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Konkurs anmelden

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Zunächst sollten Sie wissen, dass der Begriff des Konkurses seit der Rechtsreform von 1999 nur noch umgangssprachliche Bedeutung hat. An die Stelle der bis dahin geltenden Konkursordnung ist die bis heute rechtswirksame Insolvenzordnung (InsO) getreten. Den Begriff „Privatkonkurs“ hat es in dieser Form in Deutschland rechtlich nie gegeben. Die Privatinsolvenz für Verbraucher wurde erst mit der Einführung der Insolvenzordnung rechtlich geregelt und wird als „Verbraucherinsolvenzverfahren“ bezeichnet. Selbstständige können je nach Situation entweder Privatinsolvenz anmelden oder eine Regelinsolvenz durchführen.

Der allgemeine Begriff „Konkurs“ wird heute benutzt, wenn ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten bekannt werden. Ein Privatkonkurs ist nur in der Schweiz bekannt. In Deutschland können überschuldete Privatpersonen durch Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen.

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Sie möchten mit einer Privatinsolvenz raus aus den Schulden? Erfahren Sie hier, wie eine Verbraucherinsolvenz abläuft, wer sie beantragen kann und was es zu beachten gilt. Über das nachfolgende Inhaltsverzeichnis können Sie direkt zu den für Sie relevanten Abschnitten springen.

Inhaltsverzeichnis einblenden

1. Wann kann ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden?

In einer Konkurssituation können die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendigen Anträge durch die von Zahlungsunfähigkeit betroffene Person selbst oder durch jeden ihrer noch nicht befriedigten Gläubiger gestellt werden. Bei einer juristischen Person sind diejenigen, die innerhalb von Vorstand und Aufsichtsgremien Verantwortung tragen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dazu verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen. Geschäftsführern von in Form von Kapitalgesellschaften organisierten Unternehmen droht die Strafverfolgung, wenn sie nicht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Als Privatperson droht Ihnen keine Strafanzeige, wenn Sie den schnellstmöglichen Termin zur Beantragung der Privatinsolvenz ungenutzt verstreichen lassen. Es gibt allerdings Fallkonstellationen, in denen Ihnen durch Verzögerung der Antragstellung Nachteile entstehen können. Als Erbe eines Nachlasses, der hauptsächlich aus Schulden besteht, können Sie den Zugriff der Gläubiger auf Ihr eigenes Vermögen nur dadurch verhindern, dass Sie innerhalb der in § 1980 BGB bezifferten Frist einen Antrag auf Nachlassinsolvenz beim Amtsgericht stellen.

2. Wer kann Konkurs (Insolvenz) beantragen?

Einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder Regelinsolvenzverfahrens kann grundsätzlich jede volljährige, natürliche Person stellen, die nicht mehr in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten in angemessener Frist nachzukommen. Die Zahlungsunfähigkeit ist eine objektiv zu beurteilende Voraussetzung. Wenn Sie über ein regelmäßiges Einkommen verfügen oder Ihr Vermögen bei entsprechender Verwertung dazu genutzt werden könnte, Verbindlichkeiten zum Ausgleich zu bringen, liegt die Voraussetzung für den Konkursantrag möglicherweise nicht vor.

Trotz Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller selbständig gewesen ist und bei mehr als 20 Schuldnern Verbindlichkeiten begründet hat, die er nun nicht mehr bedienen kann. Auch dann, wenn mindestens eine der Verbindlichkeiten Arbeitslohn oder andere, mit einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Leistungen zum Inhalt hat, entfällt die Berechtigung, einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen. Falls Sie sich in dieser Situation befinden, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens zu beantragen, um einen geregelten Schuldenausgleich herbeizuführen.

3. Welche Vorbereitungen sind notwendig?

Während beim Konkurs eines Unternehmens vom Gericht ein Gutachter bestellt wird, um die Vermögensverhältnisse vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzustellen, müssen Sie vor dem Antrag auf Privatinsolvenz selbstständig dafür sorgen, dass Ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen wird. Bevor Sie Ihren Antrag auf Eröffnung eines (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens mit Aussicht auf Gewährung von Restschuldbefreiung stellen können, sind einige Vorbereitungen notwendig.

  • Zusammenstellen von Unterlagen über Schuldenstand und Einkommen
  • Ausarbeitung eines Schuldentilgungsplanes
  • Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
  • Ausarbeitung eines weiteren Tilgungsplanes für das Gericht
  • Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten

Zur Bewältigung dieser Aufgaben ist kaum ein Schuldner ohne sachkundige Hilfe in der Lage. Neben professionellen Schuldnerberatern bieten auch kompetente Rechtsanwälte ihre Mithilfe an. In den Fällen, in denen grundsätzlich geordnete Nachweise für Forderungen und Einkommen sowie Vermögen vorhanden sind, kann ein Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Rechtsgebiet des Insolvenzrechts viele wertvolle Hinweise geben. Den notwendigen Schriftwechsel mit den Gläubigern kann der ausgebildete Jurist in vielen Fällen noch zielgerichteter gestalten als ein Schuldnerberater oder ein Steuerberater. Sollte dennoch keine Einigung mit den Gläubigern herbeigeführt werden können, erteilen Rechtsanwälte, Steuerberater, staatlich anerkannte Schuldnerberater oder Notare eine Bescheinigung über die erfolglose Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches, die dem zuständigen Amtsgericht bei der Antragstellung vorgelegt werden muss.

4. Weiterer Verlauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Nach Antragstellung werden beim Amtsgericht die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) überprüft. Handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, hat das Gericht die Möglichkeit, vor der Eröffnung noch einen eigenen, gerichtlichen Einigungsversuch anzuordnen. Dies geschieht in der Regel nur dann, wenn ein einzelner Gläubiger sich der außergerichtlichen Einigung entgegengestellt hatte und das Gericht deshalb eine Regelungsmöglichkeit sieht.

Zur Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens, das mit der begehrten Restschuldbefreiung endet, ist es erforderlich, die Verfahrenskosten einzuzahlen. Können die Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens deshalb abgewiesen werden. Weil die Abweisung der Eröffnung die Hoffnung auf Restschuldbefreiung beendet, sollten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, schon bei der Antragstellung eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen.

Nach der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens sind Sie dazu verpflichtet, jedes die Ihnen zustehende Pfändungsfreigrenze überschreitendes Einkommen an den zur Verwaltung bestimmten Insolvenzverwalter (früher: Treuhänder) abzuführen, der die eingehenden Zahlungen gleichmäßig an die Gläubiger verteilt.

5. Konkurs (Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz) anmelden – Ihre Chance

Mit Ihrem Interesse für die Themen „Konkurs“ beziehungsweise „Insolvenz“ haben Sie einen ersten Schritt in ein schuldenfreies Leben gemacht. Wenn Sie überschuldet sind, haben Sie entweder die Möglichkeit, eine Privatinsolvenz zu beantragen oder eine Regelinsolvenz anzumelden.

Welches Insolvenzverfahren für Sie der richtige Weg ist, können wir Ihnen, nach Überprüfung Ihrer Situation, mitteilen. Als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht helfen wir Ihnen gerne. Nehmen Sie einfach unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns auf.

Mit unserer Hilfe können Sie Konkurs anmelden (Insolvenz beantragen) und schuldenfrei werden!