Kündigung vom Arbeitgeber bekommen | Was tun? | Wir helfen Ihnen
Hier zeigen wir Ihnen, was Sie tun sollten, wenn Sie gekündigt wurden
Prinzipiell steht es sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer das Recht zu, den geschlossenen Arbeitsvertrag zu kündigen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und arbeitsvertragliche Vereinbarungen maßgeblich.
Außerdem unterfallen Arbeitnehmer in vielen Fällen dem Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten haben, sollten Sie prüfen, ob diese Kündigung den Rechtmäßigkeitsanforderungen entspricht.
Einhaltung der Kündigungsfrist
Zunächst sollten Sie untersuchen, ob die Kündigung fristgemäß erfolgt ist. Das Gesetz sieht in § 622 BGB eine Staffelung der vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfrist vor, welche sich nach Ihrer Betriebszugehörigkeit richtet.
Sind Sie beispielsweise länger als fünf Jahre in dem Betrieb tätig, dann hat Ihr Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten. Die Vereinbarung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Kündigungsfrist ist nur dann wirksam, wenn Sie nicht zu Ihren Lasten geht.
Kündigungsgrund
Wenn Sie mindestens sechs Monate für Ihren Arbeitgeber tätig waren und der Betrieb mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt, dann hat Ihr Arbeitgeber die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass er die Kündigung begründen können muss. In Betracht kommt dabei
- Ihr Verhalten gegenüber Ihrem Chef oder Vorgesetztem (verhaltensbedingter Grund),
- ein in Ihrer Person liegender Grund, wie beispielsweise eine langanhaltende Krankheit (personenbedingter Grund), oder
- ein dringendes betriebliches Erfordernis (betriebsbedingter Grund).
Macht Ihnen Ihr Arbeitgeber einen besonders gravierenden Pflichtverstoß zum Vorwurf, kann er auch eine fristlose Kündigung aussprechen. Die rechtlichen Hürden für eine solche außerordentliche Kündigung sind allerdings relativ hoch.
Ihr Fehlverhalten müsste entsprechend von außerordentlicher Relevanz sein und Sie müssen im Regelfall wegen dieses Verhaltens vorher abgemahnt worden sein. Nur wenn Ihrem Arbeitgeber aufgrund Ihres Verhaltens das Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zuzumuten ist, kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein.
Erhebung der Kündigungsschutzklage
Sind Sie der Meinung, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine nicht gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen hat, sollten Sie innerhalb der Klagefrist von drei Wochen, § 4 KSchG, beim Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage erheben. Wenn Sie diese Frist versäumen, wird die Kündigung aus rechtlicher Sicht als von Anfang an wirksam gewertet werden, § 7 KSchG.
Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage zeigen Sie an, dass Sie willens sind, um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes zu kämpfen. Sie ist aber außerdem in den meisten Fällen auch Grundlage für die Erstreitung einer Abfindungszahlung, die oftmals im Wege eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart wird. Im Gespräch mit uns werden Sie schnell erfahren, welche Abfindungshöhe in Ihrem konkreten Fall realistisch ist.
Wie wir Ihnen helfen können
Regelmäßig
- erstellen wir Kündigungsschutzklagen,
- reichen diese beim zuständigen Arbeitgericht ein und
- begleiten unsere Mandanten sodann im gesamten Kündigungsschutzprozess.
In sehr vielen Fällen konnten wir damit den Arbeitsplatz retten bzw. die Zahlung einer Abfindung erreichen. Gerne werden wir dies auch für Sie tun!
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, haben Sie vermutlich auch einen Arbeitsrechtsschutz und genießen damit in aller Regel Deckungsschutz hinsichtlich der anfallenden Kosten in einem Kündigungsrechtsstreit.
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