Zugewinnausgleich
Unsere Informationen zum Zugewinnausgleich
Im Laufe einer Ehe gewinnen oft beide Ehepartner, in selteneren Fällen nur einer der Partner, Vermögen hinzu. Dies kann in Form von Bargeld, Wertpapieren, Versicherungen, Grundstücken oder Luxusgütern erfolgen, auch ein Unternehmen kann einen Vermögenszuwachs darstellen. Schulden, die im Laufe der Ehe zurückgezahlt werden, sind ebenfalls eine Form des Vermögenszuwachses.
Vermögen wird durch beide Ehepartner gleichermaßen erworben
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass beiden Ehepartnern die Hälfte des Vermögenszuwachses zugute kommen soll. Bei der Scheidung einer Ehe muss daher, sofern kein anderer Güterstand durch Ehevertrag vereinbart wurde, ein Vermögensausgleich durchgeführt werden. Der rechtliche Fachbegriff dafür lautet: Zugewinnausgleich. Dieser Ausgleich wird grundsätzlich von den Ehepartnern selbst durchgeführt, erst wenn diese sich nicht einigen können und mindestens einer der Partner beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellt, befasst sich das Gericht damit.
Grob gesagt, besteht der Zugewinnausgleich daraus, dass der Ehepartner, der im Laufe der Ehe mehr Vermögen erworben hat, dem Partner die Hälfte der Differenz zu dessen Vermögenszuwachs zahlt. Hat etwa der Ehemann ein Vermögen von EUR 200.000,00 erworben, die Ehefrau jedoch nur EUR 100.000,00, muss der Mann die hälftige Differenz (EUR 50.000,00) an die Frau zahlen.
Zugewinnausgleich erfolgt grundsätzlich durch Zahlung von Geld
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist allerdings ein Anspruch auf eine Geldsumme. Der Anspruchsteller kann nicht verlangen, dass der andere Teil bestimmte Vermögensgegenstände, z.B. ein Haus oder ein Aktienpaket, überträgt. Untereinander können die Ehepartner dies zwar vereinbaren, rechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf. Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, muss das insgesamt vorhandene Vermögen ermittelt werden. Von den materiellen Werten sind Schulden abzuziehen, die z.B. für ein gemeinsam erworbenes Haus noch an die Bank zurückzuzahlen sind.
Grundsätzlich muss ein Zugewinnausgleich nicht durchgeführt werden. Wenn kein Ehepartner auf seinen Anspruch besteht, kann die Scheidung auch ganz ohne Zugewinnausgleich über die Bühne gehen. Für den Fall, dass einer der Ehepartner es sich später doch noch anders überlegen sollte, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Innerhalb dieser Zeit muss der Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, andernfalls ist dies nicht mehr möglich.
Individuelle Vereinbarungen sind möglich
Für den Fall, dass von den Ehepartnern der Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde, entfällt der Zugewinnausgleich in jedem Fall. Darüber hinaus ist es ebenfalls möglich, dass der Zugewinnausgleich auf individuelle Weise durchgeführt wird. Beispielsweise ist es möglich, dass der Zugewinnausgleich in Form einer pauschal zu zahlenden Summe erfolgt oder dass ein bestimmter Vermögensgegenstand an den Partner übertragen wird.
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Tel. Leonberg: 07152 610354
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