Einvernehmliche Scheidung | Scheidung mit einem Anwalt | Ablauf, Dauer, Kosten

Schnelle und günstige Scheidung - Sparen Sie Zeit und Geld

Einvernehmliche Scheidung

Einvernehmliche Scheidung! Hier erfahren Sie mehr zum Ablauf, den Kosten und der Dauer, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen.

Eine Scheidung ist nie eine schöne Angelegenheit und kann unter Umständen teuer werden. Umso besser, dass es eine Möglichkeit gibt, bei der Sie nicht nur Kosten sparen, sondern Ihre Nerven schonen und weniger Zeit investieren müssen.

Die einvernehmliche Scheidung setzt genau hier an. Wir erklären, was sich hinter dem Begriff verbirgt. So dürfte es Ihnen leichtfallen, sich für oder gegen die Möglichkeit der Beauftragung nur eines Scheidungsanwalts zu entscheiden.

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Sie möchten sich einvernehmlich scheiden lassen und damit Kosten, Zeit und Nerven sparen? Wir erläutern Ihnen die Vorteile und den Ablauf einer Scheidung ohne Rosenkrieg.

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1. Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung

Scheidung - Ohne überflüssige StreitereienNicht jedes Ehepaar, dass nach einigen Jahren beschließt, getrennte Wege zu gehen, streitet sich über das Vermögen. Sind bereits klare Absprachen getroffen oder besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, sich zu verständigen, bietet sich eine einvernehmliche Scheidung an.

Auch wenn der Begriff jedem Juristen im Familienrecht bekannt ist, so existiert die einvernehmliche Scheidung im rein juristischen Sinne allerdings nicht. De facto handelt es sich um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren hin.

Damit eine einvernehmliche Scheidung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Ehe ist gemäß § 1565 BGB gescheitert. Konkret bedeutet dies, dass Sie nicht mehr mit Ihrem Ehegatten beziehungsweise Ihrer Ehegattin zusammenleben und dies auch in Zukunft nicht mehr beabsichtigen. Beachten Sie, dass die Scheidung (im Regelfall) erst nach Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen kann.
  2. Beide Ehegatten stimmen der Scheidung zu.
  3. Alle grundlegenden Fragen (die sogenannten Scheidungsfolgen) sind bereits vorab, also zum Zeitpunkt der Antragstellung, geklärt beziehungsweise sollen nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens beim Familiengericht sein.

Sie haben die Möglichkeit, sämtliche Vereinbarungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten. In einem späteren Gerichtstermin erfolgt somit keine Verhandlung über die bereits geregelten Themen. Sollten Sie sich in den meisten Punkten einigen können, jedoch in anderen Aspekten noch Klärungsbedarf haben, so ist es möglich, bestimmte Fragen vom Scheidungsverfahren auszunehmen, sodass die Kosten nicht unnötig hoch ausfallen.

Achtung: Über die Höhe des Versorgungsausgleichs wird in aller Regel in einem Scheidungsverfahren entschieden. Dieser betrifft die Ausgleichsansprüche (in der Rente), die derjenige, der in der Ehe weniger gearbeitet hat, von dem mehrarbeitenden Teil (bzw. mehr verdienenden Partner) als Ausgleichszahlung erhält.

2. Scheidung ohne Anwalt – In Deutschland nicht möglich

Das deutsche Scheidungsrecht sieht in jedem Scheidungsverfahren einen Anwaltszwang gemäß § 114 FamFG vor. Sie müssen sich daher vor Gericht stets von einem Anwalt vertreten lassen.

Ausnahmen gelten lediglich für die Stellung des Antrags auf Abtrennung einer Folgesache der Scheidung gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG. Dies beinhaltet beispielsweise die Klärung bzw. der Aufteilung bestimmter Vermögenswerte.

Auch wenn das Einreichen eines Scheidungsantrags nicht ohne Anwalt möglich ist, so bedeutet dies nicht, dass beide Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt einschalten müssen. Lediglich die Antragstellung muss durch einen Anwalt erfolgen. Der andere Ehegatte kann dem Antrag einfach zustimmen.

3. "Gemeinsamer" Anwalt - Kosten bei einvernehmlicher Scheidung sparen

Im Rahmen der Scheidung ist immer wieder von einem gemeinsamen Anwalt die Rede. Dies hört sich zwar so an, als würde dieser beide Seiten vertreten, de facto ist dies jedoch nicht richtig.

Zwar können sich beide Ehepartner auf einen Anwalt verständigen, dieser ist allerdings nur einem der beiden gegenüber verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 3 BORA, der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Da beide Ehegatten sich vor Gericht als unterschiedliche Parteien gegenüberstehen, kann ein Anwalt nicht auf beiden Seiten stehen. Dies führt dazu, dass alle streitigen Punkte vorab geklärt werden müssen, da vor dem Familiengericht keine Anträge mehr gestellt werden können.

Können also vorab nicht alle Punkte ausgeräumt werden und lassen sich diese auch nicht vom Verfahren abtrennen, so benötigen jeder Ehepartner seinen eigenen Rechtsanwalt.

Tipp: Eine vertrauensvolle Basis ist die Grundlage, um eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Scheidungsanwalt durchzuführen und verringert die Kosten. Da die finanziellen Folgen einer Scheidung jedoch häufig beträchtlich sind, kann es auch bei wenigen strittigen Punkten durchaus sinnvoll sein, einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Es hängt von Ihrem Einzelfall ab.

4. Kosten einer einvernehmlichen Scheidung – Diese Beträge verringern sich

Bei einem Scheidungsverfahren fallen sowohl Rechtsanwalts- als auch Gerichtskosten an. Die Höhe der entstehenden Kosten richtet sich nach dem Verfahrenswert, der letztlich vom Amtsgericht als Familiengericht festgesetzt wird.

Der Verfahrenswert wiederum wird durch das Einkommen sowie das aufzuteilende Vermögen beider Ehegatten bestimmt. Mit zunehmendem Einkommen beziehungsweise Vermögen steigen somit die Kosten. Prozentual gesehen zahlen Sie jedoch bei eher geringen Einkommens- und Vermögenswerten mehr Geld.

Im Durchschnitt, und grob gesagt, müssen Sie mit Kosten von etwa EUR 2.000,00 pro Ehegatte rechnen. Dabei entfallen etwa drei Viertel der Gebühren auf den Rechtsanwalt, während die Gerichtskosten mit einem Viertel zu Buche schlagen.

Nehmen Sie sich "gemeinsam" einen Anwalt, so halbieren sich die Anwaltskosten, wenn Sie sich diese teilen. Selbiges gilt für die Gerichtskosten bei einer einvernehmliche Scheidung. Die Kosten erhöhen sich nicht, wenn sich das Gericht nicht mit den Scheidungsfolgen beschäftigen muss, diese also nicht Teil des Verfahrens werden und damit auch nicht verfahrenswertrelevant sind.

Da der Rechtsanwalt nur einen der beiden Ehepartner beraten und vertreten kann, fallen dessen Kosten auch nur diesem zur Last. Treffen Sie daher vorab eine Vereinbarung über die Kostenteilung und halten Sie diese bestenfalls schriftlich fest. Die letztliche Teilung der Gerichtskosten kann im Übrigen durch einen Kostenausgleichungsantrag beim Gericht erzwungen werden.

Tipp: Lassen Sie sich im Rahmen eines Erstgesprächs umfassend über die gesamten Kosten informieren, die durch das Scheidungsverfahren auf Sie zukommen. Sofern Sie sich eine Scheidung finanziell nicht leisten können sollten, würden wir einen Antrag auf Gewährung Verfahrenskostenhilfe für Sie stellen. Unser Rechtsanwalt für Familienrecht berät Sie auch in diesem Fall, da die Kosten (bei Vorliegen der Voraussetzungen) vom Staat übernommen werden.

5. Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung – Diese Dauer ist üblich

Ganz gleich, ob Sie sich einvernehmlich scheiden lassen oder aber ein streitiges Verfahren im Raum steht, die grundsätzlichen Schritte sind identisch.

Um einen Scheidungsantrag einreichen zu können, müssen Sie zunächst das Trennungsjahr abwarten. In der Zwischenzeit können Sie jedoch sämtliche Vereinbarungen mit Ihrem (gemeinsamen) Anwalt treffen, damit das restliche Verfahren lediglich Formsache ist.

Sobald Ihr Anwalt den Scheidungsantrag gestellt hat, müssen Sie einen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Erst nachdem die Zahlung dem Gericht zugegangen ist, wird das Verfahren eröffnet.

Als nächstes folgt die förmliche Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner.

Stehen bei einer einvernehmlichen Scheidung keinerlei Streitpunkte im Raum, so müssen Sie mit einer kürzeren Verfahrensdauer rechnen. Gleiches gilt, sofern das Gericht keine Berechnung des Versorgungsausgleichs durchführen muss. Grob können Sie mit folgenden Zeitangaben rechnen:

  • Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich: 1 bis 3 Monate
  • Einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich: 3 bis 6 Monate
  • Streitige Scheidung (mit Versorgungsausgleich): mehr als 12 Monate

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Zeitspanne von Ort zu Ort stark variieren kann, da die Auslastung der Familiengerichte teils sehr unterschiedlich ausfällt.

Die Scheidung selbst erfolgt in einem Gerichtstermin, bei welchem Sie persönlich anwesend sein müssen. Ist vorab alles geklärt, ist dieser Termin jedoch rein formeller Natur.

Tipp: Je besser Sie sich mit einem gemeinsamen Anwalt verständigen, desto schneller werden Sie vor dem zuständigen Familiengericht geschieden.

6. Vor- und Nachteile einer einvernehmlichen Scheidung im Überblick

Sie sind sich noch nicht sicher, ob eine einvernehmliche Scheidung die richtige Entscheidung darstellt? Gerne möchten wir Ihnen helfen und stellen Ihnen die wichtigsten Punkte noch einmal kurz gegenüber.

Fazit: Zeit

Indem Sie sich vorab über sämtliche Scheidungsfolgen verständigen, fällt die Verfahrensdauer kürzer aus. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass Sie bei Unklarheiten einfach zustimmen. Eine einvernehmliche Scheidung ändert nichts daran, dass Sie das Trennungsjahr abwarten müssen. Die Zeitspanne bis zum Einreichen des Scheidungsantrag selbst lässt auch also nicht verkürzen.

Fazit: Kosten

Durch einen gemeinsamen Anwalt können Sie Geld sparen. Dieser ist jedoch nur einer Partei gegenüber verpflichtet. Bei größeren Summen und rechtlichen Unklarheiten kann es daher durchaus angebracht sein, wenn Sie selbst einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Mittelfristig kann sich dies also durchaus auch in finanzieller Hinsicht auszahlen.

Eine einvernehmliche Scheidung spart Ihnen Nerven, vor allem aber Zeit und Geld!