Kündigungsfrist Probezeit – Was gilt?
Hier erfahren Sie Wissenswertes zu den Kündigungsfristen in der Probezeit
Kaum ein Arbeitnehmer hat positive Assoziationen, die er mit der Probezeit verbindet. Schließlich ist jedem Arbeitnehmer klar, dass die Probezeit dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Beschäftigungsverhältnis schneller und einfacher aufzulösen, als während eines „regulären“ Arbeitsverhältnisses. Diese Annahme ist zwar prinzipiell richtig, beinhaltet aber zumeist auch einen Denkfehler.
Irrige Einordnung der Probezeit als eigenständiges Arbeitsverhältnis
Die Probezeit als eigenständiges Arbeitsverhältnis zu betrachten, das dem späteren, “regulären“ Arbeitsverhältnis quasi vorgelagert ist, beruht auf einem verbreiteten Rechtsirrtum.
Die Probezeit ist bereits Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und im Prinzip nicht mehr, als die vertragliche Vereinbarung einer verkürzten Kündigungsfrist, durch welche der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, sich schnell von unpassenden Arbeitskräften zu trennen. Jedoch hat auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich schnell vom Arbeitgeber zu lösen.
Auch die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beruht nicht auf dieser Vereinbarung, sondern darauf, dass für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, unter anderem
- muss der betreffende Betrieb mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen und
- muss der betreffende Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten in diesem Betrieb beschäftigt sein.
Da die Länge der Probezeit nach § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sechs Monate nicht überschreiten darf, wird das Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit nie zur Anwendung kommen können.
Befristeter und unbefristeter Arbeitsvertrag
Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Vertrages erprobt, dann endet seine Beschäftigung wegen dieser auf einem Sachgrund beruhenden Befristung automatisch mit Ablauf des Vertragszeitraums. Kommt es nach Ablauf der Probezeit zu einer stillschweigenden Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses, dann wandelt es sich von einem vormals befristeten zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag sind nach Ablauf der Probezeit keine stillschweigenden Vereinbarungen oder Änderungen notwendig – es besteht weiter und muss ausdrücklich gekündigt werden, wenn dies vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht gewünscht wird.
Verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen
Für eine solche ordentliche Kündigung gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Abweichende Fristen sind durch individuelle arbeitsvertragliche Abreden zwischen den beiden Parteien möglich.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass abweichende Vereinbarungen die Kündigungsfrist zwar verlängern, aber nie verkürzen können. Etwas anderes kann nur gelten, wenn im Rahmen eines gültigen Tarifvertrages abweichende Kündigungsfristen vereinbart wurden.
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