Entziehung der Fahrerlaubnis

Unsere Informationen zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Anders als in den meisten Nachbarländern gibt es in Deutschland eine strenge Unterscheidung zwischen der sogenannten Fahrerlaubnis und dem Führerschein. Umgangssprachlich wird zwar oft von einem Führerscheinentzug gesprochen, ein rechtlicher Begriff ist dies jedoch nicht. Vielmehr gibt es einen prinzipiellen Unterschied zwischen einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die weitaus drastischere Maßnahme. Insbesondere in solchen Fällen ist von einer unvorbereiteten Stellungnahme gegenüber den zuständigen Behörden (z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft) dringend abzuraten.

Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein
Grundsätzlich ist die Fahrerlaubnis die vom Staat erteilte Zulassung einer Person zum öffentlichen Straßenverkehr. Aufgrund der Fahrerlaubnis dürfen dazu bestimmte Kraftfahrzeuge genutzt werden, z.B. Autos oder Motorräder. Erteilt wird diese auf der Grundlage einer praktischen und theoretischen Prüfung. Der Führerschein dagegen ist lediglich die Urkunde, die beweist, dass die Person, auf die der Führerschein ausgestellt ist, tatsächlich eine Fahrerlaubnis für die darin bezeichneten Kraftfahrzeuge hat.

Wenn einem Autofahrer der Führerschein also z.B. durch einen Diebstahl abhanden kommt, bedeutet dies, dass lediglich die Urkunde abhanden gekommen ist. Die Fahrerlaubnis liegt bei der zuständigen Behörde weiterhin vor, nach Vorlage der entsprechenden Dokumente (Personalausweis, polizeiliche Verlustanzeige) kann man sich also einen neuen Führerschein problemlos ausstellen lassen.

Fahrverbot ist keine Entziehung der Fahrerlaubnis
Den umgangssprachlichen Führerscheinentzug muss man daher danach unterscheiden, ob lediglich ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt. Ein Autofahrer, gegen den ein Fahrverbot ausgesprochen wird, muss seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei einer zuständigen Behörde abgeben. In diesem Zeitraum darf der Betroffene nicht mehr mit einem mit Motorkraft betriebenen Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Auf die Fahrerlaubnis selbst hat dies jedoch keine Auswirkungen; nach Ablauf des Fahrverbots kann der Fahrer den Führerschein wieder abholen und darf, genau wie vorher, mit seinem Auto oder mit anderen Fahrzeugen fahren.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis dagegen bedeutet, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis komplett entzogen wird. Selbst für den Fall, dass man den zuvor ausgestellten Führerschein noch besitzt, ist dieser ungültig, da er als Urkunde gilt, die durch die entzogene Fahrerlaubnis keine Grundlage mehr hat. Nimmt man trotzdem mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis nötig ist, am Straßenverkehr teil, begeht man eine Straftat. Allerdings darf man selbst nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis noch mit Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen, die zwar mit Motorkraft betrieben werden, für die jedoch keine Fahrerlaubnis notwendig ist. Dazu zählen vor allem Fahrräder mit Hilfsmotor und Mofas.

Neuerteilung muss beantragt werden
Geregelt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Strafrecht und dem Verwaltungsrecht. Bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kann dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden. Nach Abschluss eines entsprechenden Verfahrens wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis dann endgültig entzogen. Die erneute Ausstellung einer Fahrerlaubnis muss daraufhin vom Beschuldigten explizit beantragt werden. Selbst für den Fall, dass im Verfahren eine Sperrzeit ausgesprochen wird, bedeutet das nicht, dass der Verurteilte nach Ablauf dieser Sperrzeit die Fahrerlaubnis automatisch zurückerhält. Vielmehr ist es innerhalb dieses Zeitraums überhaupt nicht möglich, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen.

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