Irreführende Werbung für Genussrechte gerichtlich untersagt
Nicht selten werden Kapitalanlager mit unrealistischen Versprechungen dazu motiviert, bestimmte Anlageprodukte zu kaufen, obwohl diese nicht ihren eigentlichen Anlagezielen entsprechen. Das kann unter anderem dadurch geschehen, dass Risiken nicht oder zumindest nicht angemessen dargestellt werden und eine tatsächlich nicht vorhandene Sicherheit der Anlage vorgegeben wird. In einem Urteil vom 15.03.2011 (Az.: 5 O 66/10) hat das Landgericht Itzehoe einem Unternehmen verboten, irreführende Werbung für Genussrechte zu betreiben.
Die Richter urteilten, ein Unternehmen dürfe beim Vertrieb von als “Genussrechte” bezeichneten Kapitalanlageprodukten an Privatanleger in seinen Flyern und Kurzsprospekten keine Werbeaussagen treffen, die einseitig die Sicherheit sowie die Wertbeständigkeit der Genussrechte betonen, ohne dabei zugleich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. In dem entschiedenen Fall hatte das beklagte Unternehmen die angebotenen Genussrechte seit Anfang 2010 bundesweit in großem Stil beworben und dabei vor allem auch Flyer und Kurzprospekte verwendet. Darin wurden die Genussrechte als Alternative zu einer Anlage bei der Bank oder einer Lebensversicherung dargestellt und suggeriert, es würde sich um eine Geldanlage handeln, die den Anlegern Sicherheit und Stabilität biete. Desweiteren war in den Werbematerialien von maximaler Flexibilität und sicheren Einnahmen die Rede. Die Anleger wurden aufgerufen, in Windparks zu investieren, die als Sachwerte mit Eigenschaften wie real, zukunftssicher und rentabel charakterisiert worden waren.
In dieser Werbung hatte eine Verbraucherschutzorganistation ein wettbewerbswidriges Verhalten gesehen und die Beklagte daher abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Das hatte das beklagte Unternehmen abgelehnt. Das Landgericht Itzehoe gewährte den klagenden Verbraucherschützern jedoch den von ihnen begehrten Unterlassungsanspruch. Es untersagte der Beklagten, in Flyern oder Prospekten für Genussrechte beziehungsweise Genussscheine zu werben, wenn dabei Wertbeständigkeit und Sicherheit der Anlage durch die Verwendung bestimmter Formulierungen wie etwa “Grünes Sparbuch”, “Höchstmaß an Sicherheit” oder durch die bereits erwähnten Formulierungen einseitig betont werden, ohne gleichzeitig auf damit verbundene Risiken hinzuweisen – vor allem auf das Fehlen einer Einlagensicherheit, das Totalverlustrisiko oder die Tatsache, dass die Zinszahlungen nicht gesichert sind.
Desweiteren untersagte das Gericht der Beklagten, in ihrer Werbung von einer maximalen Flexibilität der Anlage zu sprechen, wenn die Anleger frühestens nach drei Jahren die Möglichkeit zur Rückgabe haben. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte durch die von den Verbraucherschützern beanstandete Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen habe. Dieses verlange, dass Werbung redlich und eindeutig zu sein habe und nicht irreführend sein dürfe. Die möglichen Vorteile eines Finanzinstruments dürften nur hervorgehoben werden, wenn zugleich ein eindeutiger Verweis auf etwa damit verbundene Risiken erfolge.
Anleger, die mit ähnlichen Werbeaussagen wie den beschriebenen konfrontiert werden, sollten diese stets mit äußerster Skepsis betrachten. Wer bereits auf Basis entsprechender Aussagen in bestimmte Anlageprodukte investiert hat, sollte rechtlich prüfen lassen, inwieweit sich daraus möglicherweise Schadensersatzansprüche oder eine Verpflichtung des Anbieters zur Rückabwicklung ableiten lassen. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe ist jedenfalls ein deutliches Signal dafür, dass Gerichte für das Thema irreführende Werbung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sensibilisiert sind.
Tags: bankrecht, irreführende werbung, kapitalmarktrecht, urteile
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