Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft

Unsere Informationen zur gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft

In den vergangenen Jahren wurde die Rechtsstellung eines Lebenspartners der eines Ehegatten immer weiter angeglichen. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften, so dass es hier mittlerweile zahlreiche Rechte und Pflichten gibt.

Lebenspartnerschaft wird vor einem Standesbeamten begründet
Begründet wird eine solche Lebenspartnerschaft, wenn beide Partner mindestens 18 Jahre alt sind und gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass sie eine solche Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen möchten. Dabei darf keiner der Partner bereits verheiratet oder in einer anderen Lebenspartnerschaft sein. Genau wie Eheleute sind auch Lebenspartner dazu verpflichtet, sich Fürsorge und Unterstützung zu gewähren und ihr Leben gemeinsam zu gestalten.

Lebenspartner haben die Möglichkeit, einen gemeinsamen Namen festzulegen. Dabei darf der Partner, dessen Name nicht gewählt wird, seinen Namen dem gemeinsamen Namen anfügen oder voranstellen. Beim Thema Unterhalt gelten die gleichen Regelungen wie für Ehepaare. Lebenspartner verpflichten sich zum gemeinsamen Lebensunterhalt, der all das umfasst, was dazu nötig ist, um sowohl die Haushaltskosten als auch die persönlichen Bedürfnisse eines Lebenspartners zu decken.

Lebenspartnerschaft ist eine Zugewinngemeinschaft
Beim Güterstand und der Schlüsselgewalt gilt ebenfalls das gleiche Recht wie bei Ehepaaren, da es sich auch bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine Zugewinngemeinschaft handelt. Der Besitz jedes Partners bleibt in dessen Eigentum, dazu kommt das während der Partnerschaft zusätzlich erworbene Eigentum. Die Vermögensverhältnisse können auch durch einen Vertrag geregelt werden, analog zum Ehevertrag. Im Erbrecht ist ein Lebenspartner einem Ehepartner gleichgestellt und damit gesetzlicher Erbe. Beim Tod des Partners erhält der Lebenspartner darüber hinaus ein Viertel des Vermögens als Zugewinnausgleich.

Für den Fall, dass die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden soll, müssen beide Partner gegenüber dem Familiengericht erklären, dass sie die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen wollen. Genau wie bei einer Ehescheidung muss das Trennungsjahr vergehen. Bereits während der Trennung hat ein Partner Anspruch darauf, vom anderen Partner einen angemessenen Unterhalt zu erhalten.

Bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie bei Sozialleistungen bedeutet eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft, dass Lebenspartner beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert sind, falls sie nicht über ein eigenes Einkommen in einer bestimmten Höhe verfügen. Auch beim Arbeitslosengeld und beim Elterngeld wird die Partnerschaft ebenso wie eine Ehe berücksichtigt.

Einige Regelungen unterscheiden sich von denen für Ehepartner
Neben all diesen Punkten gibt es noch eine Reihe von Regelungen, bei denen eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft nicht wie eine Ehe behandelt wird. Dazu zählen etwa das Beamten- oder das Steuerrecht. Gerade im Beamtenrecht ist es sogar so, dass die Regelungen in verschiedenen Bundesländern voneinander abweichen. Details dazu kann man von einem mit dem Thema vertrauten Rechtsanwalt erfahren.

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