Blitzer Anwalt – Ihre erste Adresse, wenn es um die Verteidigung gegen angebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere Verkehrsverstöße geht. Als sehr erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht unterstützen wir Sie professionell und zielorientiert bei der Anfechtung von Bußgeldbescheiden und der Vermeidung von Punkten in Flensburg oder drohenden Fahrverboten.
Jeder Blitzer-Fall ist individuell, und wir analysieren alle Aspekte Ihres Falls gründlich – von der Überprüfung der Messverfahren bis hin zur Einschätzung der Erfolgsaussichten einer möglichen Einspruchserhebung. Mit unserem Fachwissen und Engagement setzen wir uns für Ihre Rechte ein und erarbeiten die bestmögliche Verteidigungsstrategie. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Sie unberechtigte Sanktionen vermeiden.
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Wer wegen zu schnellen Fahrens geblitzt wurde, muss auf den Bußgeldbescheid meist nicht lange warten. Landet das Schriftstück der entsprechenden Behörde im Briefkasten, stellt sich die Frage, ob und wie man sich dagegen zur Wehr setzen sollte. Infrage kommt hier der Einspruch als geeignetes Rechtsmittel. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der „Einspruch“ gegen den Bescheid der richtige Terminus ist. Gegen Bußgeldbescheide kann insbesondere nicht geklagt werden. Auch ein Widerspruch oder eine Beschwerde ist gegen den Blitzerbescheid nicht möglich.
Ist der Bescheid korrekt ergangen, ist man letzten Endes dazu verpflichtet, die erhobene Geldbuße zu begleichen. Weist er dagegen Fehler auf, kann sich ein Einspruch gegen den Blitzer, genauer gesagt gegen den Bußgeldbescheid lohnen. Dies gilt es im Einzelfall zu überprüfen. Denn Gründe dafür gibt es zur Genüge.
Das Aufstellen von Radarfallen und Blitzern ist grundsätzlich als sinnvoll zu erachten. Durch die regelmäßige Kontrolle von zu hohen Geschwindigkeiten können Menschenleben gerettet und schwere Unfälle mit hohem Sachschaden vermieden werden. Allerdings muss auch ein Bußgeldbescheid aufgrund eines Blitzerfotos eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen, um Rechtwirksamkeit zu erlangen. Wird er angefochten, gilt er vorerst als nicht rechtkräftig.
Natürlich lohnt nicht bei jedem Bußgeldbescheid direkt ein Einspruch gegen den Blitzer. Droht dem Fahrer jedoch eine hohe Strafe in Form von Geldbußen, Punkten in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot, kann der Einspruch durchaus eine Überlegung wert sein. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl der an die (vermeintlichen) Verkehrssünder ergangenen Bußgeldbescheide fehlerhaft und damit rechtlich angreifbar sind. Noch immer sprechen manche Statistiken von einer immens hohen Fehlerquote, die sich mittlerweile bei über 30 % der Bescheide eingependelt haben soll.
Fehler bei den verwendeten Gerätschaften oder Irrtümer seitens des eingesetzten Personals geben somit nicht selten Anlass, die entstandenen Falschmessungen per Einspruch gegen den Blitzer aufzudecken. Immer mit dem Ziel, den Sanktionen doch noch aus dem Weg gehen zu können und das Bußgeld nicht zahlen zu müssen.
Für innerorts begangene Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, einschließlich der 30er-Zone (Sondertatbestände, wie etwa nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein, werden separat sanktioniert), gilt aktuell :
Geschwindigkeitsüberschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 30 Euro | — | — | Hier prüfen |
11 km/h bis 15 km/h | 50 Euro | — | — | Hier prüfen |
16 km/h bis 20 km/h | 70 Euro | — | — | Hier prüfen |
21 km/h bis 25 km/h | 115 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
26 km/h bis 30 km/h | 180 Euro | 1 | (1 Monat) | Hier prüfen |
31 km/h bis 40 km/h | 260 Euro | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
41 km/h bis 50 km/h | 400 Euro | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
51 km/h bis 60 km/h | 560 Euro | 2 | 2 Monate | Hier prüfen |
61 km/h bis 70 km/h | 700 Euro | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
über 70 km/h | 800 Euro | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
Für außerorts begangene Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Sondertatbestände, wie etwa nicht angepasstes Tempo an einem Bahnübergang, werden gesondert bestraft), gilt aktuell:
Geschwindigkeitsüberschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 20 Euro | — | — | Hier prüfen |
11 km/h bis 15 km/h | 40 Euro | — | — | Hier prüfen |
16 km/h bis 20 km/h | 60 Euro | — | — | Hier prüfen |
21 km/h bis 25 km/h | 100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
26 km/h bis 30 km/h | 150 Euro | 1 | (1 Monat) | Hier prüfen |
31 km/h bis 40 km/h | 200 Euro | 1 | (1 Monat) | Hier prüfen |
41 km/h bis 50 km/h | 320 Euro | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
51 km/h bis 60 km/h | 480 Euro | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
61 km/h bis 70 km/h | 600 Euro | 2 | 2 Monate | Hier prüfen |
über 70 km/h | 700 Euro | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
Eine Abstandsunterschreitung zum Vordermann wird in einem Bußgeldbescheid (nach dem Bußgeldkatalog) mit folgenden Strafen belegt:
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Abstandsverstoß mit weniger als 80 km | 25 Euro | — | — | Hier prüfen |
… mit Gefährdung (Ampel < 1 Sekunde rot) |
30 Euro | — | — | Hier prüfen |
… mit Sachbeschädigung (Ampel < 1 Sekunde rot) |
35 Euro | — | — | Hier prüfen |
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Abstandsverstoß mit mehr als 80 km/h | Hier prüfen | |||
… Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Abstandsverstoß mit mehr als 100 km/h | Hier prüfen | |||
… Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 Euro | 2 | 1 | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 2 | 2 | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 2 | 3 | Hier prüfen |
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Abstandsverstoß mit mehr als 130 km/h | Hier prüfen | |||
… Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 180 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 2 | 1 | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 2 | 2 | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 400 Euro | 2 | 3 | Hier prüfen |
Wenn der Fahrer eine rote Ampel bis in den Schutzbereich überquert, handelt es sich um einen Rotlichtverstoß. Welche Geldbußen, Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbote bei einem Rotlichtverstoß drohen, sehen Sie in den nachfolgenden Tabellen:
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Einfacher Rotlichtverstoß (Ampel < 1 Sekunde rot) |
90 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Einfacher Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Ampel < 1 Sekunde rot) |
200 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Einfacher Rotlichtverstoß mit Unfall (Ampel < 1 Sekunde rot) |
240 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Qualifizierter Rotlichtverstoß (Ampel > 1 Sekunde rot) |
200 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Ampel > 1 Sekunde rot) |
320 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Unfall (Ampel > 1 Sekunde rot) |
360 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Rechts abbiegen ohne vorher an roter Ampel zu halten, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist |
70 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Rechts abbiegen mit Gefährdung ohne vorher an roter Ampel zu halten, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist |
100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Rechts abbiegen ohne vorher an roter Ampel zu halten, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist und dabei den Fußgänger- oder Fahrradverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung behindern |
100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Rechts abbiegen mit Verursachung eines Unfalls ohne vorher an roter Ampel zu halten, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist |
120 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
* je nach Tatbegehung auch Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Freiheitsstrafe möglich
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist immer dann lohnend und sinnvoll, wenn Fehler ersichtlich sind. Diese können sich nach eigener Überprüfung ergeben oder durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ermitteln lassen. Ein in Überprüfung und Anfechtung von Bußgeldbescheiden bzw. Ordnungswidrigkeiten erfahrener Anwalt besitzt unstreitig den Vorteil, dass er die Fehler bzw. die Fehlerquellen schneller und präziser ausfindig machen kann. Gleichzeitig schätzt er für den Betroffenen die Chancen eines erfolgreichen Einspruchs seriös ein.
Als Ursache (Fehlerquellen) für einen fehlerbehafteten Bußgeldbescheid sind vier Kategorien zu nennen: Geräte, Personal, Fristen bzw. Verjährung und das Blitzerfoto selbst.
Die von der Behörde verwendeten Messgeräte müssen die Verkehrsvergehen exakt aufzeichnen und dokumentieren. Demzufolge sind natürlich auch höchste Anforderungen an Blitzer oder Radarfallen zu stellen. So können sich fehlerhafte Messdaten beispielsweise durch die Verwendung älterer Geräte ergeben, die zudem nicht immer rechtzeitig geeicht wurden. Darüber hinaus dürfen bei den Radarfallen nur solche Messgeräte eingesetzt werden, die für die entsprechenden Messverfahren auch tatsächlich vorgesehen sind.
Um Geschwindigkeitsmessungen mit Blitzer vorzunehmen zu können, bedarf es geschulten Personals. Da nicht jeder Polizeibeamte oder Behördenmitarbeiter Messgeräte bedienen kann bzw. darf, kann sich somit auch bei „nicht befugten“ Messbeamten ein Blitzer-Einspruch lohnen. Denn zur vorschriftsgemäßen Durchführung der Messarbeit werden passende und damit ausreichende Qualifikationen verlangt. Daher kann bei einem Bußgeldbescheid überprüft werden, ob eine spezielle Schulung stattgefunden hat. Denn nicht selten werden Messgeräte entweder falsch bedient oder die Blitzer wurden nicht richtig aufgestellt bzw. ausgerichtet.
Die zuständige Bußgeldstelle hat drei Monate Zeit, die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit per Bescheid zu ahnden bzw. zu verfolgen. Denn auch im Bußgeldverfahren gelten Verjährungsfristen. Meldet sich die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten, so tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Dabei kann der Betroffene nach verspätetem Eingang des Bußgeldbescheides wegen Verjährung Einspruch gegen den Bescheid erheben. Die Verjährungsfrist wird allerdings dann unterbrochen, wenn dem Betroffenen ein Anhörungsbogen geschickt wird.
Grundvoraussetzung für die Durchsetzung eines Bußgeldbescheides ist ein korrektes Blitzerfoto. Jedoch sind die Aufnahmen der Radarfallen oftmals von unzureichender Qualität, sodass die abgelichtete Person nicht zu erkennen ist. Ist der Betroffene auf dem Foto eindeutig zu identifizieren, wird es naturgemäß schwierig, den Bescheid in dieser Hinsicht anzugreifen. Ist die Qualität des Bildes dagegen mangelhaft, kann der Einspruch gegen den Blitzer bzw. den Bußgeldbescheid durchaus erfolgreich sein. Ist sich die Behörde im Einzelfall unsicher, ob es sich bei der Person auf dem Foto auch wirklich um den Adressaten handelt, kann auch schon mal das Passfoto als Vergleichsmöglichkeit dienen!
Wer in der Stadt oder auf der Autobahn geblitzt wurde, muss mit dem Bußgeldbescheid in den Händen alsbald entscheiden, ob er Einspruch einlegen will. Sind neben einer Geldbuße noch andere Sanktionen wie Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot ausgesprochen, ist der Betroffene meist geneigt, seine Chancen bei einem Einspruch genauer zu ermitteln – gerade dann, wenn das Blitzerfoto schlecht ist oder eine andere Person gefahren sein könnte beziehungsweise gefahren ist.
Doch worauf kommt es bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid an? Rät Ihnen ein Blitzer Anwalt wirklich, wegen des Blitzerfotos etwas zu unternehmen (das erfahren Sie von uns nur in Ihrem Einzelfall)? Welche Punkte sind sonst noch zu beachten? Im Folgenden werden die einzelnen Schritte näher erläutert:
Grundsätzlich hält ein Einspruch nach Begehen einer Ordnungswidrigkeit keine besonderen Hindernisse für den Betroffenen bereit. Denn jeder hat das Recht, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Da kein Anwaltszwang besteht, kann man den Einspruch auch selbst formulieren und abschicken. Natürlich kann der erfahrene Fachanwalt für Verkehrsrecht den konkreten Fall bzw. die Erfolgsaussichten besser einschätzen.
Bevor der Einspruch vom Betroffenen oder vom beauftragten Anwalt eingelegt wird, ist er inhaltlich genauestens zu überprüfen. Danach muss eindeutig feststehen, ob der richtige Fahrer ermittelt wurde und ob die sonstigen im Bescheid angegebenen Daten wie z. B. Pkw-Kennzeichen korrekt sind. Aus dem Bescheid muss klar ersichtlich sein, welche Ordnungswidrigkeit dem Adressaten zur Last gelegt wird.
Die Verwaltungsbehörde muss den Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten nach dem Tatvorwurf an den vom Blitzer erfassten Fahrer schicken, um der sogenannten Verfolgungsverjährung zuvorzukommen. Der Betroffene selbst hat zwei Wochen nach Eingang des Bescheides Zeit, Einspruch einzulegen. Dieser ist in schriftlicher Form an die entsprechende Bußgeldstelle zu richten. Der für die 14-Tages-Frist entscheidende Zeitpunkt ist der Moment der Zustellung. Der Bescheid muss im Briefkasten des Betroffenen landen – er gilt ab dann als offiziell zugestellt.
Wurde der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Mit der Folge, dass die Geldbuße und daneben auch die weiteren Sanktionen im Bescheid fällig werden und keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Kann der Betroffene jedoch nachweisen, dass er die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzureichen.
Gründe für unverschuldete Verspätungen dieser Art können sein:
Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid wieder reaktiviert. Durch das verspätete Einreichen des Einspruchs wird die Rechtskraft (rückwirkend) aufgehoben und das Verfahren kann fortgesetzt werden.
Der Einspruch kann entweder „auf eigene Faust“ oder mit der Unterstützung des erfahrenen Fachanwalts verfasst werden. Im letzteren Fall erhält man als Betroffener gleichzeitig eine seriöse Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der konkreten Situation. Ein Anwalt weiß, worauf im Einzelnen zu achten ist, damit weder Fristen versäumt noch wichtige Angaben vergessen werden. Er kann aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung mit Bußgeldbescheiden Messfehler schneller entdecken. Sein im wahrsten Sinne geschultes Auge kann dafür sorgen, dass der Betroffene vor weitreichenden Sanktionen bewahrt bleibt.
Dennoch kann der Betroffene den Einspruch auch selbst einlegen. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass der Einspruch als solcher von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. der zentralen Bußgeldstelle zu erkennen ist. Auf die im Schreiben verwendeten Begrifflichkeiten ist ebenfalls zu achten. So handelt es sich bei dem Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid weder um einen Widerspruch noch um eine Beschwerde, sondern um einen Einspruch. Dieser kann entweder postalisch, per Fax oder aber auch per E-Mail eingereicht bzw. verschickt werden. Nach § 67 Abs. 1 OWiG kann dies auch per Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen.
Dabei reicht grundsätzlich die einfache Angabe, dass man gegen den Bescheid Einspruch erhebt. Eine zusätzliche Begründung ist nicht erforderlich, sie kann sich jedoch als vorteilhaft erweisen.
Nein, der Einspruch muss nicht begründet werden. Die ergänzende Angabe von Gründen, weswegen der Bußgeldbescheid zu Unrecht an den Betroffenen ergangen ist, kann allerdings die Chance auf ein positives Ende ohne Geldbuße erhöhen. Aber die Begründung des Einspruchs ist erst nach Akteneinsicht, im besten Fall durch den Anwalt für Verkehrsrecht, wirklich sinnvoll.
Erst bei genauerer, fachmännischer Prüfung des Bescheides kann festgestellt werden, ob vielleicht ein Fehler enthalten ist. Dies kann etwa ein Bescheid ohne Verwarnung bzw. Angabe von Punkten, falsche Angaben zu Name, Fahrer (statt Halter) oder Kennzeichen sein. Daneben kommen Messfehler, ungeeignete Geräte, nicht ausreichend geschultes Personal etc. infrage.
Wer den Einspruch als vermeintlicher Verkehrssünder selbst verfasst und fristgerecht versendet, kommt mit den Gebühren für das Porto äußerst günstig weg. Die Kosten beim Einlegen eines Einspruchs können sich jedoch durch mehrere Faktoren erhöhen. Zu denen gehören in erster Linie Gebühren, die bei der Beauftragung eines Anwalt für Verkehrsrecht entstehen. Wird der Einspruch von der Bußgeldstelle überprüft und danach abgelehnt, entscheidet im nächsten Schritt ein Gericht. In diesem Fall entstehen weitere Gebühren beim Gericht.
Wird ein Fachanwalt beauftragt, der eine Erstberatung übernimmt und sich in den Fall einarbeitet, wird eine Grundgebühr berechnet. Weitere Kosten wie z. B. eine Verfahrensgebühr entstehen dann, wenn der Anwalt entweder bei der zuständigen Bußgeldbehörde selbst oder später vor Gericht tätig wird.
Die Höhe der Verfahrensgebühr ergibt sich aus der Höhe des Bußgeldes. Bei einem Bußgeld bis zu 60 Euro liegt die Verfahrensgebühr zwischen 22 und 121 Euro. Sie kann sich bei einer Bußgeldhöhe von über 5.000 Euro auf bis zu 330 Euro erhöhen. Fällt die Verfahrensgebühr dagegen im gerichtlichen Verfahren (anstatt vor der Verwaltungsbehörde) an, kann sie 385 Euro betragen.
Werden Termine vom Anwalt vor Gericht wahrgenommen, so kann er dafür sogenannte Terminsgebühren berechnen. Diese reichen von 22 Euro bis zu 616 Euro (z. B. bei einem Verhandlungstag wegen Bußgeld von mehr als 5.000 Euro).
Landet die Entscheidung über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor Gericht, müssen Gerichtskosten eingeplant werden. Sie betragen 10 % der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 55 Euro. Hier können noch Kosten für einen Gutachter hinzukommen.
Insgesamt kommen drei Fälle in Betracht:
Nimmt der Betroffene als Einspruchsführer seinen Einspruch zurück, werden die dann anfallenden Kosten „Befriedungsgebühr“ genannt. Wird der Einspruch demnach vor oder in der Hauptverhandlung zurückgenommen, sind 0,25 % des Bußgeldes zu zahlen – in jedem Fall jedoch die Mindestgebühr in Höhe von 17 Euro plus Verwaltungsgebühren.
Wird Einspruch eingelegt, ist die Behörde aufgefordert, den Sachverhalt erneut zu überprüfen. In diesem sogenannten Zwischenverfahren wird zwar neben der einzuhaltenden Frist auch die Form des Einspruchs kontrolliert. Dabei dürfen dem juristischen Laien jedoch Fehler bei den verwendeten Begrifflichkeiten nicht zum Nachteil ausgelegt werden. So ist ein Widerspruch als Rechtsmittel im Gegensatz zum Einspruch nur bei Verwaltungsakten oder bei Kündigungen bzw. Mahnverfahren möglich. Dennoch muss die Bußgeldbehörde dem Einspruch abhelfen, selbst wenn er fälschlicherweise als „Widerspruch“ bezeichnet wird.
Als erste konsequente Folge des Einspruchs erreicht der Einspruchsführer, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Damit wird also weder die Geldbuße fällig, noch kann ein sofortiges Fahrverbot verhängt werden. Dieser erste „Teilerfolg“ kann sich noch positiver entwickeln, wenn die Verwaltungsbehörde dem Einspruch grundsätzlich stattgibt. Weist die Behörde dagegen den Einspruch ab, wird der Fall ans Gericht weiterverwiesen. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, welchen Verlauf die Verhandlung nehmen kann.