Fahrverbot in höhere Geldbuße umwandeln – geht das?
Aufhebung des Fahrverbots mittels höherer Geldbuße?
So mancher Autofahrer denkt, er könne sich vom Fahrverbot freikaufen – zumindest wenn er noch nicht über “Punkte in Flensburg” als Verkehrssünder verfügt. Gegen Erhöhung der Geldbuße – so meint häufig der betroffene Autofahrer – könne das angeordnete Fahrverbot aufgehoben werden. Doch diese Ansicht stimmt nur bedingt.
Gesetzliche Regelung zum Absehen vom Fahrverbot
Richtig ist, dass es im deutschen Recht eine gesetzlich verankerte Regelung rund um das Absehen von einem verhängten Fahrverbot gegen Anheben der Geldbuße gibt – doch ist diese Möglichkeit an Bedingungen geknüpft. Lediglich bei glaubhaftem Nachweis des Betroffenen, dass das verhängte Fahrverbot eine unzumutbare Härte ihm gegenüber bedeuten würde, wird gegen Anhebung der Regel-Geldbuße von dem Fahrverbot abgewichen. Diese glaubhafte Darlegung des Betroffenen ist eine nicht zu unterschätzende Hürde.
Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Betroffene die Folgen seines Fahrverbots selbst zu verantworten und muss diese daher hinnehmen – selbst wenn es sich dabei um berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten handelt. Denn, jeder Mensch ist schließlich von einem verhängten Fahrverbot hart getroffen, ganz gleich welcher Natur die daraus resultierenden Schwierigkeiten sind.
Dass es sich beim Betroffenen allerdings entgegen anderer Fälle, um eine unzumutbare Härte handelt, könne nur dann angenommen werden, wenn es den Betroffenen um vieles schlimmer treffen würde – als alle anderen Menschen, wie im Falle einer Existenzgefährdung. Infolgedessen muss durch den Verkehrssünder ein drohendes existentielles Risiko nachgewiesen werden.
Ermessen des Richters entscheidet
Auch nachdem ein solcher Nachweis seitens des Betroffenen erbracht wird, liegt es im weiten Ermessen des Richters, ob die vorgetragenen Gründe als ausreichend erachtet werden, um eine solche Ausnahme – nämlich das Abweichen vom Fahrverbot – machen zu können. Innerhalb seines Entscheidungsspielraumes muss der Richter zudem die gesetzlich verankerten Zumessungskriterien der deutschen Rechtsprechung beachten.
Hiernach ist es beispielsweise so, dass wenn ein Betroffener nachweisen möchte, dass unter drohendem Arbeitsplatzverlust seine Existenz durch das Fahrverbot auf dem Spiel steht, er des Weiteren nachweisen muss, dass er mit zumutbaren Mitteln nicht imstande ist, den Arbeitsplatzverlust abzuwehren. Zusätzlich wird in solchen Fällen geprüft, ob durch den Betroffenen auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen werden kann, welche Kosten dies nach sich ziehen würde und welche Maßnahmen des Arbeitgebers daraus resultierend zu erwarten wären. Das Gericht hat auch zu erörtern, ob der Verkehrssünder sein Fahrverbot während eines Urlaubes absitzen kann.
Letzten Endes muss der Richter auch die Frage aufwerfen, ob eine Erhöhung der Geldbuße dieselbe Erziehungswirkung für den Betroffenen bzw. Verkehrssünder mit sich bringt, wie ein erteiltes Fahrverbot. Aus diesem Grunde ist es an dieser Stelle auch notwendig, eine Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen durchzuführen, denn die oberstgerichtliche Rechtsprechung entschied: handelt es sich beim Verkehrssünder um einen Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltspflichten, kann davon ausgegangen werden, dass sich die zur Anwendung kommenden Höchstsätze für Verkehrsdelikte, beim erstmaligen Verstoß abschreckend auf künftige Verstöße auswirken.
Das Urteil des Richters beim Amtsgericht muss vollständig und korrekt begründet werden, da es sonst nach einer eingebrachten Rechtsbeschwerde des Betroffenen, vom zuständigen Oberlandesgericht aufgehoben werden könnte.
Umwandlung des Fahrverbots ist möglich
Nach alledem besteht sehr wohl die Möglichkeit, gegen Erhöhung der Regel-Geldbuße, das Fahrverbot zu umgehen – wenngleich dieser Weg steinig sein kann. Wir konnten unseren Mandanten häufig dabei helfen, das Fahrverbot loszuwerden. Die Anwaltskosten werden in den allermeisten Fällen von einer Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht übernommen.
Tags: fahrverbot, geldbußeIhre Ansprechpartnerin
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Kai Esther Schmidt
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