Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unsere Informationen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, welches seine gesetzliche Erwähnung vor allem in § 142 StGB (Strafgesetzbuch) erfährt, gehört wohl zu der am meisten missverstandenen Norm im deutschen Recht. Umgangssprachlich auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt, können die wenigsten Menschen genau bezeichnen, was letztlich darunter zu verstehen ist. Landläufig hält sich nach wie vor hartnäckig die Meinung, dass beispielsweise im Falle eines harmlosen Parkremplers das Hinterlassen einer kurzen Mitteilung samt der Kontaktdaten am Unfallort ausreiche, um nicht wegen Unfallflucht belangt zu werden. Dass dem nicht so ist, müssen Jahr für Jahr einige tausend Fahrzeugführer in Deutschland erfahren.
Hierzu ein Beispielsfall:
Nach einem anstrengenden Geschäftsmeeting möchte Herr Müller nur noch eines, nämlich nach Hause und dann erschöpft ins Bett fallen. Er besteigt sein Auto, es ist bereits dunkel, und manövriert es aus der engen Parkbucht. Plötzlich spürt er einen kleinen Stoß. Herr Müller stoppt seinen Wagen, steigt aus und besieht sich die Misere. Beim Ausrangieren hat er ein anderes geparktes Auto gestreift; eigentlich nichts Schlimmes, nur ein kleiner Kratzer am anderen Wagen zeugt von Herrn Müllers Unachtsamkeit. Doch was ist nun zu tun? Für den Schaden möchte Herr Müller natürlich aufkommen, doch um diese Zeit ist niemand weit und breit zu sehen; schon gar nicht der Besitzer des angerempelten Fahrzeuges. Also entschließt sich Herr Müller, einen Zettel samt seiner Kontaktdaten an den Scheibenwischer des anderen Autos zu klemmen. Nun werde sich der Unfallgegner bestimmt bald melden, eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht entfalle, denkt Herr Müller.
Dieser Gedankengang wurde schon manchem zum Verhängnis. Selbst Rudi Carell musste im Sommer 2004 erfahren, dass eine Mitteilung am Scheibenwischer mitnichten von der Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort befreit. Denn so ist nicht zweifelsfrei sichergestellt, ob die Nachricht den Geschädigten auch tatsächlich erreicht oder nicht vielleicht auch Alkohol im Spiel war.
Doch wie verhält man sich hierbei gesetzeskonform?
Das Wichtigste vorweg: Warten hat Priorität
Selbst bei kleineren Parkunfällen, die auf einsamsten Plätzen mitten in der Nacht geschehen, kommen Sie nicht umhin, eine angemessene Zeitspanne an der Unfallstelle zu warten. Bedauerlicherweise ist diese angemessene Zeitspanne nicht juristisch definiert. Im Regelfall ist sie je nach Verkehrslage, Uhrzeit, Wetterverhältnissen und Schadens- bzw. Unfallintensität mit 20 Minuten bis hin zu weit über einer Stunde bemessen. Die Wartezeit kann natürlich auch entfallen, falls Sie schnell ärztliche Hilfe benötigen.
Durch das Warten soll dem geschädigten Unfallopfer die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst vor Ort sich von dem Schaden ein Bild zu machen, mithin von diesem überhaupt zu erfahren, denn nur so ist es ihm möglich, Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher zweifelsfrei geltend machen zu können.
Aus diesem Grund ist es auch statthaft, die Polizei zu informieren, welche dann vor Ort den Unfallhergang und ihre Personalien aufnimmt. Dabei sind Sie verpflichtet, sich als Beteiligter am Unfallgeschehen erkennen zu geben und Angaben über ihren Unfallbeitrag, ihr Kraftfahrzeug und ihre KfZ-Haftpflichtversicherung zu machen. Zu Schuldfragen müssen und sollten Sie sich hingegen nicht äußern. § 34 StVO (Straßenverkehrsordnung) formuliert abschließend das richtige Verhalten bei Unfällen.
Was passiert, wenn ich lange genug gewartet habe?
Falls Sie vergeblich – aber ausreichend lange – auf den Unfallgegner oder eine andere feststellungsbefähigte Person an der Unfallstelle gewartet haben, dürfen Sie sich berechtigt vom Unfallort entfernen. Jedoch sind Sie gemäß § 142 Abs. 2 StGB verpflichtet, nachträglich und unverzüglich den Unfall am besten bei einer Polizeidienststelle zu melden und dort ihre Personalien anzugeben.
Gilt dies auch alles bei kleinen Bagatellschäden?
Das Gesetz verwendet nicht den Begriff des “Bagatellschadens”. Es spricht lediglich von Unfall. Das Oberlandesgericht Nürnberg führt dazu in seinem Beschluss vom 21.01.2007 (Az.: 2 St OLG Ss 300/06) aus, dass ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB bei unbedeutenden Schäden, welche unter EUR 50,00 zu beziffern sind, nicht unter den Schutzzweck dieser Norm zu subsumieren sind – und damit kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort darstellen.
Was droht mir denn aus strafrechtlichen Gesichtspunkten bei einer Unfallflucht?
Poenalisiert ist die Verwirklichung des § 142 StGB als Vergehen. Es drohen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Weiterhin kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgen. Auch können im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg bis zu sieben Punkte eingetragen werden.
Maßgeblich für die Beurteilung der strafrechtlichen Konsequenzen ist der individuelle Unfall- und Schadenshergang. So kann ein bereits eingeleitetes Verfahren wegen geringer Schuld oder gegen Erteilung einer Geldauflage eingestellt werden. Dies ist möglich, falls der in Frage stehende Schaden die 500-Eurogrenze nicht überschreitet. Auch droht dem Täter nicht automatisch im Falle einer Verurteilung der Freiheitsentzug. Schäden bis zu EUR 1.300,00 werden im Regelfall mit einer Geldstrafe und einem dreimonatigem Fahrverbot geahndet. Sollte die Schadenshöhe allerdings diese Grenze überschreiten, kann das Fahrverbot durchaus für sechs Monate ausgesprochen bzw. eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Eine Gefängnisstrafe kommt lediglich in den Fällen in Betracht, in denen in nicht unerheblichem Maße Personenschäden zu beklagen sind oder Täter bereits vorbestraft ist. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass diese Grenzen von vielen Gericht individuell interpretiert werden und keinesfalls statisch sind.
Existiert denn nicht die Möglichkeit einer Strafmilderung?
Gemäß § 142 Abs. 4 StGB gibt es die Aussicht auf Strafmilderung oder sogar Strafausschluss. Dies ist beispielsweise anzunehmen, falls sich der Unfallverursacher innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfallgeschehen bei einer Polizeistelle gemeldet und dort die erforderlichen Feststellungen ermöglicht hat. Allerdings ist diese tätige Reue laut des Gesetzestextes nur in den Fällen denkbar, in denen der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs geschehen und der Sachschaden als unbedeutend anzusehen ist.
Hat die Unfallflucht auch noch versicherungsrelevante Konsequenzen?
Wird der Täter wegen Fahrerflucht gerichtlich belangt, wird dessen KfZ-Haftpflichtversicherung in der Regel im Außenverhältnis den Schaden begleichen, jedoch bezüglich der Konstellation im Innenverhältnis den ihr dadurch entstandenen Schaden beim Täter bzw. Versicherungsnehmer einfordern. Dieser Rückgriff wird dadurch ermöglicht, dass in solchen Fällen eine sogenannte Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung begangen wurde, welche diese sogar von ihrer Leistungspflicht befreit, obschon beispielsweise eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden ist. Etwas anderes kann nur gelten, falls das Verschulden bezüglich der Fahrerflucht als sehr gering eingestuft werden kann, jedoch wird auch hierbei eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts erfolgen.
Ihre Ansprechpartnerin
Rechtsanwältin
Kai Esther Schmidt
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