Geschwindigkeitsüberschreitung | Lohnt sich ein Einspruch? | Zu schnell gefahren

BUNDESWEITE Verteidigung gegen Geschwindigkeitsverstoß

Geschwindigkeitsüberschreitung zu schnell

Geschwindigkeitsüberschreitung - Sind Sie zu schnell gefahren? Zahlreiche Schilder am Straßenrand weisen auf Geschwindigkeitsbeschränkungen hin. Auch wenn es an einigen Stellen nach Willkür aussieht, ist der Autofahrer dennoch verpflichtet, sich an die Beschränkungen zu halten.

Doch nicht jeder Autofahrer ist einsichtig, manch einer hat es besonders eilig, wieder andere haben ein Schild schlichtweg übersehen. Eine Geschwindigkeitsübertretung ist nicht selten und kann ebenso häufig zu teils schweren Unfällen führen. Um diese Gefahr zu verringern, sind häufig feste Geschwindigkeitsmessgeräte installiert, um besondere Gefahrenstellen besser kontrollieren zu können. An anderen Stellen blitzt es unvorhergesehen und ein Bußgeld wird fällig.

Punkte, Bußgelder oder sogar Fahrverbote drohen bzw. werden verhängt, wenn Autofahrer bei ihrer rasanten Fahrt erwischt werden. Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl ist schon seit vielen Jahren im Verkehrsrecht tätig und verteidigt vor allem Betroffene, denen von der Polizei oder der Bußgeldstelle eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird.

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Ihnen wird vorgeworfen, zu schnell gefahren zu sein und nun möchten Sie wissen, ob sich ein Einspruch wegen Ihres angeblichen Geschwindigkeitsverstoßes lohnt? Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Thema "Geschwindigkeitsüberschreitung".

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1. Bußgeldrechner – Welche Strafe droht Ihnen?

2. Geschwindigkeitsüberschreitung - Worauf kommt es an?

Immer wieder droht bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen überhöhter Geschwindigkeit nicht nur ein Bußgeld oder Punkte im Fahreignungsregister (FAER), früher Verkehrszentralregister (VZR), in Flensburg - sondern daneben auch noch ein folgenschweres Fahrverbot. Sie können gegen den entsprechenden Bußgeldbescheid allerdings Einspruch einlegen.

Innerorts, außerorts und auf vielen Autobahnabschnitten gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen, die die Raserei verhindern sollen. Autofahrer lernen bereits in der Fahrschule, wo sie wie schnell fahren dürfen, und müssen im täglichen Leben auf der Straße aufpassen, welche besonderen Regelungen im Einzelnen gelten. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Bereiche zur Beschränkung der Geschwindigkeit relevant:

Erlaubtes Tempo innerorts

Innerorts gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, auch hier wieder vorbehaltlich weiterer Vorgaben. Häufig finden sich verkehrsberuhigte Zonen, Tempo-30-Zonen oder auch Spielstraßen in den Städten, wobei teilweise nur noch Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist. Besondere Vorsicht ist auch an Einfahrten und beim Heranfahren an Kreuzungen geboten.

Erlaubte Geschwindigkeiten außerorts

Außerhalb der Ortschaften dürfen Autofahrer bis zu 100 Stundenkilometer schnell sein. Dies wird in der StVO und hier in § 3 Abs. 3 Ziffer 2 derart geregelt. Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3,5 Tonnen.

Stehen am Fahrbandrand aber Schilder, die eine andere Geschwindigkeit vorgeben, so sind diese Tempolimits verbindlich einzuhalten. Autofahrer sollten daher besonders gut aufpassen und entsprechend den Vorschriften fahren, denn auch außerorts werden gern Blitzer aufgebaut. Wer sich dann an die Tempo 100 hält, wo eigentlich nur 70 km/h vorgegeben sind, muss bereits mit einem Punkt in Flensburg sowie einer hohen Strafzahlung rechnen.

Geschwindigkeiten auf Autobahnen

Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Das heißt, dass zwar schneller gefahren werden darf, bei einem Unfall jedoch immer der Vorwurf der nicht angepassten Fahrweise im Raum stehen wird. Die Richtgeschwindigkeit gilt nicht als Tempobeschränkung, sie stellt eher reine Empfehlung dar. Aufgestellte Schilder mit Tempobegrenzungen hingegen beenden die Richtgeschwindigkeit, nun darf nur noch im angegebenen Tempo gefahren werden.

2.1 Erlaubtes Tempo innerorts

Innerorts gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, auch hier wieder vorbehaltlich weiterer Vorgaben. Häufig finden sich verkehrsberuhigte Zonen, Tempo-30-Zonen oder auch Spielstraßen in den Städten, wobei teilweise nur noch Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist. Besondere Vorsicht ist auch an Einfahrten und beim Heranfahren an Kreuzungen geboten.

2.2 Erlaubte Geschwindigkeiten außerorts

Außerhalb der Ortschaften dürfen Autofahrer bis zu 100 Stundenkilometer schnell sein. Dies wird in der StVO und hier in § 3 Abs. 3 Ziffer 2 derart geregelt. Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3,5 Tonnen.

Stehen am Fahrbandrand aber Schilder, die eine andere Geschwindigkeit vorgeben, so sind diese Tempolimits verbindlich einzuhalten. Autofahrer sollten daher besonders gut aufpassen und entsprechend den Vorschriften fahren, denn auch außerorts werden gern Blitzer aufgebaut. Wer sich dann an die Tempo 100 hält, wo eigentlich nur 70 km/h vorgegeben sind, muss bereits mit einem Punkt in Flensburg sowie einer hohen Strafzahlung rechnen.

2.3 Geschwindigkeiten auf Autobahnen

Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Das heißt, dass zwar schneller gefahren werden darf, bei einem Unfall jedoch immer der Vorwurf der nicht angepassten Fahrweise im Raum stehen wird. Die Richtgeschwindigkeit gilt nicht als Tempobeschränkung, sie stellt eher reine Empfehlung dar. Aufgestellte Schilder mit Tempobegrenzungen hingegen beenden die Richtgeschwindigkeit, nun darf nur noch im angegebenen Tempo gefahren werden.

3. Teils hohe Strafen für Temposünder

Die Strafzahlungen für Temposünder sind danach gestaffelt, wie hoch die Geschwindigkeitsüberschreitung war. Wer zum Beispiel auf der Autobahn bis zu 20 km/h zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld zwischen 10 und 30 Euro rechnen. Danach werden bereits Punkte fällig, bei noch höherer Überschreitung kann es sogar zu einem Fahrverbot kommen.

Interessant zu wissen: Seit dem 9. November 2021 gelten neue Bußgeldregelungen, die deutlich höher sind als bisher. Am 8.10.2021 wurde diesen Änderungen zugestimmt, die vorher lange strittig waren. Im Folgenden eine Übersicht über die aktuell noch geltenden Bußgelder sowie über die ab dem 9. November anzuwendenden Regelungen:

3.1 Innerorts zu schnell gefahren

Im aktuellen Bußgeldkatalog sind für innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen, sprich auch in 30er-Zonen, folgende Strafen vorgesehen (Sondertatbestände, wie beispielsweise die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten zu haben, werden gesondert sanktioniert):

Geschwindigkeitsüberschreitung Bußgeld Punkte Fahrverbot Lohnt ein
Einspruch?
bis 10 km/h 30 Euro Hier prüfen
11 km/h bis 15 km/h 50 Euro Hier prüfen
16 km/h bis 20 km/h 70 Euro Hier prüfen
21 km/h bis 25 km/h 115 Euro 1 Hier prüfen
26 km/h bis 30 km/h 180 Euro 1 (1 Monat) Hier prüfen
31 km/h bis 40 km/h 260 Euro 2 1 Monat Hier prüfen
41 km/h bis 50 km/h 400 Euro 2 1 Monat Hier prüfen
51 km/h bis 60 km/h 560 Euro 2 2 Monate Hier prüfen
61 km/h bis 70 km/h 700 Euro 2 3 Monate Hier prüfen
über 70 km/h 800 Euro 2 3 Monate Hier prüfen

3.2 Außerorts zu schnell gefahren

Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften folgende Strafen vor (Sondertatbestände, wie beispielsweise nicht angepasstes Tempo an einem Bahnübergang, werden gesondert sanktioniert):

Aus den Regelungen wird ersichtlich, dass die Bußgelder innerhalb eines Ortes höher sind, wenn die Geschwindigkeitsvorgaben überschritten werden. Ursächlich ist unter anderem die erhöhte Gefahrenlage innerhalb von Ortschaften, denn im Ort ist mit deutlich mehr Risiken zu rechnen als außerhalb der Ortschaft.

Geschwindigkeitsüberschreitung Bußgeld Punkte Fahrverbot Lohnt ein
Einspruch?
bis 10 km/h 20 Euro Hier prüfen
11 km/h bis 15 km/h 40 Euro Hier prüfen
16 km/h bis 20 km/h 60 Euro Hier prüfen
21 km/h bis 25 km/h 100 Euro 1 Hier prüfen
26 km/h bis 30 km/h 150 Euro 1 (1 Monat) Hier prüfen
31 km/h bis 40 km/h 200 Euro 1 (1 Monat) Hier prüfen
41 km/h bis 50 km/h 320 Euro 2 1 Monat Hier prüfen
51 km/h bis 60 km/h 480 Euro 2 1 Monat Hier prüfen
61 km/h bis 70 km/h 600 Euro 2 2 Monate Hier prüfen
über 70 km/h 700 Euro 2 3 Monate Hier prüfen

4. Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr

Die Straßen sollen sicherer werden und dazu gehört auch die Kontrolle der Einhaltung erlaubter Geschwindigkeiten. Mobile Blitzer sind ebenso zu finden wie Blitzersäulen, die teilweise zeitgleich Rotlichtverstöße aufzeichnen. Feste Blitzer sind in den Ortschaften sowie außerhalb derselben ebenfalls häufig zu finden.

Die Polizei kann Autofahrer theoretisch ab einem Geschwindigkeitsverstoß von nur einem km/h blitzen, doch dies wird schon allein aus Zeit- und Kostengründen nicht gemacht. Eine Toleranz von drei km/h bzw. von drei Prozent der gefahrenen Geschwindigkeit wird zum Abzug gebracht. Das heißt, wer innerhalb des Ortes 52 km/h fährt, wird nicht geblitzt, denn nach Abzug der Toleranz würde seine Geschwindigkeit nur noch 49 km/h betragen. Wer aber zum Beispiel mit 59 km/h geblitzt wird, wird eine Bußgeldbescheid bekommen, der sich auf 56 km/h bezieht. Der Toleranzabzug hat schon manchen Autofahrer vor der nächst höheren Strafe gerettet!

5. Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wird versandt

So mancher Autofahrer ist überrascht, wenn ein Anhörungsbogen ins Haus geflattert kommt: Er oder sie hatte gar nicht bemerkt, dass er/sie geblitzt worden ist! Andere wiederum rechnen bereits mit dem Bußgeldbescheid, weil sie das grelle, rote Licht beim Blitzen natürlich gesehen haben. In jedem Fall muss der Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten nach der Geschwindigkeitsübertretung an den Temposünder übermittelt werden, ansonsten greift laut § 26 StVG die Verjährungsfrist. Die Frist kann unterbrochen werden, wenn nicht gleich ein Bußgeldbescheid versandt wird, sondern erst einmal nur der Anhörungsbogen. In diesem muss sich der Fahrzeughalter zu den Vorwürfen des zu schnellen Fahrens äußern. Ist er beispielsweise nicht selbst gefahren oder ist das Fahrerfoto beim Blitzen nicht eindeutig gewesen, so wird zuerst geklärt, wer eigentlich hinter dem Steuer gesessen hat.

Auch der Bußgeldbescheid kann zusammen mit einem Anhörungsbogen eingehen. Wenn der Fahrzeughalter den Bußgeldbescheid bezahlt, gilt die Sache als erledigt. Ist er aber nicht selbst gefahren, hat er über den Anhörungsbogen die Gelegenheit, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen und den tatsächlichen Fahrer anzugeben.

Tipp: Es gibt keinen separaten Bußgeldkatalog für notorische Raser, auch wenn immer wieder entsprechende Gerüchte aufkommen. Vielmehr ist es immer eine Einzelfallentscheidung, wie mit dem jeweiligen Raser verfahren wird. Die Bußgeldstelle hat demnach das Recht, bei Wiederholungstätern zu entscheiden, dass zum Beispiel das Bußgeld höher angesetzt wird. Allerdings muss hier nachgewiesen werden, dass ein grobes Vergehen vorliegt – wer lediglich zweimal mit 15 km/h zu schnell außerhalb der Ortschaft geblitzt wird, muss nicht gleich eine höhere Strafe fürchten. Bei einer deutlichen Tempoüberschreitung kann es jedoch rascher zu einem Fahrverbot kommen, wenn diese wiederholt auftritt.

6. Bußgelder in besonderen Situationen

Nicht nur auf den regulären Straßen mit den üblichen Tempobeschränkungen wird geblitzt, auch in besonderen Verkehrssituationen kann es zu Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen kommen. Verstöße werden dabei ebenfalls mit einem Bußgeld sowie mit Punkten in Flensburg oder sogar mit Fahrverboten geahndet. Einige besondere Situationen im Überblick:

  • Zu schnell in der Baustelle
    Wer in der Baustelle geblitzt wird, muss mit mindestens 100 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Der Grund ist, dass es sich hierbei um eine angekündigte Gefahrenstellen handelt, denn immerhin wird rechtzeitig mit Verkehrsschildern auf die sich verändernde Straßensituation hingewiesen. Wer hier zu schnell oder unangepasst fährt, muss daher mit der Strafe rechnen.
  • Zu schnell in der 30er-Zone
    Für den Gesetzgeber macht es keinen Unterschied, ob jemand in einem normalen innerörtlichen Bereich, wo Tempo 50 gilt, mit einigen km/h mehr auf dem Tacho geblitzt wird oder in der 30er Zone. Die jeweils geltenden Bereiche von zum Beispiel „bis 10 km/h“ oder „11 bis 16 km/h“ sind auch in der 30er Zone möglich. Wer das entsprechende Schild allerdings verpasst, wird häufig mit einer höheren Strafe belegt, einfach aus dem Grund, weil der Autofahrer hier oft deutlich zu schnell unterwegs ist. Wird angenommen, es handele sich um eine normale 50er Zone, können damit rasch 20 km/h zu schnell gemessen werden.
  • Zu schnell in der Probezeit
    Bis zu einem Bußgeld von 60 Euro gelten die gleichen Bestimmungen für Fahranfänger bzw. Fahrer in der Probezeit wie für alle anderen Autofahrer. Wird eine grobe Fahrlässigkeit festgestellt, kann sich aber die Probezeit verlängern. Diese Verlängerung kann bis zu einer Dauer von zwei Jahren gehen. Wer die geltende Tempobeschränkung um mehr als 20 km/h überschreitet, begeht einen sogenannten A-Verstoß und muss neben der Verlängerung der Probezeit auch einen Punkt in Flensburg hinnehmen. Zusätzlich wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtend. Diese Regelungen sind auch für diejenigen anzuwenden, die den Führerschein mit 17 Jahren gemacht haben und nun am begleiteten Fahren teilnehmen.
  • Zu schnell mit Schneeketten
    Werden die erlaubten 50 km/h innerhalb der Ortschaft um 10 km/h überschritten, wenn das Fahrzeug mit Schneeketten ausgestattet ist, wird ein Bußgeld von wenigstens 30 Euro verhängt. Tipp: Mit Schneeketten darf laut § 3 Abs. 4 StVO auch außerhalb geschlossener Ortschaften nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.
  • Weitere Gefahrensituationen
    Besondere Gefahrensituationen liegen auch an Bahnübergängen oder Kreuzungen vor. Schlechte Sichtverhältnisse und ein zu hohes Tempo sind ebenfalls Gründe für ein deutlich höheres Bußgeld. Wird in der Nähe von Kindern, Senioren oder Hilfsbedürftigen zu schnell gefahren, wird das Bußgeld mindestens 80 Euro betragen. Außerdem kann ein Punkt in Flensburg fällig werden.

7. Radarwarner schützen vor Geschwindigkeitsmessungen?

Die Frage in der Überschrift kann natürlich mit einem eindeutigen „Ja“ beantwortet werden. Geht es allerdings darum, ob diese Warngeräte überhaupt erlaubt sind, wird ein ebenso deutliches „Nein“ fällig. In Deutschland ist jede Art von Warngerät verboten, wenn damit vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt werden kann. Eine Ausnahme stellen Radiomeldungen dar, weil diese unabhängig vom Standort durchgesagt werden.

Technische Warngeräte hingegen dürfen nur in nicht-betriebsbereitem Zustand mitgeführt werden, ein Betrieb ist generell verboten. Gemeint sind hier Geräte, die Blitzer darstellen. Auch Warn-Apps für das Smartphone fallen in diese Kategorie und sind ebenfalls verboten. Wer damit erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von wenigstens 75 Euro und mit einem Punkt in Flensburg rechnen.

Wer in eine Polizeikontrolle gerät und einen betriebsbereiten Radarwarner mitführt, muss damit rechnen, dass dieser sichergestellt und eventuell sogar vernichtet wird. Dies gilt allerdings nicht für Navigationsgeräte und Smartphones, hier dürfte die sofortige Vernichtung strittig sein.

8. Fahrverbote: Wichtige Regelungen im Detail

Ein Fahrverbot bedeutet nicht den Entzug des Führerscheins. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen, der Betroffene darf jedoch kein Fahrzeug führen. Das Fahrverbot tritt in Kraft, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Das gilt allerdings nur für die Fahrer, die in den letzten zwei Jahren schon einmal ein Fahrverbot abzuleisten hatten. Der Führerschein wird für die Dauer des Fahrverbots abgegeben, zuständige Stelle ist die Ordnungsbehörde.

Wer jedoch das erste Mal mit einem Fahrverbot belegt wird, kann den Zeitpunkt des Beginns innerhalb einer Frist von vier Monaten selbst wählen. Der Betreffende gilt als Ersttäter und bekommt daher die Möglichkeit, wichtige Dinge vorab zu regeln.

Wird trotz Fahrverbot ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, gilt dies laut § 21 StVG als Straftat. Darauf steht eine Geldstrafe, außerdem ist sogar der Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren möglich.

In einzelnen Fällen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, stattdessen wird dann ein höheres Bußgeld verhängt. Wichtig ist dafür eine gute Begründung, die nachvollziehbar sein muss. Eine allgemeingültige Begründung gibt es hier natürlich nicht. Wichtig ist auch, dass der Betroffene seinen Fehler anerkennt und vereinfacht gesagt „Besserung gelobt“. Gerade im Wiederholungsfall dürfte es aber schwer werden, einen angeblich irrtümlichen Fehler zu belegen.

Es gibt aber dennoch einige Begründungen, die allgemein geltend gemacht werden können und die in der Vergangenheit auch überwiegend anerkannt wurden. Zu diesen gehören:

  1. Augenblicksversagen:

    „Ich konnte das das Tempolimit begrenzende Verkehrsschild nicht sehen.“

  2. Existenzgefährdung:

    Selbstständige sind auf ihr Fahrzeug angewiesen, wenn sie ein Fahrverbot einhalten müssen, kann das die gesamte wirtschaftliche Existenz gefährden.

  3. Abhängig Beschäftigte

    Wer mit dem Auto tagtäglich zur Arbeit fahren muss oder im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen muss, kann dies als Begründung anführen. Droht der Verlust des Arbeitsplatzes, wenn vier Wochen Fahrverbot einzuhalten ist, kann von einem solchen abgesehen werden.

  4. Lange Zeit zwischen Vorfall und Verurteilung
    Liegt zwischen dem eigentlichen Vergehen und dem Aussprechen des Fahrverbots eine sehr lange Zeit, in der sich der Betreffende keinerlei Vorkommnisse im Straßenverkehr geleistet hat, kann der ursprüngliche Verstoß als Augenblicksversagen gewertet werden bzw. als einmalige Angelegenheit.
  5. Notsituation bei der Tat
    Eventuell war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit einer weiteren Person unterwegs, um diese schnellstmöglich ins Krankenhaus zu bringen. Oder der Betreffende musste so rasch wie möglich nach Hause, weil dort etwas passiert war. Mit derartigen Begründungen kann sich im Einzelfall ein Fahrverbot vermeiden lassen.

Eventuell können im Einzelfall auch weitere Gründe für das Vergehen genannt werden, die in der Person des Beschuldigten liegen und die in manchen Fällen anerkannt werden. Temposünder sollten sich jedoch nicht gänzlich darauf verlassen, dass sie mit einer guten Begründung mit ihrem Vergehen „durchkommen“ und von einem Fahrverbot abgesehen wird. Das Aussetzen dieser Strafe ist nämlich die Ausnahme, nicht umgekehrt!

Tipp: Wer seine Arbeit als Grund für die Bitte um ein Absehen vom Fahrverbot angibt, muss zudem damit rechnen, dass empfohlen wird, zuerst den Jahresurlaub zu nehmen. Es muss daher noch weitreichender begründet werden, warum der Jahresurlaub nicht ausreichend ist und ein Fahrverbot völlig unzumutbar wäre. Dennoch erneut der Hinweis: Notorische Temposünder haben es damit schwer und als solche gelten bereits diejenigen, die innerhalb eines Jahres zweimal mit wenigstens 26 km/h zu schnell erwischt wurden. Ihnen wird kaum noch ein Grund zugestanden, warum von der Strafe abgesehen werden sollte.

Tipp: Wer sich an einen versierten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht wendet, kann von diesem noch gute Tipps bekommen, wie eine Begründung für die Bitte um Absehung vom Fahrverbot am besten formuliert werden kann. Wichtig ist, dass mit der Begründung ein Richter davon überzeugt werden kann, dass es sich um ein einmaliges Vergehen handelt, das künftig nicht noch einmal vorkommen wird. Der Beschuldigte soll nach seiner Begründung als vorschriftsmäßiger und rücksichtsvoller Autofahrer gelten und nicht als jemand, der einfach nur nach einer Rechtfertigung für sein zu schnelles Fahren sucht.

9. Hilfe, ich wurde geblitzt! Und was geschieht nun?

Häufig wird der Autofahrer nach dem Blitzen direkt aus dem Straßenverkehr gewunken. Das geschieht immer dann, wenn die Polizei das Tempo mithilfe einer Laserpistole gemessen hat. Der Fahrer wird angehalten, nachdem er geblitzt wurde, und dann vor Ort über die zu erwartenden Sanktionen aufgeklärt. Ein eventuelles Bußgeld (das hier als Verwarngeld gilt), wird direkt vor Ort kassiert. Die Höhe des möglichen Verwarngeldes liegt bei 55 Euro.

Wird ein Bußgeld verhängt, erfolgt dazu eine schriftliche Benachrichtigung. Das gilt auch dann, wenn der Autofahrer vor Ort nicht in der Lage ist, das Verwarngeld zu bezahlen, weil er zum Beispiel nicht genügend Bargeld dabei hat. Muss ein schriftlicher Bescheid versandt werden, fallen jedoch weitere Kosten und Gebühren an, die als Verwaltungsgebühren geführt werden.

Wurde die rasante Fahrt durch einen stationären Blitzer aufgenommen, so erhält der Autofahrer ohnehin nach einigen Wochen den Bußgeldbescheid von der zuständigen Verwaltungsbehörde. Beträgt das Bußgeld nur bis maximal 55 Euro, wird ein Verwarnungsbogen geschickt. Durch Zahlen des Bußgelds innerhalb der gesetzten Frist wird der Verwarnung zugestimmt und das Verfahren gilt als beendet. Weitere Konsequenzen sind für den Autofahrer nicht zu befürchten.

Zahlt der Betreffende jedoch nicht oder widerspricht er dem Verfahren, so kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Hier kommen dann die Verwaltungskosten dazu, der zu zahlende Betrag wird somit deutlich höher.

10. Mit dem Lkw zu schnell unterwegs

Natürlich fahren nicht nur Pkw-Fahrer zu schnell, sondern auch Führer eines Lkw sind häufig sehr rasant unterwegs. Für sie gelten aber eigenen Regeln, die ab einem Fährzeugewicht von 3,5 Tonnen (zulässiges Gesamtgewicht) beginnen. Der Grund für die anderen Regelungen ist klar: Ein schwereres Fahrzeug kann auch deutlich größere Schäden anrichten. Transporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen dürfen außerhalb der Ortschaft nicht schneller als 100 km/h fahren. Schwerere Fahrzeuge hingegen müssen sich an eine Grenze von 80 km/h halten, wenn sie außerhalb der geschlossenen Ortschaften unterwegs sind. Auch auf Autobahnen gilt dieses Höchsttempo. Für Lkw über 7,5 Tonnen gilt, dass diese außerorts bis 60 km/h fahren dürfen, auf Autobahnen dürfen sie 80 km/h nicht überschreiten.

Wer sich nicht daran hält, muss bei einer Überschreitung von 16 km/h bereits mit einem Punkt in Flensburg rechnen, darüber hinaus wird ein Bußgeld von mindestens 80 Euro erhoben. Das gilt innerorts ebenso wie außerorts. Aufgepasst, auch das Fahrverbot wird schneller ausgesprochen. Es gilt bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h. Das Bußgeld beläuft sich dann auf wenigstens 140 Euro, das Fahrverbot gilt für einen Monat. Bei einem Pkw gilt zwar eine ähnliche Tempogrenze, dort heißt es aber, dass erst beim zweiten Überschreiten der Geschwindigkeit um 26 km/h innerhalb eines Jahres das Fahrverbot ausgesprochen wird.

Die für Lkw geltenden Regeln sind synonym auch für Omnibusse einzuhalten. Erfüllen diese aber bestimmte Voraussetzungen und ist zum Beispiel ein Geschwindigkeitsregler vorhanden, dürfen Omnibusse auch bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.

11. Wichtige Regelungen rund um die Probezeit

In der Probezeit soll der Fahranfänger zeigen, dass er verantwortungsbewusst am Straßenverkehr teilnehmen kann. Dies ist nur möglich, wenn er oder sie sich an die geltenden Regeln hält. Die Probezeit geht über eine Dauer von zwei Jahren und läuft dann automatisch aus. Dies gilt aber nur, wenn sich der Fahranfänger während dieser Zeit nichts zuschulden kommen lässt. Was aber, wenn er zu rasant unterwegs ist und geblitzt wird?

Fahranfänger müssen wissen, dass ihre Verstöße unter Umständen als A-Verstöße geahndet werden. Das heißt, dass für sie bereits geringere Geschwindigkeitsübertretungen ein Problem werden können. Die Grenzen liegen bei 20 km/h mit dem Pkw sowie bei 15 km/h mit einem Lkw. Werden die genannten Grenzen überschritten, kommen weitere Maßnahmen auf den Fahranfänger in der Probezeit zu. Grundsätzlich gilt dabei, dass Tempoverstöße schwerwiegend sein müssen, um in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen zu werden. Dies gilt bei Verkehrsstraftaten ebenso wie bei Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mehr als 60 Euro verhängt wird. Zu den schwerwiegenden Verstößen, den sogenannten A-Verstößen, zählen:

  • Trunkenheit am Steuer
  • Nötigung
  • Unerlaubtes Verlassen eines Unfallortes
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Missachten einer roten Ampel
  • Missachten des Überholverbots
  • Missachten der Vorfahrt und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Neben diesen als besonders schwer einzustufenden Verstößen gibt es noch die sogenannten B-Verstöße. Diese wiegen weniger schwer und erst zwei dieser Verstöße führen dazu, dass zum Beispiel die Probezeit auf bis zu vier Jahre verlängert wird. Zu diesen Verstößen zählen unter anderem das Fahren mit nicht oder nicht ausreichend gesicherter Ladung, das Fahren ohne ausreichendes Profil und das Mitfahren von Kindern ohne geeigneten Kindersitz. Auch wenn diese Verstöße als weniger schwerwiegend als die erstgenannten eingestuft werden, können diese doch ebenso verheerende Auswirkungen haben. Passiert ein Unfall, wenn ein Kind ohne Kindersitz im Auto mitfährt, kann dies lebensbedrohliche oder sogar tödliche Verletzungen für das Kind bedeuten.

Bei den Maßnahmen, die sich auf die Probezeit des Fahranfängers auswirken, wird zwischen drei Stufen unterschieden. Zuerst einmal kann die Probezeit auf bis zu vier Jahre verlängert werden, außerdem ist die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar üblich. Wer an diesem Seminar teilgenommen hat und wieder auffällig wird, muss mit einer Verwarnung rechnen. Außerdem bekommt der Betreffende jetzt die Empfehlung, an einer MPU teilzunehmen, dies ist aber noch nicht verpflichtend. Die Empfehlung gilt aber nicht, wenn das Aufbauseminar noch nicht beendet ist. Tritt während dieser Zeit ein Verstoß auf, soll erst einmal abgewartet werden, ob sich das Verhalten des Fahranfängers durch das Seminar bessert.

Sind zwei Monate vergangen und der Betreffende wird wieder auffällig (er begeht einmal einen A-Verstoß oder wird zweimal wegen eines B-Verstoßes auffällig), erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis. Wichtig: Für die Teilnahme am Aufbauseminar gibt es eine separate Bescheinigung, die bei der Behörde vorgelegt werden muss. Ansonsten kann es sein, dass der Führerschein eingezogen wird. Dieser wird aber wieder ausgehändigt, sobald die Teilnahmebestätigung für das Aufbauseminar vorgelegt werden kann.