Scheidung einreichen | Ihr Scheidungsanwalt in Leonberg

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Scheidung einreichen

„Scheidung einreichen“ oder „sich scheiden lassen“, das hat jeder schon mal gehört. Diejenigen jedoch, die noch nie ein Scheidungsverfahren mitgemacht haben, wissen häufig nicht, was nach einer Trennung und bei einer Scheidung alles passiert und worauf es ankommt.

Das Scheidungsrecht steht in engem Zusammenhang mit dem Familienrecht. Es ist kompliziert und das Ende einer Ehe in aller Regel emotional sowie mit heftigen Streitereien verbunden. Es geht vor allem und finanzielle Dinge und nicht selten um die gemeinsamen Kinder.

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Sie denken darüber nach, sich scheiden zu lassen und möchten wissen, was auf Sie zukommt? Hier erfahren Sie, wie eine Scheidung abläuft und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

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1. Ablauf einer Scheidung – Kurz & prägnant

Infografik Ablauf einer Scheidung

2. Ab wann ist die Ehescheidung möglich?

Ehescheidung ab wann

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie als gescheitert gilt. Dabei handelt es sich um das sogenannte Zerrüttungsprinzip, das auch besagt, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und man nicht erwarten kann, dass sie wieder herzustellen ist. Es kommt also nicht darauf an, warum es zu dieser Situation gekommen ist und welcher Ehegatte die Schuld daran trägt. Früher galt dieses sogenannte Verschuldensprinzip noch.

Heutzutage wird vor allem darauf geachtet, dass das Trennungsjahr von den Ehepartnern vollzogen wurde. Damit wird das Scheitern der Ehe regelmäßig nachgewiesen. Dieses Trennungsjahr beginnt typischerweise dann an zu laufen, wenn die Ehegatten nicht mehr in der gemeinsamen Immobilie leben. Sofern die Eheleute weiterhin zusammen wohnen, ist eine sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ notwendig, um das Trennungsjahr zu vollziehen. Es kommt darauf an, dass keine gemeinsame Lebensführung stattfindet, die Eheleute also getrennt leben.

3. Trennungsjahr abgelaufen? Darauf kommt es an!

Scheidung nach Trennungsjahr

Eine Scheidung setzt nach § 1565 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Scheitern der Ehe voraus. Indiz für das Scheitern der Ehe ist das Getrenntleben der Ehegatten seit mehr als einem Jahr.

Leben die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn für den antragstellenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe wegen Gründen in der Person des anderen Ehepartners eine unzumutbare Härte darstellt.

Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass eine Ehe aufgrund eines überstürzt oder unüberlegt eingereichten Scheidungsantrags geschieden wird. Den Ehegatten soll durch den vergleichsweise langen Zeitraum von einem Jahr die Möglichkeit der Reflektion und Zeit für einen Rettung der Ehe gegeben werden.

Sobald die Ehegatten jedoch ein Jahr getrennt leben wird (bei gemeinsamer Antragstellung oder Zustimmung zum Scheidungsantrag) unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Sobald die Ehegatten drei Jahre getrennt leben, wird auch bei streitiger Antragstellung das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

3.1 Ausnahmen vom Trennungsjahr

Das Gesetz lässt eine Ausnahme von dem Erfordernis „Trennungsjahr“ nur in dem zuvor erwähnten Härtefall zu. Der antragstellende Ehepartner muss aufgrund der Fortsetzung der Ehe in erheblicher Weise physisch oder psychisch leiden.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Ehrpartner unter einer schweren, womöglich unheilbaren oder ansteckenden Krankheit leidet, Alkoholiker ist oder unter schweren Depressionen leidet. Insbesondere häusliche Gewalt stellt auch eine unzumutbare Härte dar. Wichtig ist, dass der Grund hierfür in dem anderen Ehegatten liegt, also nicht in demjenigen, der den Scheidungsantrag stellt.

3.2 Getrenntleben – Wann liegt das vor?

Getrennt leben die Ehegatten, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft derart ablehnt, dass eine Wiederherstellung auch nicht in Frage kommt. So ist es in § 1567 BGB normiert.

Dies ist dann der Fall, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben. Nicht jedoch ist ein Getrenntleben schon dann gegeben, wenn beispielsweise ein Ehegatte im Pflegeheim oder arbeitsbedingt für eine längere Zeit nicht in der ehelichen Wohnung lebt. Es kommt auf den Trennungswillen an. Nur wenn die Eheleute aufgrund des Wunsches, getrennt leben zu wollen, in verschiedene Wohnungen ziehen, leben sie getrennt.

Jedoch ist das Wohnen in verschiedenen Wohnungen nicht Voraussetzung für das Getrenntleben. Auch in der gleichen Wohnung lebende Ehegatten können getrennt leben. Dies sieht bereits das Gesetz in § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB so vor. Voraussetzung ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Es reicht daher nicht aus, dass getrennt geschlafen und gegessen wird oder jeder seine eigenen Besorgungen für den allgemeinen Lebensbedarf tätigt.

Es darf darüber hinaus auch keine nähere persönliche Beziehung zueinander bestehen. Es genügt jedoch bereits, dass ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht wiederherstellen möchte. Kauft beispielsweise ein Ehegatte für beide ein, kocht und macht auch sonstig den gemeinsamen Haushalt, lehnt der andere Ehegatte dies jedoch erkennbar ab, so leben auch hier die Ehegatten getrennt.

3.3 Versöhnungsversuche im Trennungsjahr

Der Versuch der Versöhnung, beispielsweise in Form der vorübergehenden Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft hemmt die Frist nicht. Das Gesetz möchte den Eheleuten insofern keine Steine in den Weg legen und sie allein aufgrund des drohenden Neubeginns der Frist von Versöhnungsversuchen abhalten. Eine tatsächliche Aussöhnung erfordert die dauerhafte Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

3.4 Ausnahmefall: Keine Scheidung trotz Trennung in Härtefällen

Trotz des Scheiterns der Ehe, etwa vermutet aufgrund des Trennungsjahrs, kann in besonderen Ausnahmefällen die Scheidung der Ehe vom Familiengericht zunächst nicht durchgeführt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus dieser Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist.

Solche liegen beispielsweise vor, wenn die Ehescheidung psychische Zustände im Kinde auslösen würden, welche das Kindeswohl massiv gefährden. Es reicht dabei nicht der übliche Schmerz eines Kindes aufgrund der Trennung der Eltern. Sehr wohl aber liegt ein Härtefall bei Suizidgefahr vor. Wirtschaftliche Interessen können keinen Grund für einen Härtefall darstellen.

Eine Scheidung ohne Trennungsjahr ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich!

Wenn das Trennungsjahr schlussendlich durchgestanden ist und die Ehegatten sich scheiden lassen wollen, wird das Scheitern der Ehe vom Familienrichter vermutet. Sollten sich die Ehepartner nicht einig sein, möglicherweise nur ein Ehepartner nach der Trennung geschieden werden wollen und der andere dem Scheidungsantrag nicht zustimmen, muss dem Gericht zusätzlich glaubhaft gemacht werden, dass die Ehe gescheitert ist. Dies entfällt allerdings, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben. In einem solchen Fall wird jedenfalls das Scheitern der Ehe automatisch und unwiderlegbar vermutet. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob einer der beiden Ehepartner noch an der Ehe festhalten will.

4. Wo muss man eine Scheidung einreichen?

Wo Scheidung einreichen

Für das Scheidungsverfahren ist sachlich das Familiengericht, sprich das Amtsgericht, zuständig. Örtlich ist jenes Amtsgericht zuständig, das bei einer kinderlosen Ehe am letzten gemeinsamen Wohnort der Ehegatten liegt.

Wo Scheidung einreichenSollten die Ehepartner bei der Antragstellung an verschiedenen Orten wohnen, was bei einer Trennung nicht selten der Fall ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnort des Antragsgegners. Es kommt dann also darauf an, wo derjenige wohnt, der den Scheidungsantrag nicht stellt, sondern nur erhält.

In allen anderen Fällen ist der Wohnort der Kinder entscheidend. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass die häufig minderjährigen Kinder geschützt und nicht der Belastung ausgesetzt werden, in einer ohnehin schon sehr schwierigen Lage wahrscheinlich auch noch zu einer Gerichtsverhandlung reisen müssen.

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5. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Scheidungsantrag als Scheidungsvoraussetzung

Das Scheidungsverfahren wird mit dem Einreichen eines Scheidungsantrages in Gang gesetzt. Dieser Antrag muss von einem Anwalt, dem sogenannten Scheidungsanwalt, beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Es ist sogar möglich, dass sich Eheleute, die nicht um

  • die Ehewohnung,
  • den Hausrat,
  • das Sorgerecht,
  • das Umgangsrecht,
  • den Unterhalt,
  • den Versorgungsausgleich oder
  • den Zugewinn

streiten, dahingehend einigen, dass nur der Antragsteller einen Anwalt beauftragt – und damit Anwaltskosten gespart werden.

Scheidungsantrag als ScheidungsvoraussetzungGanz wichtig zu wissen ist, dass das Familiengericht nach einem Scheidungsantrag seine Arbeit erst dann beginnen wird, wenn die Gerichtskosten vollständig einbezahlt worden sind. Diese Kosten muss der Antragsteller vorstrecken.

Welche Angaben und Unterlagen notwendig sind, um sich nach einer Trennung scheiden lassen zu können, wird Ihnen unser Rechtsanwalt für Familienrecht mitteilen. Wichtig sind in aller Regel Ihr Einkommen und das Familienstammbuch.

Sie werden also keineswegs von uns alleine gelassen und während dem gesamten Scheidungsverfahren begleitet und unterstützt!

Hier lesen Sie mehr zu weit verbreiteten Scheidungsirrtümern.

6. Wer kann die Scheidung einreichen?

Kurz und knapp: Jeder Ehegatte kann einen Scheidungsantrag stellen. Der Antrag muss von einem Anwalt unterzeichnet sein.

Erfahren Sie hier im Übrigen mehr zur einvernehmlichen Scheidung.

7. Wie läuft das gerichtliche Scheidungsverfahren ab?

Scheidungsverfahren Fragebogen Versorgungsausgleich

Die Eheleute leben in Trennung, das Verfahren wurde vom Anwalt in Gang gesetzt, die angeforderten Gerichtskosten beglichen, nun stellt das Amtsgericht dem Antragsgegner beziehungsweise dessen Scheidungsanwalt den Scheidungsantrag an die jeweilige Adresse zu.

Zudem schickt das Gericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Ausgleichung der Rentenansprüche zwischen den Ehegatten für die Dauer der Ehezeit) zu. Dieser Versorgungsausgleich muss im Scheidungsverfahren vom Familiengericht durchgeführt werden.

Die Ausgleichung der Rentenansprüche bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren wird nur auf Antrag eines der beiden Ehegatten durchgeführt. Zudem kann der Versorgungsausgleich auch durch eine notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden. Ferner kann in seltenen Fällen der besonderen Härte von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen werden. Letztlich berechnet das Familiengericht die jeweiligen Rentenausgleichsansprüche.

Zudem können, müssen aber nicht, die sogenannten Scheidungsfolgesachen beim Gericht verhandelt werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • der Trennungsunterhalt,
  • der nacheheliche Unterhalt,
  • das Sorgerecht und
  • der Zugewinnausgleich.

Es liegt bei diesen Positionen also an den Beteiligten, ob sie diese gerichtlich anhängig machen wollen. Sie können die offenen Punkte aber auch abschließend in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Im weiteren Verfahrensverlauf setzt das Gericht einen Scheidungstermin an, bei dem die beteiligten Ehegatten und ein Anwalt erscheinen müssen. In dem Termin werden sie vom Gericht zu den Umständen und der Frage, ob sie sich scheiden lassen wollen, angehört. In der Regel endet das Ganze mit einem Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil).

Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie die Scheidung einreichen wollen!