Zehn häufige Irrtümer über Ehe, Scheidung und Unterhalt | Scheidungsirrtümer

Wahrheiten über Ehe, Scheidung und Unterhalt

Scheidungsirrtümer

Fragen aus dem Familienrecht im Zusammenhang mit Ehe, Scheidung und Unterhalt sind für viele Menschen relevant. Allerdings kursieren gerade zu diesem Themenkreis zahlreiche irrige Auffassungen, sogenannte Scheidungsirrtümer, die rechtlich keinen Bestand haben, aber dennoch weit verbreitet sind und immer wieder mit größter Überzeugung geäußert werden.

Unten stehend haben wir Ihnen einige der wichtigsten Irrtümer in diesem Zusammenhang aufgelistet, kurz erläutert und vor allem liefern wir Ihnen die korrekte Rechtslage gleich mit!

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Sie möchten sich über Scheidung und Unterhalt informieren? Nachfolgend finden Sie 10 häufige Scheidungsirrtümer. Springen Sie gern über das Inhaltsverzeichnis zu den Themen, die Sie am meisten interessieren.

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1. Irrtum – Kurze Ehedauer

Falsch: „Kurzehen können einfach annulliert werden.“

Richtig: Für die Aufhebung einer Ehe ist es unerheblich, wie lange sie gedauert hat. Demnach ist auch die Scheidung einer Ehe, die nur einen Tag lang rechtsgültig bestanden hat, erst nach dem Durchlaufen desselben Prozesses möglich, der auch nach einer jahre- oder jahrzehntelang bestehenden Ehe erforderlich ist. Voraussetzungen für eine Scheidung sind in jedem Fall, dass ein Ehepartner einen Antrag auf Ehescheidung stellt und dass das Trennungsjahr eingehalten wird.

2. Irrtum – Unterhalt für Kinder

Falsch: „Nach einer Scheidung muss nur bis zum 27. Lebensjahr Unterhalt für die Kinder gezahlt werden.“

Richtig: Wie lange Unterhalt gezahlt werden muss, hängt nicht vom Alter des Kindes ab, sondern davon, wann dieses seine erste Ausbildung abschließt. Nach deutschem Recht muss derjenige, der für ein Kind unterhaltspflichtig und zudem auch entsprechend wirtschaftlich leistungsfähig ist, den Unterhalt bis zum Ende der ersten Ausbildung des Kindes leisten. Absolviert das Kind die Realschule und eine anschließende Berufsausbildung, so kann demnach die Unterhaltspflicht bereits deutlich vor dem 27. Lebensjahr des Kindes enden, im Falle eines mehrjährigen Studiums im Anschluss an Gymnasialbesuch und freiwilliges soziales Jahr hingegen kann es durchaus sein, dass die Unterhaltspflicht erst nach dem 27. Lebensjahr des Kindes endet.

Allerdings ist die Unterhaltsverpflichtung immer an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreffenden geknüpft. Es muss daher niemand befürchten, Unterhalt zahlen zu müssen, ohne dass er über ein entsprechendes Einkommen beziehungsweise Vermögen verfügt. Ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedoch gegeben, so ist der Unterhalt solange einklagbar, bis das Kind seine erste Ausbildung abgeschlossen hat.

3. Irrtum – Zustimmung zur Scheidung

Scheidung zustimmen

Falsch: „Wenn ich nicht zustimme, können wir gar nicht geschieden werden.“

Richtig: Die Scheidung einer Ehe hängt nicht davon ab, ob der andere Ehepartner zustimmt, sondern davon, ob ein entsprechender Antrag eines Ehepartners gestellt wurde und die notwendigen Voraussetzungen – insbesondere die Zerrüttung der Ehe – erfüllt sind. Wenn ein Ehepartner einen Antrag auf Ehescheidung stellt, dann handelt es sich im juristischen Sinne um eine Willenserklärung. Diese ist beim Familiengericht einzureichen, wobei die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten werden muss. Im Antrag auf Ehescheidung müssen überzeugende Gründe genannt werden. Die bloße Erklärung, die Ehe nicht mehr weiter fortsetzen zu wollen, genügt dafür normalerweise nicht. Zur korrekten Formulierung der Gründe empfiehlt es sich, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

4. Irrtum – Nachehelicher Unterhalt

Falsch: „Nach der Scheidung muss ich für maximal drei Jahre nachehelichen Unterhalt an meinen Ehepartner zahlen.“

Richtig: Zum Thema des nachehelichen Unterhalts gibt es keine pauschalen Regelungen, es sind vielmehr unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen. Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (die BGH-Website finden Sie hier) ist in jedem Einzelfall zu klären, ob Ansprüche des eventuell unterhaltsberechtigten Ehepartners vorliegen und falls ja, für welchen Zeitraum dies der Fall ist. Kriterien sind dabei ehebedingte Nachteile und gegebenenfalls die Betreuungssituation der Kinder sowie konkrete Umstände der Gestaltung der Ehe (elternbezogene Gründe).

5. Irrtum – Scheidungsfolgenvereinbarung

Scheidungsfolgenvereinbarung schließen

Falsch: „Bei uns ist schon alles geklärt, denn wir haben eine privatschriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen.“

Richtig: Das muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein zwischen den Ehepartnern geschlossener Vertrag, der die konkreten Folgen im Falle einer Scheidung regelt. Werden darin Vereinbarungen zu bestimmten Punkten wie zum Ausschluss bzw. zur Änderung des Versorgungsausgleichs oder zur Regelung des Zugewinnausgleichs getroffen, so bedarf die Scheidungsfolgenvereinbarung zwingend einer notariellen Beurkundung.

6. Irrtum – Scheidungskosten

Falsch: „Da mein Ehepartner weniger verdient als ich, wird es für uns insgesamt kostengünstiger, wenn der andere den Antrag auf Ehescheidung stellt.“

Richtig: Bei der Berechnung der anfallenden Kosten werden die Einkommen beider Partner berücksichtigt, wobei dazu auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Steuerrückzahlungen und Einmalzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld zählen. Insofern hat es keinen Einfluss auf die Kosten der Ehescheidung, welcher Partner die Scheidung beantragt.

7. Irrtum – Getrennt leben

Getrennt leben Kosten

Falsch: „Wenn wir uns nicht scheiden lassen, sondern nur getrennt leben, kostet uns das weniger. Warum sollten wir uns dann scheiden lassen?“

Richtig: Es ist zwar möglich, getrennt zu leben, ohne sich scheiden zu lassen. Doch gerade unter dem Gesichtspunkt der Kosten ist das nicht zu empfehlen, denn wenn es später doch zur Scheidung kommt, können sich dadurch finanzielle Nachteile beim Zugewinnausgleich ergeben. Der für die Berechnung des Zugewinnausgleichs relevante Stichtag ist nicht der Tag der Trennung, sondern der Tag des Zugangs des Scheidungsantrages. Daher werden auch alle in der Zeit, in der beide Partner getrennt lebten und noch kein Scheidungsantrag gestellt wurde, angefallenen vermögensbildenden Einkünfte mit in den Zugewinnausgleich einbezogen. Ähnliches gilt für den Versorgungsausgleich. Ein weiterer Aspekt ist, dass keiner der getrennt lebenden Partner wieder heiraten kann, solange die bestehende Ehe noch nicht geschieden worden ist. Solange keine Scheidung erfolgt, ist der jeweils andere Ehepartner auch erbberechtigt. Selbst wenn dies durch ein Testament geändert wird, behält er zumindest seien Anspruch auf den Pflichtteil.

8. Irrtum – Scheidung ohne Anwalt

Falsch: „Wir haben uns zu einer einvernehmlichen Scheidung entschlossen, dann brauchen wir keinen Anwalt.“

Richtig: Nach deutschem Familienrecht herrscht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass zumindest derjenige Partner, der den Scheidungsantrag einreicht, einen Rechtsanwalt engagieren muss, der seine rechtlichen Interessen wahrnimmt. Davon kann auch in den Fällen einer einvernehmlichen Scheidung und einer Online-Scheidung nicht abgewichen werden.

9. Irrtum – Haftung für Schulden

Falsch: „Mein Ehepartner ist hoch verschuldet. Lasse ich mich jetzt scheiden, muss ich für seine Schulden mit haften.“

Richtig: Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner nur für die von ihm selbst eingegangenen Verbindlichkeiten. Das gilt auch nach einer Scheidung. Eine Haftung beider Ehepartner für Schulden besteht nur, wenn es sich um von beiden gemeinsam unterzeichnete Verträge handelt.

10. Irrtum – Aufteilung des Vermögens

Aufteilung Vermögen Ehegatten

Falsch: „Durch die Eheschließung gehört alles bereits zuvor vorhandene Vermögen meines Partners auch mir. Bei einer Scheidung muss deshalb alles zwischen uns geteilt werden.“

Richtig: Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt für jede in Deutschland geschlossene Ehe automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen gehört daher grundsätzlich dem Ehepartner, der es hinzugewonnen hat. Bei einer Scheidung wird das während der Ehe neu hinzugewonnene Vermögen der beiden Ehepartner jedoch ausgeglichen. Das bereits vor der Eheschließung vorhandene Vermögen beider Ehepartner sowie Erbschaften und Schenkungen, die einem der Ehegatten innerhalb der Ehe zugefallen sind, werden jedoch nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen.