Pflichtteil einfordern! Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser seine Vermögensnachfolge abweichend von den Regelungen der gesetzliche Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (also per Testament oder Erbvertrag) zu regeln. Er ist nicht verpflichtet, nahe Angehörige als Erben einzusetzen, sondern kann diese auch enterben. Dies kann er entweder ausdrücklich oder durch eine schlichte Nichtberücksichtigung bei der Erbfolge tun.
Sind Sie enterbt worden? Dann steht Ihnen möglicherweise ein sogenannter Pflichtteilsanspruch zu. Mit dem Pflichtteilsrecht sichert das Gesetz den nahen Angehörigen eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung am Nachlass. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab § 2303.
Sie fragen sich, ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht? Und, wenn ja, wie Sie diesen einfordern? Wir erläutern Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht und wie Sie diesen optimal geltend machen.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall. Vor dessen Eintritt steht Ihnen kein Anspruch zu – Sie können also nichts einfordern. Der Pflichtteilsanspruch ist ein gegen den oder die Erben gerichteter Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme an den Enterbten.
Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie also nicht dinglich am Nachlass beteiligt, sondern haben die Stellung eines Nachlassgläubigers. Für den Erben stellt der Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit dar.
Sehr häufig kommt es im Übrigen beim Berliner Testament zum gesetzlichen Pflichtteil der Abkömmlinge (für Kind beziehungsweise Kinder) im ersten Erbfall. Dann haftet der überlebende Ehegatte beziehungsweise Ehepartner für deren Ansprüche. Im zweiten Erbfall entstehen diese dann weniger häufig.
Ferner ist es auch möglich, dass Erben oder Vermächtnisnehmer, denen zu wenig hinterlassen wurde, einen Pflichtteilsrestanspruch oder einen Zusatzpflichtteil übersehen.
Sie sind ein Abkömmling des Erblassers, mit diesem verheiratet, der eingetragene Lebenspartner oder ein Elternteil desselben?
Dann gehören Sie bei einer Enterbung grundsätzlich zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen.
Zum Kreis dieser Pflichtteilsberechtigten gehören:
Entferntere Abkömmlinge, wie zum Beispiel Enkel und die Eltern sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn nicht ein näherer Abkömmling existiert, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde. Das Kind ist als erster Abkömmling durch das Erbrecht also stark geschützt.
Geschwister oder Nichten und Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt. Auch dem Lebensgefährten, mit dem der Verstorbene eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt hat, steht kein Mindestanteil zu. Eltern steht das „Mindesterbe“ nur zu, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Seinen Pflichtteil erhält typischerweise ein enterbtes Kind. Es gibt aber noch weitere Berechtigte.
Der ordentliche Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe Ihres Pflichtteils wird damit einerseits von der gesetzlichen Erbquote und andererseits vom Wert und Bestand des Nachlasses beeinflusst.
Für die Berechnung Ihres Pflichtteils wird also zunächst Ihre gesetzliche Erbquote ermittelt. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte hiervon. Verstirbt beispielsweise von Ihren Eltern Ihr Vater als letztes und sind Sie insgesamt drei Kinder, dann beträgt die gesetzliche Erbquote 1/3. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte davon, also ein 1/6.
Um die betragsmäßige Höhe Ihres Pflichtteilsanspruches und damit die konkrete Auszahlung ermitteln zu können, wird die Pflichtteilsquote mit dem Wert der Erbschaft (Aktiva minus Passiva des Nachlasses) zum Todestag multipliziert.
ABER: Für die Berechnung des – möglicherweise zusätzlichen – Pflichtteilsergänzungsanspruches ist gegebenenfalls auch Vermögen, das schon zu Lebzeiten verschenkt wurde, mit zu berücksichtigen:
Die Durchführung von unentgeltlichen Vermögensübertragungen bereits zu Lebzeiten ist ein geläufiger Usus – schließlich gibt die warme Hand lieber, als die kalte. Hinter dieser lebzeitigen Schenkung können mannigfaltige Gründe stehen: es ist damit möglich, zu verhindern, dass der Staat im Falle einer sich einstellenden Pflegebedürftigkeit, welche intramuraler Versorgung bedarf, auf das Vermögen des Pflegebedürftigen zugreifen kann, es kann mit Schenkungen zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer eingespart werden und Vermögensübertragungen können auch die Unternehmensnachfolge regeln. Es existieren noch zahlreiche weitere Gründe, weshalb Schenkungen unter Lebenden durchgeführt werden.
Mit zunehmendem Umfang und Werthaltigkeit der Schenkung gewinnt die Frage nach den erbrechtlichen Folgen an Relevanz. Um eine Beantwortung dieser Frage durchzuführen, ist es wichtig, sich mit den erbrechtlichen Konsequenzen eingehend auseinandergesetzt zu haben – nur dann kann geprüft werden, ob man die mit der Schenkung beabsichtigten Ziele auch erreicht.
Im deutschen Erbrecht sind vier bedeutende Arten von Berücksichtigungen der Schenkungen unter Lebenden verzeichnet:
Die Berücksichtigung von Schenkungen, die in der Praxis am häufigsten eintritt, ist der Fall des Pflichtteilergänzungsanspruchs. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, welcher in § 2325 Absatz 1 BGB geregelt ist, befasst sich mit dem Ausgleich von lebzeitigen Schenkungen. Die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs obliegt lediglich den Pflichtteilsberechtigten. Hierunter fallen die Abkömmlinge, wie Kinder, Enkelkinder, Urenkel, und der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Im Falle, dass keine Abkömmlinge vorhanden sind, gehören auch die Eltern zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gewährt eine Erhöhung für den nicht beschenkten Pflichtteilsberechtigten. Dieser kann, als Ausgleich für die Schenkung, höhere Ansprüche gegen den Erben geltend machen. Das Erbe wird zunächst – fiktiv – um jenen Betrag erhöht, der für den nicht Beschenkten anfiele, wenn die Schenkung nicht stattgefunden hätte und die vermachten Besitztümer Teil des übrigen Nachlasses wären. Aus diesem fiktiven Nachlass berechnet sich sodann, anhand der Pflichtteilsquote, der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten.
Hierzu ein Beispiel:
Die Witwe M, mit zwei Söhnen, Sohn A und Sohn B, besitzt ein Haus von EUR 200.000,00 und zusätzlich ein Bankguthaben von EUR 100.000,00. Bereits zu Lebzeiten überträgt sie das Haus an Sohn A und erklärt ihn laut Testament zu dem alleinigen Erben des Nachlasses. Ihr zweiter Sohn B soll nach ihrem Tod enterbt sein.
Als M stirbt zählt nur das Bankguthaben von EUR 100.000,00 zum Erbe, da das Haus bereits zu Lebzeiten an A übertragen wurde. B erhält nur den Pflichtteil, welcher ¼ von EUR 100.000,00 ausmacht und sich daher auf EUR 25.000,00 beläuft. A erhält zusätzlich zu den bereits zu Lebzeiten übertragenen EUR 200.000,00 in Form des Hauses, noch EUR 75.000,00.
Um diese Benachteiligung zu mindern, hat das Gesetz vorgesehen, dass B, durch zusätzliche Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (bezüglich der lebzeitig durchgeführten Schenkung), seinen Anspruch erhöhen kann.
Kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Anwendung, erhält A nicht EUR 275.000,00 und B nur EUR 25.000,00, sondern A muss auch ¼ des Hauswerts an B bezahlen. B erhält demnach die Summe von EUR 25.000,00 sowie EUR 50.000,00, nämlich EUR 75.000,00, und A verbleiben infolgedessen EUR 225.000,00.
Hatte die Witwe M es sich also zum Ziel gemacht, B nur am Bankguthaben und nicht am Haus „zu beteiligen“, ist dieses Vorhaben teilweise fehl geschlagen.
Um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen zu können, kommt jedoch eine Frist zum Tragen. Die lebzeitige Schenkung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sein, um für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage zu kommen.
Die am 01.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform, die nur für Todesfälle ab dem 01.01.2010 gilt, entschärfte den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung deutlich. Um den vollen Anteil von ¼ des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einfordern zu können, muss der Erbfall spätestens ein Jahr nach der lebzeitigen Schenkung eintreten. Für jedes weitere Jahr reduziert sich der Pflichtteilergänzungsanspruch um 10 %. Dies ist die sogenannte Pro-Rata-Regelung, welche die starre Zehn-Jahres-Frist modifizierte.
Bei Schenkungen unter Eheleuten gilt die zehnjährige Ausschlussfrist nicht. Auf den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) oder einen per Ehevertrag vereinbarten Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) kommt es dabei nicht an. In diesem Fall sieht das Erbrecht zum Thema Pflichtteil vor, dass die Frist erst mit der Auflösung der Ehe.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (BVerfGE 112, 332) festgestellt, dass der Pflichtteil eine im Grundsatz nicht entziehbare und vom Bedarf unabhängige Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ist. Lediglich bei schweren – schuldhaften – Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder seiner Familie wird die gesetzlich garantierte Mindestteilhabe am Vermögen in Frage gestellt.
Der Testierende hat aber nur in sehr eingeschränktem Maße die Möglichkeit, Abkömmlingen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Eltern das „Mindesterbe“ zu entziehen. Die Hürden für eine Pflichtteilsentziehung sind sehr hoch. Sie erfolgt nur dann, wenn ein Grund für die Entziehung gegeben ist und die Entziehung unter Beachtung des § 2336 BGB durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet wurde.
Die Gründe, in denen eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht kommt, sind in § 2333 BGB abschließend geregelt. Im Rahmen der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform sind die Gründe für die Pflichtteilsentziehung modernisiert und vereinheitlicht worden. Es erfolgte eine Anpassung an die heutigen, veränderten Familienstrukturen und Wertvorstellungen. Auch wenn die Kriterien durch die Änderung einfacher nachprüfbar geworden sind, sind die rechtlichen Hürden für eine Entziehung des Pflichtteils nach wie vor hoch.
Eine Pflichtteilsentziehung kommt bei schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser und ihm nahestehenden Personen in Betracht. § 2333 Absatz 1 BGB sieht vor, dass der Testierende eine Entziehung gegenüber einem Abkömmling vornehmen kann, wenn der Abkömmling
Eine Entziehung des „Mindesterbes“ kommt jedoch nicht nur bei einem gegen den Erblasser, seine Familie oder ihm nahestehende Personen gerichteten Fehlverhalten in Betracht, sondern auch bei einem schweren sozialwidrigen Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten. Dies dann, wenn das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten für den Testierenden einen so schweren Verstoß gegen seine eigenen Wertvorstellungen darstellt, dass es für ihn schlechthin unzumutbar ist, einen Teil seines Vermögens dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassen zu müssen.
§ 2333 Absatz 1 Nummer 4 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. Eine Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Straftat den Wertvorstellungen des Testierenden in hohem Maße widerspricht. Dies wird in der Regel bei besonders schweren Straftaten, die mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden, der Fall sein.
Für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils gelten die in § 2333 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 BGB aufgezählten Gründe entsprechend (§ 2333 Absatz 2 BGB). Der Erblasser kann das Recht zur Pflichtteilsentziehung durch Verzeihung verlieren (§ 2337 BGB). Noch zu Lebzeiten des Erblassers kann die Frage, ob ein Grund zur Entziehung des Pflichtteils besteht, sowohl vom zukünftigen Erblasser als auch vom zukünftigen Pflichtteilsberechtigten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.
Durch eine wirksame Entziehung entfallen sämtliche Ansprüche, die das Pflichtteilsrecht dem betroffenen Abkömmling in den §§ 2303 ff. BGB gewährt.
Die Pflichtteilsentziehung umfasst daher insbesondere auch
Das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten, das zur Entziehung des Pflichtteils führt, muss schwerwiegend sein. Familiäre Konfliktsituationen, zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern, aber auch zwischen anderen Verwandten, reichen regelmäßig für eine Entziehung des Pflichtteils nicht aus. Bei familiären Konflikten hat der Erblasser regelmäßig nur die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen von der Erbfolge auszuschließen. Eine Begründung für eine solche Enterbung muss im Testament nicht vorhanden sein.
Der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge oder die Enterbung stellen jedoch keine Entziehung des Pflichtteils dar. Der gesetzlich geregelte Anspruch auf einen Pflichtteil besteht in solchen Fällen weiter. Die Frage, ob tatsächlich Gründe für eine Pflichtteilsentziehung vorliegen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Da die Anforderungen an eine wirksame Pflichtteilsentziehung in materieller wie in formeller Hinsicht sehr hoch sind, muss in jedem Fall die Situation in rechtlicher Hinsicht penibel geprüft werden. Andernfalls wäre nicht sicher, ob die im Testament verfügte Pflichtteilsentziehung tatsächlich zu einer Entziehung führt.
Es ist als enterbter Anspruchsinhaber Ihre Aufgabe, sich um die Durchsetzung Ihres Pflichtteils zu kümmern. Dies geschieht zunächst dadurch, dass Sie zur Ermittlung des Nachlasswertes Auskunft über den Nachlass (Aktiva und Passiva) vom Alleinerben oder den Miterben verlangen – dies bestenfalls unter Fristsetzung. Sie können verlangen, dass Ihnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Todestag erteilt wird.
Diese Auskunft muss in Form eines Verzeichnisses erteilt werden, das alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) und alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) umfasst – zudem ist auch der eheliche Güterstand des Verstorbenen mitzuteilen. Der eheliche Güterstand ist für die Ermittlung des gesetzlichen Erbteils vonnöten, der wiederum für die Pflichtteilsberechnung relevant ist. Gegebenenfalls muss der Erbe sogar eine notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen und dessen Richtigkeit mit einer eidesstattlichen Versicherung versehen.
Der Erbe hat aber auch Auskunft über alle (ergänzungspflichtigen) Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten (also auch länger zurückliegend als zehn Jahre vor dem Tod!) getätigt hat und über alle ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat sowie über alle Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter zu erteilen.
Sie können auch verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein. Darüber hinaus müssen Sie sich nicht mit einem vom Erben erstellten Verzeichnis begnügen, sondern können auch verlangen, dass das Verzeichnis auf Kosten des Nachlasses durch einen Notar aufgenommen wird.
Bestehen unterschiedliche Vorstellungen über den Wert bestimmter Nachlassgegenstände, haben Sie einen Anspruch darauf, dass der Wert der Nachlassgegenstände, beispielsweise durch Sachverständigengutachten, ermittelt wird. Die Kosten für die Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last.
Sie können ein Nachlassverzeichnis und eine eidesstattliche Versicherung fordern.
Zur Ermittlung des Wertes der Erbschaft werden zunächst sämtliche pflichtteilsrelevanten Nachlassaktiva, also Vermögensgegenstände, mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt. Dann sind sämtliche pflichtteilsrelevanten Nachlasspassiva, wie zum Beispiel die Schulden, zu ermitteln. Der Wert des Nachlasses gibt sich dann aus den Nachlassaktiva abzüglich den Nachlasspassiva.
Sie müssen Ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben beanspruchen. Bestenfalls tun Sie dies schriftlich und unter angemessener Fristsetzung. Bei der Geltendmachung gibt es allerdings einige Stolperfallen, die Sie mit unserer anwaltlichen Hilfe vermeiden können. Gerade die Auswirkungen des im Erbrecht beliebten Berliner Testaments sind tückisch.
Außerdem müssen Sie unbedingt beachten, dass für Ihren Pflichtteilsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Verjährung halten Sie allerdings nicht dadurch auf, dass Sie den Anspruch bloß geltend machen. Dazu bedarf es mehr. Rechtzeitig auszahlen lassen oder einklagen hilft jedenfalls.
Sie sind als Pflichtteilsberechtigter enterbt worden und wollen das nicht auf sich sitzen lassen?
Unser Spezialist im Erbrecht hilft Ihnen, wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern wollen!