Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Hier erfahren Sie Wissenswertes zum geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis handelt es sich um eine Beschäftigung, die entweder im Monat regelmäßig mit nicht mehr als 400 Euro entlohnt wird oder im Kalenderjahr auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage beschränkt ist. Diese Definition ergibt sich aus der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis wird gerne auch als 400-Euro-Job oder Minijob bezeichnet.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis verhindert eine Privatinsolvenz übrigens nicht.
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, welches am 23.12.2002 verabschiedet wurde und am 01.04.2003 in Kraft trat, hat die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einer Neuregelung unterworfen, indem es unter anderem die bis dahin gültige Grenze von 15 Wochenarbeitsstunden anschaffte.
Es gilt für diese Beschäftigungsverhältnisse außerdem generell eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
- Arbeitslosen-,
- Renten-,
- Kranken- und
- Pflegeversicherung.
Es muss sich allerdings um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 I Nr. 2 SGB IV handeln.
Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dauerhaft im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, dann hat er eine pauschale Abgabe von zwölf Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes und elf Prozent zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuführen. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten sind fünf Prozent als Abgabe zur Kranken- und Rentenversicherung auf das Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen, § 8 a SGB IV.
Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aus, dann sind diese zusammenzurechnen und können die Versicherungspflicht begründen, sofern dadurch die eine geringfügige Beschäftigung definierenden Voraussetzungen des § 8 I SGB IV (weniger als 400 Euro im Monat, Beschränkung auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr) nicht mehr gegeben sind.
Diese Versicherungspflicht bezieht sich allerdings nicht auf die Arbeitslosenversicherung; in dieser Hinsicht bleiben sämtliche geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse versicherungsfrei.
Steuerrechtliche Einordnung
Hat der Arbeitgeber für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften der §§ 168 oder 172 SGB IV Beiträge zu entrichten, dann kann er dies seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt tun, indem er pauschal zwei Prozent des Arbeitsentgelts für
- die Lohnsteuer,
- den Solidaritätszuschlag und
- die Kirchensteuer
abführt.
Für diese Fälle ist der Arbeitnehmer nach § 40 a II Einkommensteuergesetz (EStG) von der Lohnsteuer befreit. Ist der Arbeitgeber nicht zum Entrichten solcher Beiträge verpflichtet, dann kann nach § 40 a II a EStG eine pauschale Erhebung der Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgeltes erfolgen.
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