Teilzeitbeschäftigung eines Alleinerziehenden nach dem dritten Lebensjahr des Kindes
Wenn der Unterhaltsberechtigte und Alleinerziehende auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen möchte, so muss er detailliert begründen und beweisen, wegen welcher kind- und elternbezogener Umstände eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts notwendig und eine Vollzeitbeschäftigung ausgeschlossen ist. Gelingt dies, ist eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach detaillierter Urteilsbegründung grundsätzlich möglich, aber nicht zwingend (BGH, Az.: XII ZR 94/09, Urteil vom 15.06.2011).
Im Mai 1999 kam es zwischen den Parteien zur Eheschließung. Kurz darauf, im Juni 1999, wurde die gemeinsame Tochter geboren. Im Jahr 2005 wurde die Ehe, welche bereits zuvor unheilbar zerrüttet war, rechtskräftig geschieden. Der Mutter der gemeinsamen Tochter wurde das Aufenthaltbestimmungsrecht für das Kind übertragen.
Mit “Scheidungsvergleich” vom 02.07.2007 verpflichtete sich der Mann, einen monatlichen Betrag in Höhe von EUR 440,00 für nachehelichen Unterhalt an die unterhaltsberechtigte Frau zu bezahlen. Ab Februar 2008 begehrte er im Rahmen einer Abänderungsklage, die er beim Amtsgericht einbrachte, den Wegfall der Unterhaltspflicht, da seines Erachtens die Kindesmutter bereits ganztägig berufstätig sein konnte und sollte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, woraufhin der Unterhaltspflichtige in die Berufung zum Oberlandesgericht ging.
Auch das Oberlandesgericht stellte seine Urteilsfindung ganz und gar auf das Alter des Kindes ab und entschied gemäß dem ersten Urteil des Amtsgerichts. Im Hinblick auf das Alter des Kindes von acht Jahren wäre für den alleinerziehenden Elternteil, die Kindesmutter, lediglich eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Demgemäß wurde die Berufung zurückgewiesen. Der Unterhaltspflichtige, welcher sein Begehren weiter verfolgte, brachte sodann eine Revision ein.
Die Auffassung und Urteilsfindung des Bundesgerichtshofes widerlegte den Entscheidungsgehalt der vorherigen Instanzen. Das bisher geltende “Altersphasenmodell”, welches ganz oder teilweise das Alter des Kindes in den Mittelpunkt rückte, könne nicht mehr als alleiniges Kriterium für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach dem dritten vollendeten Lebensjahr dienen. Lediglich bis zum dritten Geburtstag des Kindes könne der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, nicht zu einer Berufstätigkeit verpflichtet werden. In diesem Zeitraum hat der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf einen sogenannten “Basisunterhalt” und ist keineswegs verpflichtet, sich durch eine eigene Berufstätigkeit selbst zu unterhalten.
Nach dem dritten Geburtstag entfalle zwar der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht automatisch, jedoch spiele zu diesem Zeitpunkt das Alter des Kindes keine entscheidende bzw. alleinige Rolle mehr. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls – in Bezug auf elternbezogene und kindbezogene Gründe – dargelegt und bewiesen werden, um eine Verlängerung des Unterhalts zu rechtfertigen. Eine am Alter des Kindes orientierende Pauschalantwort sei nach aktueller Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Der betreuende Elternteil muss somit gemäß § 1570 BGB konkret und präzise darlegen, ob kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen, welche es unzumutbar machen, einer ganztägigen Berufstätigkeit neben der Betreuung des Kindes nachzugehen.
Mangels der Angabe über individuelle kind- oder elternbezogene Gründe seitens der Frau konnten die Urteile der ersten beiden Instanzen laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes keinen Bestand haben und wurden aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde demgemäß an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, um, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes, eine neue Billigkeitsabwägung zu treffen.
Die betreuende Kindesmutter war durch diese Entscheidung des Senats gezwungen, individuelle Gründe, warum das Interesse des Kindes sowie sein Betreuungsbedarf dagegen sprechen einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, detailliert darzulegen und zu beweisen.
Tags: betreuungsunterhalt, familienrecht, teilzeitbeschäftigung, urteile
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