Scheidung ohne Trennungsjahr | Härtefallscheidung | Kein Trennungsjahr einhalten?

Ohne einjährige Trennung scheiden lassen

Scheidung ohne Trennungsjahr

Die Auflösung einer Ehe ist in Deutschland grundsätzlich nur durch eine Scheidung möglich. Wesentliche Voraussetzung ist nach § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass die Ehe als gescheitert anzusehen ist.

Wenn Sie in dem Scheidungsprozess beweisen können, dass Ihnen die Fortführung der Ehe nicht zugemutet werden kann, ist auch eine Scheidung ohne Trennungsjahr grundsätzlich denkbar. Als Anwalt für Familienrecht verraten wir Ihnen hier, unter welchen Voraussetzungen eine solche Härtefallscheidung tatsächlich möglich ist.

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Sie möchten wissen, ob Sie sich auch ohne Trennungsjahr scheiden lassen können? Hier finden Sie nützliche Tipps und hilfreiche Informationen zur Härtefallscheidung.

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1. Gesetzliche Regelung – Das Trennungsjahr

Nach § 1565 BGB ist die Scheidung einer Ehe in Deutschland möglich, wenn sie als gescheitert anzusehen ist. Das dieses Scheitern indizierende Trennungsjahr beinhaltet dabei sogar solche Zeiträume, in denen das Ehepaar innerhalb der gemeinsamen Wohnung voneinander getrennt gelebt hat; dann muss aber jeden Ehegatte seinen eigenen Haushalt geführt haben (was selten der Fall ist).

Zerrüttung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Zusammenfinden der Eheleute nicht mehr angenommen werden kann.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen werden Sie im Scheidungsprozess nur dann nicht beweisen müssen, wenn die Voraussetzungen des § 1566 BGB vorliegen und entweder sowohl Sie als auch Ihr Ehepartner die Scheidung wollen und mindestens das Trennungsjahr abgelaufen ist (§ 1566 Abs. 1 BGB) oder nur Sie oder nur Ihr Ehepartner die Scheidung will, aber bereits drei Trennungsjahre abgelaufen sind (§ 1566 Abs. 2 BGB).

2. Scheidung ohne Trennungsjahr bei Vorliegen eines Härtefalls

Ein Trennungsjahr ist also grundsätzlich die Mindestvoraussetzung für das Auflösen einer Ehe. Dennoch ist auch eine Scheidung ohne Trennungsjahr grundsätzlich möglich.

Die entsprechende Ausnahmeregelung beinhaltet § 1565 Abs. 2 BGB. Danach ist die Scheidung einer Ehe auch bei kürzeren Trennungszeiten dann möglich, “wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.

Das Gericht wird das Vorliegen dieser Voraussetzung auch dann sehr genau prüfen, wenn sowohl Sie als auch Ihr Ehepartner zu verstehen geben, dass die Scheidung gewollt ist, weil die Härtefallregelung soweit wie möglich auf Ausnahmefälle beschränkt werden soll. Andernfalls könnten die Scheidungswilligen die Voraussetzung eines abgelaufenen Trennungsjahres auch viel zu leicht umgehen.

3. Gründe für die Unzumutbarkeit des Fortführens der Ehe

Daher wird das Gericht bei einer kürzeren Trennungszeit als einem Jahr das Vorliegen einer unzumutbaren Härte als unabdingbar erachten. Sie werden also darlegen müssen, warum es Ihnen nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten und weiterhin mit Ihrem Ehepartner durch die Ehe verbunden zu bleiben.

Dabei muss es sich um einen Umstand handeln, der nach § 1565 Abs. 2 BGB “in der Person Ihres Ehegatten“ vorzuliegen hat. Zu diesen Gründen zählen insbesondere

  • die Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann als dem Ehepartner,
  • die schwere Alkoholabhängigkeit des Ehepartners,
  • die körperliche oder auch psychische Misshandlung des Ehepartners oder der Kinder in der Ehe,
  • vom Ehepartner vorgenommene sexuelle Erniedrigungen,
  • Morddrohungen oder
  • Eheschließung nur, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Dies alles gilt im Übrigen auch für den Fall einer Online-Scheidung.

4. Umstrittene Fälle

Beispielsweise:

  • Im Falle der Unterhaltspflichtverletzung gegenüber dem anderen Ehegatten oder gemeinsamen Kindern gingen manche Gerichte von einer unzumutbaren Härte aus.
  • Streitig ist auch, ob die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung ein Härtegrund ist.

5. Unzureichende Gründe

Beispielsweise:

  • sich wiederholende Aushäusigkeit oder Schlampigkeit,
  • ständige Eifersucht,
  • bloßer ehelicher Treuebruch,
  • einmalige körperliche Misshandlung im Affekt und
  • Vergewaltigung, wenn das Opfer im Anschluss den Kontakt zum Ehepartner aufrecht erhält.

6. Einschätzung Ihrer Situation

Sie erkennen anhand der Beispiele, dass die Frage, ob die Voraussetzungen einer Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres vorliegen, nicht pauschal beantwortet werden kann.

Es ist also unerlässlich, Ihren speziellen Einzelfall eingehend zu prüfen, um feststellen zu können, ob eine Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres durchgeführt werden kann. Wir übernehmen die Prüfung gerne für Sie. Sprechen Sie uns einfach an!