Zeitliche Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts
Ehebedingte Nachteile können einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts dauerhaft entgegenstehen (BGH, Az.: XII ZR 108/09, Urteil vom 16.02.2011).
Die Beteiligten stritten über nachehelichen Unterhalt.
Sie hatten im Jahre 1987 die Ehe miteinander geschlossen. Im Jahre 1988 wurde der gemeinsame Sohn der Beteiligten geboren. Im Jahre 2006 trennten sie sich. Im Jahre 2008 wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden.
Der Antragsgegner arbeitete bei VW. Die Antragstellerin arbeitete ursprünglich ebenfalls bei VW. Im Jahre 1993 gab sie ihre Stelle allerdings auf und bekam hierfür eine Abfindung, die die Beteiligten während der Ehe verbrauchten. Die Antragstellerin arbeitet nunmehr als Verkäuferin.
Nach Rechtskraft der Scheidung beantragte die Antragstellerin beim zuständigen Amtsgericht nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht verurteilte den Antragsgegner zu einer – unbefristeten – Zahlung von Unterhalt.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Berufung und zuletzt Revision beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel ein, den Unterhalt auf ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung zu befristen.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück, da eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht in Betracht kam.
Der Bundesgerichtshof machte im Rahmen seiner Entscheidung deutlich, dass die Antragstellerin ehebedingte Nachteile erlitten hat, die einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches dauerhaft entgegenstehen. Diese ehebedingten Nachteile sah der Bundesgerichtshof vornehmlich auf beruflicher Ebene, da die Antragstellerin während der Ehe ihren ursprünglichen Arbeitsplatz aufgegeben hatte.
In diesem Zusammenhang betonte der Bundesgerichtshof betonte insbesondere, dass es für das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils nicht darauf ankommt, ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Antragsgegners erfolgte. Allein entscheidend ist nämlich, dass die Antragstellerin ihren Arbeitsplatz aufgab, um sich vornehmlich um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu kümmern.
Durch diese über Jahre hinweg praktizierte Rollenverteilung hat die Antragstellerin einen Erwerbsnachteil erlitten, der in der Ehe begründet ist und somit § 1578 b BGB entgegensteht.
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