450-Euro-Job und Sozialabgaben
Erfahren Sie, welche Sozialabgaben beim Minijob abzuführen sind
Wie sieht es beim 450-Euro-Job mit den Sozialabgaben aus?
Grundsätzlich werden in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Sozialabgaben fällig, die sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber zu entrichten sind.
Der Minijob ist prinzipiell ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht sozialversicherungspflichtig ist, solange die Verdienstgrenze von 450 Euro (früher 400 Euro) nicht überschritten wird. Allerdings ist nur der Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, der Arbeitgeber hat auch bei einem Minijob Abgaben zu leisten.
Rentenversicherungspflicht bei einem 450-Euro-Job
Zu beachten ist allerdings, dass seit der Erhöhung der Verdienstgrenze zum 01.01.2013 auf 450 Euro auch eine automatische Rentenversicherungspflicht für Minijobber gilt (allerdings nicht für Minijob-Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden).
Auf diese Weise sollen Arbeitnehmer dazu angehalten werden, schon mit vergleichsweise geringen Beträgen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben zu können. Es erhöht sich dabei nicht nur der Rentenanspruch, sondern es werden auch Ansprüche
- auf die Frührente,
- auf die Erwerbsminderungsrente und
- das Übergangsgeld bei der krankheitsbedingten Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme
erworben.
Von dieser Rentenversicherungspflicht können sich Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen.
Eine solche Befreiung bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen Rentenversicherungsbeiträge bereits über das sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungsverhältnis abgeführt werden.
In aller Regel, jedenfalls erscheint dies empfehlenswert, lassen sich Minijobber – bei Vorliegen der genannten Konstellation – dann auch von der Rentenversicherungspflicht befreien.
Sozialabgaben des Arbeitgebers
Die vom Arbeitgeber zu leistenden Abgaben beim 450-Euro-Job bestimmen sich nach den Vorschriften des Fünften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI). Danach beträgt der Beitragssatz
- in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 249b S. 1 SGB V 13% des Arbeitsentgeltes und
- in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI 15 % des Arbeitsentgeltes.
Hinzu kommen kleinere Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Umlage U1 bis U3). Diese Abgaben muss der Arbeitgeber an die Minijobzentrale abführen.
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