Erbengemeinschaft auflösen | Lassen Sie sich beraten | Erbauseinandersetzung erreichen

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Erbengemeinschaft auflösen

Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag seine Erben bestimmen. Man spricht dann von der sogenannten gewillkürten Erbfolge. Regelt der Erblasser die Erbfolge nicht durch Verfügung von Todes wegen, dann tritt die Erbfolge nach dem Gesetz ein (gesetzliche Erbfolge).

Sie können also entweder kraft Gesetzes oder kraft gewillkürter Erbfolge Erbe werden. Nicht zum Kreis der Erben gehören Sie, wenn Sie lediglich Vermächtnisnehmer, Begünstigter einer Auflage oder Pflichtteilsberechtigter sind. Sind mehrere Personen zu Erben berufen, dann bilden diese eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt und dient der Abwicklung des Nachlasses. Als Miterbe können Sie unabhängig von der Größe Ihres Erbteils grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

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Sie sind Miterbe oder Miterbin in einer Erbengemeinschaft? Sie möchten wissen, welche Konsequenzen und Möglichkeiten damit einhergehen? Auf dieser Seite informieren wir Sie, wie die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann. Nutzen Sie dafür unser Inhaltsverzeichnis – es führt Sie direkt zu den wichtigsten Themen.

Inhaltsverzeichnis einblenden

1. Erbengemeinschaft auflösen – Wille des Erblassers wichtig

Wie die Auseinandersetzung des Nachlasses konkret vorzunehmen ist, richtet sich in erster Linie nach dem Willen des Erblassers, weiterhin nach der Vereinbarung der Miterben oder nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat der Erblasser für die Aufteilung des Nachlasses keine Anordnungen getroffen und können sich die Miterben nicht auf eine Verteilung des Nachlasses einigen, gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Erbauseinandersetzung.

Ist vom Erblasser für den ganzen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, dann obliegt dem Testamentsvollstrecker auch die Auseinandersetzung des Nachlasses. Eine Auseinandersetzung durch Vereinbarung der Miterben ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Es ist vielmehr die Aufgabe des Testamentsvollstreckers einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen und die Erbengemeinschaft aufzulösen.

2. Möglichkeiten einer Erbengemeinschaft zu entkommen

Im Folgenden lesen Sie nun, welche Möglichkeiten Sie haben, um aus einer Erbengemeinschaft raus zu kommen. Dabei müssen Sie die Erbengemeinschaft nicht in jedem Fall auflösen.

3. Teilungsvereinbarung

Werden sich die Erben darüber einig, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll, so können sie eine Teilungsvereinbarung, auch Auseinandersetzungsvertrag genannt, schließen. Eine Teilungsvereinbarung bedarf dann der notariellen Form, wenn Grundstücke übertragen werden sollen.

4. Erbteilsübertragung

Es kann aber auch gegen Abfindung eine Übertragung der Erbteile der anderen Miterben auf einen Miterben vereinbart werden. In diesem Fall erlischt dann die Erbengemeinschaft. Die Übertragung eines Erbteils bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.

5. Abschichtung

Die Abschichtung (ohne Erbteilsübertragung) ist eine in der Praxis nicht selten vorkommende Methode. Bei der Abschichtung gibt ein Miterbe seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf. Der Erbteil des Ausgeschiedenen wächst den verbleibenden Miterben dann kraft Gesetzes an. Die Abschichtung bedarf nicht zwingend der notariellen Form.

6. Erbteil verkaufen

Ein Miterbe kann, ohne Zustimmung der anderen Miterben, seinen gesamten Erbteil verkaufen – insbesondere auch an unbeteiligte Dritte. Er muss dabei lediglich beachten, dass der Erbteilsverkauf notariell beurkundet werden muss und jeder Miterbe ein Vorkaufsrecht hat.

Einen Erbteil zu verkaufen ist eine spannende, rechtlich aber auch nicht zu unterschätzende, Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft aufzulösen beziehungsweise aus dieser auszuscheiden.

7. Nachlassgericht anrufen

Ist eine Einigung der Miterben auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich und ist auch kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der die Auseinandersetzung vornimmt, können die Miterben das Nachlassgericht anrufen und eine Vermittlung in der Auseinandersetzung beantragen. Jeder Beteiligte kann jedoch durch Widerspruch die Durchführung eines solchen Vermittlungsverfahrens verhindern.

8. Schiedsverfahren

Die beteiligten Miterben können auch vereinbaren, dass über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Schiedsgericht entscheiden soll. Mit der Durchführung des Schiedsverfahrens kann eine Institution betraut werden, die die Schiedsgerichtsbarkeit in Erbstreitigkeiten professionell betreibt.

9. Streitige Auseinandersetzung

Scheitert eine einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft und kommt es auch nicht zu einem Vermittlungs- oder Schiedsverfahren, bleibt nur noch die streitige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Zur Vorbereitung einer sogenannten Teilungsklage werden Nachlassgegenstände nach den Vorschriften über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft, bei Grundstücken findet eine Zwangsversteigerung statt. Gegebenenfalls sind auch Feststellungsklagen zu streitigen Punkten, wie zum Beispiel Ausgleichungspflichten, sinnvoll. Eine dann zu erhebende Teilungsklage ist gerichtet auf Zustimmung der Miterben zu einem bestimmten Teilungsplan.

10. Auflösung der Erbengemeinschaft nicht unterschätzen

Die Erbengemeinschaft ist ein weitreichendes und komplexes Themenfeld. Neben den Möglichkeiten der Auseinandersetzung müssen Sie auch Ihre Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft kennen. Andernfalls besteht für Sie die Gefahr, dass Sie Fehler machen, die Ihnen viel Ärger einbringen und Sie einen Haufen Geld kosten können.

Als im Erbrecht besonders spezialisierte Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie gerne, wenn es darum geht, Ihre Interessen zu wahren und durchzusetzen. Eine Erbengemeinschaft auflösen – dabei helfen wir Ihnen gerne mit unserem ausgesprochenen Fachwissen!