450-Euro-Job und Urlaubsanspruch | Minijob und Urlaub
Haben Sie als Minijobber ein Anspruch auf Urlaub?
Haben Sie mit einem 450-Euro-Job Anspruch auf Urlaub? Wie sieht es das Arbeitsrecht?
Arbeitnehmern steht grundsätzlich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub zu. Die Arbeitnehmerrechte von Minijobbern beziehungsweise geringfügig Beschäftigten stehen den Vollzeitkräften prinzipiell nicht nach, auch wenn deren Durchsetzung gerade in kleineren Betrieben ohne Betriebsrat oftmals problematisch ist.
Nur weil die steuerlichen beziehungsweise sozialversicherungsrechtlichen Gesetzesregelungen nicht auf Ihren Minijob anwendbar sind, ist Ihr Arbeitnehmerstatus nicht als geringer einzustufen. Das gilt auch für Ihren Urlaubsanspruch.
Inhaltsverzeichnis
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Rechtliche Gleichstellung der Minijobber zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern
Um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis handelt es sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB IV) immer dann, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die seit dem 01.01.2013 gültige Verdienstobergrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Es wird als nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit abgestellt.
Eine Abgrenzung zum Vollzeitbeschäftigten ist nur im Hinblick auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte statthaft. Im Hinblick auf
- den gesetzlichen Kündigungsschutz,
- die Entgeltfortzahlung beim krankheitsbedingten Fernbleiben vom Arbeitsplatz,
- die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen und
- auch den Urlaubsanspruch sowie die Entgeltfortzahlung während der Dauer des Urlaubs,
ist der Minijobber den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern rechtlich gleichgestellt.
Urlaubsanspruch des Minijobbers
Der Anspruch auf bezahlten Urlaub bemisst sich beim Minijobber, wie bei allen anderen Arbeitnehmern, nach dem Bundesurlaubsgesetz. Damit steht 450-Euro-Arbeitskräften also der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu.
Bemisst sich der allgemeine Urlaubsanspruch aufgrund einer betrieblichen Übung oder eines Tarifvertrages auf mehr als das gesetzliche Mindestmaß, steht dem Minijobber der Urlaubsanspruch in diesem Maße zu. Der geringfügig Beschäftigte kommt damit in denselben Urlaubsgenuss wie ein „gewöhnlicher Arbeitnehmer“.
Konkrete Berechnung des Urlaubs
Der Urlaub berechnet sich für einen 450-Euro-Job wie folgt:
Arbeitstage des Minijobbers wöchentlich geteilt durch 6 x 24 = Urlaubstage
Beispielsrechnungen:
- bei 1 Tag wöchentlich: geteilt durch 6 mal 24 = 4 Urlaubstage
- bei 3 Tagen wöchentlich: geteilt durch 6 mal 24 = 12 Urlaubstage
In vielen Unternehmen ist jedoch der Urlaubsanspruch höher und wird dann nicht nach der 6-Tage-Woche, sondern nach der 5-Tage-Woche berechnet. In diesen Fällen darf lediglich durch 5 und nicht durch 6 geteilt werden. Im Falle dieser Berechnung dürfen Urlaubstage nicht auf arbeitsfreie Tage, wie zum Beispiel Feiertage, gelegt werden.
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