Abstandsmessung auf Autobahn | Lohnt sich ein Einspruch? | Zu dicht aufgefahren

BUNDESWEITE Verteidigung gegen den Abstandsverstoß

Abstandsmessung auf Autobahn

Abstandsmessung auf der Autobahn – Sie sollen zu dicht aufgefahren sein! Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Gerade auf Autobahnen bei hohen Geschwindigkeiten kann Drängeln und zu dichtes Auffahren auf den Vordermann schwerwiegende Folgen haben. Es handelt sich dabei auch nicht um Kavaliersdelikte, sondern scharf sanktionierte Ordnungswidrigkeiten. Abstandsunterschreitungen sind nach Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen die am häufigsten geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit.

Aber nicht in jeder Konstellation ist ein zu dichtes Auffahren vorwerfbar. Lesen Sie in diesem Artikel zum Abstandsverstoß alles Weitere.

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Wo wird der Abstand zum Vordermann gemessen?

Zwar gibt es auch im allgemeinen Straßenverkehr Abstandsmessungen, allerdings werden bevorzugt auf Bundesautobahnen Abstandsverstöße gemessen und diese dann geahndet. Abstandsmessungen auf Autobahnen finden häufig von Brücken aus statt. Dazu werden Markierungen auf der Straße angebracht, in der Regel sind das weiße Querstreifen.

Als Faustregel können Sie sich merken, dass der Vorausfahrende über den zweiten Querbalken gefahren sein muss, bevor Sie den ersten Querstrich erreichen. Sind Sie, auf freien Strecken, schneller als 130 km/h unterwegs, sollten Sie zwei Querstriche Abstand halten. Dies deckt sich mit der ebenfalls empfohlenen Faustformel „halber Tachoabstand“.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen zum Abstandsverstoß?

§ 4 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch in solchen Fällen hinter ihm gehalten werden kann, in denen plötzlich gebremst wird. Konkrete Meterangaben gibt es nicht.

Eine Ausnahme findet sich aber in § 4 Absatz 3 StVO, jedoch nur für LKW. Dort ist ein Mindestabstand von 50 Metern festgelegt.

ABER: Nicht nur vorübergehende Unterschreitung

Als weitere Voraussetzung, um Ihnen als Betroffenem die Abstandsunterschreitung vorwerfen zu können, kommt aber hinzu, dass die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nicht nur vorübergehend stattgefunden haben darf. Üblicherweise ist für eine bußgeldbewehrte Abstandunterschreitung eine Messstrecke von 250 bis 300 Metern erforderlich. Erste Gerichtsentscheidungen haben klargestellt, dass bei einem Messvorgang – sprich einer Abstandsunterschreitung – von nur 120 oder 150 Metern dies noch nicht ausreicht, um hier eine Ordnungswidrigkeit festzustellen. Die Betroffenen wurden freigesprochen.

Damit sollen auch die Fälle ausgeschieden werden, in denen nach einem Spurwechsel oder Überholvorgang lediglich kurzfristig der Abstand zum Vorausfahrenden nicht eingehalten werden kann. Aber auch diejenigen Fälle, in denen ein vorausfahrendes Fahrzeug plötzlich knapp vor Ihnen einschert, können so eliminiert werden.

Gerade an diesem Punkt ergeben sich wichtige Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie, falls Sie dem Vordermann zu dicht aufgefahren sein sollen.

Zu dicht aufgefahren – Wie können wir Ihnen helfen?

Festzuhalten ist, dass Sie, wenn Sie mit einer Abstandsunterschreitung im Straßenverkehr konfrontiert werden, am besten direkt einen Anwalt kontaktieren sollten. Dieser kann dann nach Akteneinsicht klären, ob der Abstandsverstoß vorwerfbar ist oder nicht.

Wichtige Angriffspunkte sind:

  • Gebrauchsanweisung – Welches Messgerät wurde verwendet und wurde es gemäß Bedienungsanleitung gehandhabt? Dies spielt eine bedeutende Rolle: Wird das Messgerät nicht nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet, ist die Messung fehlerhaft und kann nicht Grundlage eines Ordnungswidrigkeitsvorwurfes sein.
  • Eichung des Messgerätes – Messgeräte müssen in vorgegebenen Intervallen geeicht werden. Ohne Eichung kann das Messergebnis nicht verwendet werden.
  • Sogenannte „Lebensakte“ – Es dürfen während des Eichzeitraums keine Reparaturen am Messgerät ausgeführt worden sein, ohne dass danach nicht umgehend eine neue Eichung vorgenommen wurde. Darüber gibt die Lebensakte (manchmal auch als Reparaturakte bezeichnet), also die Wartungs- und Reparaturunterlagen für das entsprechende Messgerät, Auskunft. Auch hier können sich Fehlerquellen ergeben.
  • Schulungsnachweise – Die Polizeibeamten oder sonstigen Beamten, die Messungen vornehmen, müssen besondere Schulungsnachweise vorweisen, damit eine Messung als korrekt anerkannt werden kann. Messgeräte und vor allem auch die zugehörige Software sind oft extrem kompliziert. Amtliche Messungen dürfen daher nur durch kompetentes und geschultes Bedienungspersonal durchgeführt werden. Fehlt ein Schulungsnachweis, hätte die Messung von dem beteiligten Polizeibeamten nicht ausgeführt werden dürfen.
  • Lichtbild- oder Videoabgleich – Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch Lichtbild- beziehungsweise Videoaufnahmen. In vielen Fällen kann bereits wegen nicht geeigneter Lichtbilder oder Videos die Tätereigenschaft erfolgreich bestritten werden.

Wenn Sie als Betroffener einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes erhalten haben sollten, lassen Sie die Messung nach Akteneinsicht durch einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt prüfen. Sollten Sie zudem auch noch rechtsschutzversichert, insbesondere verkehrsrechtsschutzversichert sein, werden die Kosten für eine anwaltliche Verteidigung in aller Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.

Lassen Sie sich bei einer Abstandsmessung auf der Autobahn von uns helfen!