Regelinsolvenz anmelden | Insolvenzverfahren für Selbstständige und Gewerbetreibende

Wie Sie als Unternehmer Regelinsolvenz anmelden

Regelinsolvenz anmelden

Regelinsolvenz anmelden! Die Regelinsolvenz beziehungsweise das Regelinsolvenzverfahren bietet neben juristischen Personen (Unternehmen) auch natürlichen Personen, damit sind Selbstständige und Gewerbetreibende gemeint, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, eine gute Möglichkeit, sich aus der Schuldenfalle zu befreien.

Insbesondere die fehlende Trennung der privaten von der geschäftlichen Vermögensmasse kann für Selbstständige zu einer gefährlichen Situation werden. Bei geschäftlichen Verlusten kann in die private Vermögensmasse vollstreckt werden – und umgekehrt kann auch bei privaten finanziellen Schwierigkeiten in die geschäftliche Vermögensmasse hineingepfändet werden. Schließlich erfolgt die selbstständige berufliche Tätigkeit meist nicht im Rahmen einer haftungsbeschränkenden Gesellschaft, weshalb der Schuldner mit seiner privaten und geschäftlichen Vermögensmasse prinzipiell unbegrenzt haftet.

Wir zeigen Ihnen hier einen Weg auf, wie Sie sich als Selbstständiger im Rahmen einer Regelinsolvenz komplett von Ihren Schulden befreien können. Sie lernen die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens kennen, anschließend erklären wir Ihnen den Ablauf des Verfahrens.

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Sie möchten erfahren, wie man sich für eine Regelinsolvenz anmeldet? Über das nachfolgende Inhaltsverzeichnis gelangen Sie zu allen wichtigen Informationen, die Ihnen die einzelnen Schritte auf dem Weg in die Regelinsolvenz aufzeigen.

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1. Regelinsolvenz anmelden – Voraussetzungen

Gewerbliche Insolvenz anmelden

Im Jahr 2001 wurde die Möglichkeit zur Durchführung einer Regelinsolvenz auf natürliche Personen erweitert. Diese Möglichkeit zielt auch darauf ab, dass der Schuldner schlussendlich die Restschuldbefreiung erlangt. Allerdings ist Voraussetzung für ein solches Regelinsolvenzverfahren, dass Sie entweder zurzeit selbstständig tätig sind oder dies zumindest früher waren. Dann können Sie das Insolvenzverfahren beantragen (Insolvenzantrag).

Das Regelinsolvenzverfahren unterscheidet sich von einem Verbraucherinsolvenzverfahren (häufig auch als Privatinsolvenz bezeichnet) oder einem Nachlassinsolvenzverfahren, für die jeweils andere Regelungen gelten. Im Übrigen kommt auch für einen wirtschaftlich strauchelnden Selbstständigen ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei einer Bank in Betracht, sodass dem Schuldner der pfändbare Betrag bleibt. Sie können ein solches Konto beantragen.

Wenn Sie Selbstständiger sind oder waren, können Sie eine Regelinsolvenz dann anmelden, wenn Sie mehr als 19 Gläubiger haben und/oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen Sie bestehen (zum Beispiel nicht bezahlte Sozialabgaben, Gehaltsforderungen und so weiter). Auch Schulden beim Finanzamt, die typischerweise aus einer Selbstständigkeit herrühren – wie zum Beispiel Umsatzsteuerschulden – erlauben beziehungsweise verlangen eine Regelinsolvenz.

Sollte das zuvor Genannte auf Sie nicht zutreffen, können Sie eine Privatinsolvenz anmelden. Wir prüfen gerne, ob eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz für Sie in Betracht kommt. Es soll schließlich das richtige Insolvenzverfahren für Sie eingeleitet werden.

Schließlich muss noch ein konkreter Grund für den Insolvenzantrag vorliegen. Ein solcher Grund ist bei

  • drohender Zahlungsunfähigkeit,
  • Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung

gegeben.

2. Regelinsolvenzverfahren – So läuft es ab

2.1 Insolvenzantrag einreichen

Insolvenzantrag einreichen

Wir prüfen gerne für Sie, ob die Voraussetzungen gegeben sind, einen Insolvenzantrag erfolgversprechend beim Insolvenzgericht stellen zu können. Wenn Sie diesen Weg dann gehen wollen, helfen wir Ihnen, einen entsprechenden Antrag zu stellen und reichen diesen bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht ein.

Ein vorheriger Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern aus der selbstständigen Tätigkeit ist nicht notwendig. Sollten Sie einen solchen allerdings wünschen, unterstützen wir Sie dabei!

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens sollte ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden (das übernehmen wir ebenfalls gerne für Sie).

Es ist keine Voraussetzung, dass Ihre aktuell bestehende Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens decken kann – denn wir stellen zugleich einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten für Sie.

2.2 Prüfung durch Insolvenzgericht

Weiter geht es nun mit einer Vorprüfung durch das Insolvenzgericht. Diese sieht aus wie folgt:

  1. Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig?
  2. Liegt ein Insolvenzantragsgrund vor?

2.3 Eröffnungsbeschluss des Gerichts

Eröffnungsbeschluss Insolvenzgericht

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung vorliegen, ergeht ein Eröffnungsbeschluss nebst einem Prüfungstermin (für die Insolvenzforderungen). Ab diesem Zeitpunkt ist ein Insolvenzverwalter für das überschuldete Gewerbe und das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zuständig. Der Insolvenzverwalter prüft alle Sach- und Geldwerte sowie Ihre allgemeine Vermögenssituation als Insolvenzschuldner.

Bezüglich Ihrer Vermögenswerte ist zu beachten, dass die bis zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses bestehenden Werte noch gepfändet werden können. Für alle nach diesem Zeitpunkt angeschafften Vermögenswerte gilt eine bestimmte Pfändungsgrenze, die anhand Ihres Nettoeinkommens und den individuellen Umständen des Einzelfalls vom Gericht festgelegt wird.

2.4 Forderungsanmeldung der Gläubiger

Die Gläubiger werden nun vom Insolvenzverwalter zunächst aufgefordert, Ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Zum Prüfungstermin werden alle Gläubiger eingeladen. Alle Forderungen werden in eine Insolvenztabelle eingetragen.

Meist am selben Tag wie dem Prüfungstermin findet auch der Berichtstermin statt. Bei diesem Termin werden die Gläubiger über die Ursachen für die Insolvenz und Ihre wirtschaftliche Lage informiert. Der Insolvenzverwalter gibt sodann einen Sachstandsbericht ab, der den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) zu folgen hat.

2.5 Aufhebung des Regelinsolvenzverfahrens

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (Dauer: zirka zwölf Monate) bestimmt das Gericht einen Schlusstermin. Es folgt dann die Wohlverhaltensphase. Während dieser Phase haben Sie bestimmte Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, zum Beispiel das Ausüben einer angemessenen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Bemühen um eine solche Tätigkeit sowie die Bekanntgabe des Wohnorts- und Arbeitgeberwechsels.

Nach der überstandenen Wohlverhaltensphase erfolgt als letzter Schritt die – ersehnte – Befreiung von der Restschuld. Insgesamt dauert eine Regelinsolvenz maximal sechs Jahre.

3. Sie möchten Regelinsolvenz anmelden? Los geht´s!

Bundesweit Regelinsolvenzverfahren

Es ist gut, dass Sie als Selbstständiger beziehungsweise Gewerbetreibender Ihre unschöne und belastende Schuldensituation nun lösen möchten. Eine andere Entscheidung hätte aber wohl auch keine Aussicht auf Erfolg.

Selbstverständlich ist es bei uns nicht kostenlos, eine Regelinsolvenz durchzuführen, aber wir rechnen zu einem moderaten Pauschalpreis ab. Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage. Wir helfen Ihnen gerne aus der Schuldenfalle.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Mit uns können Sie bundesweit Regelinsolvenz anmelden!