risiko einer so umfassenden Haftung sollte nicht unterschätzt werden. Vielen Erben dürfte nicht bewusst sein, dass sie im Falle einer Überschuldung des Erblassers für dessen gesamte Schulden haften, sobald die gesetzliche Frist abgelaufen ist, innerhalb derer sie das Erbe hätten ausschlagen können (Ausschlagungsfrist). In diesen Fällen bleibt dann noch die Erhebung der sogenannten Dreimonatseinrede oder die etwaige Beantragung der Durchführung einer Nachlassinsolvenz.

Grund dafür ist die Tatsache, dass ein Erbe im Normalfall sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers uneingeschränkt übernimmt, und dabei gegebenenfalls auch sein bisheriges eigenes Vermögen einsetzt. Dass ein Erbe in so umfassender Weise für Verbindlichkeiten des Erblassers haftet, von juristisch unerfahrenen Personen oft übersehen.

Vor diesem Hintergrund wird eine Nachlassverwaltung meist dann angeordnet, wenn unklar ist, inwieweit das zu vererbende Vermögen zur Begleichung von Schulden des Erblassers ausreicht. Ein wichtiger Zweck der Nachlassverwaltung besteht darin, Nachlassgläubiger zu befriedigen, was häufig auch mit einem Nachlassinsolvenzverfahren einhergeht. Nach § 317 der Insolvenzordnung ist der Nachlassverwalter befugt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für den Nachlass zu beantragen, sofern er das für notwendig hält. In seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Erben hat er nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht dazu.

Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet, so haften die Erben nicht mehr mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit der Vermögensmasse des Nachlasses für bestehende Nachlassverbindlichkeiten. Faktisch bedeutet dies, dass sie im Zusammenhang mit dem Erbfall im schlechtesten Falle nichts erhalten, aber keinesfalls einen Vermögensverlust erleiden können. Hierin besteht ein wichtiger Unterschied zwischen Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung. Erstere dient lediglich dem Schutz und der Verwaltung des Vermögens, beschränkt aber nicht die Haftung der Erben, wie dies bei der Nachlassverwaltung der Fall ist.

Anspruch auf Vergütung bei der Nachlassverwaltung

Die Durchführung der Nachlassverwaltung und die damit verbundenen Tätigkeiten des Nachlassverwalters erfolgen nicht unentgeltlich. Vielmehr wird das Nachlassgericht dafür stets eine Vergütung in angemessener Höhe bewilligen. Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich dabei nach Umfang und Bedeutung des Amtes. § 1987 BGB regelt, dass der Nachlassverwalter für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen kann.

Weitere Grundlagen hierzu finden sich in § 1836 BGB, der gemäß § 1915 BGB für die Nachlassverwaltung Anwendung findet. Bei dieser handelt es sich also um eine Sonderform der Pflegschaft. Bei der Ermittlung der dafür angemessenen Vergütung werden der Umfang der Aufgabe sowie eventuelle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Erledigung berücksichtigt. In vielen Fällen erfolgt die Nachlassverwaltung durch die betreffenden Nachlassverwalter berufsmäßig, womit der Vergütungsanspruch durch die Leistungen des Verwalters gerechtfertigt wird.

Wir würden uns freuen, wenn Sie diese Informationen auch in Ihrem Netzwerk empfehlen würden:

 

Sie benötigen unseren rechtlichen Beistand?

Dann können Sie uns gerne kontaktieren!

Tel. Leonberg: 07152 610354

Tel. Stuttgart: 0711 41199062

Kontakt

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl

Rechtsanwalt
Dr. Jochen Flegl


Tel. Leonberg: 07152 610354
Tel. Stuttgart: 0711 41199062

E-Mail: flegl@flegl-rechtsanwaelte.de

Ihre Ansprechpartnerin

Rechtsanwältin Sabine Keck

Rechtsanwältin
Sabine Keck


Tel. Leonberg: 07152 610354
Tel. Stuttgart: 0711 41199062

E-Mail: keck@flegl-rechtsanwaelte.de

Kontakt zu Flegl Rechtsanwälte Flegl Rechtsanwälte bei Facebook Folgen Sie Flegl Rechtsanwälte auf Twitter Unternehmensprofil bei XING
Nachlassverwaltung