Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen! Haben Sie einen Bußgeldbescheid bekommen und fragen sich nun, ob Sie Einspruch (häufig auch als Widerspruch bezeichnet) dagegen einlegen sollten? Diese Frage ist häufig mit „Ja“ zu beantworten, denn gerade dann, wenn es um einen Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß oder Abstandsverstoß geht, drohen eine Geldbuße, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot.
Da viele Betroffene beruflich und privat erheblich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, können und wollen sie sich eine Eintragung im Verkehrszentralregister oder ein Fahrverbot nicht leisten. Dies gilt insbesondere für Vielfahrer, Berufskraftfahrer und Fahranfänger. Diese Personen legen besonders häufig Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein.
Wenn Sie wollen, dass frist- und ordnungsgemäß Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid bei der Bußgeldstelle (Behörde) eingelegt, das folgende Bußgeldverfahren professionell angegangen wird und so glimpflich wie möglich ausgeht, dann lesen Sie weiter. Es lohnt sich, einen Bußgeldbescheid mit einem Einspruch prüfen zu lassen!
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Bitte beachten Sie unbedingt, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) innerhalb von zwei Wochen (14 Tagen) bei der Bußgeldstelle - schriftlich (per Post oder Telefax) oder zur Niederschrift direkt bei der Behörde - eingehen muss, um die Frist zu wahren. Geschieht dies, wird die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und seiner Folgen verhindert. Wir legen sehr häufig den Einspruch (fälschlicherweise häufig als Widerspruch bezeichnet) fristwahrend für unsere betroffenen Mandanten bei der Behörde ein. Die Zwei-Wochen-Frist, innerhalb der wir für Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen können, beginnt mit der Zustellung des Bescheides bei Ihnen. Hierbei ist Folgendes zu unterscheiden:
TIPP: Es würde in Ihrem Fall nichts nützen, wenn Sie das Einschreiben mit dem Bescheid nicht bei der Post abholen würden. Die Einspruchsfrist läuft trotzdem. Eine sogenannte Zugangsvereitelung, um nämlich eine negative Entscheidung und das drohende Bußgeld zu verhindern, ginge zu Ihren Lasten. Der Bescheid wäre dann nicht mehr angreifbar. Sollten
Sie keine Kenntnis von dem Bußgeldbescheid der Behörde
erlangt haben und deswegen die Frist für den Einspruch versäumen, weil Sie zum Beispiel auf Geschäftsreise oder im Urlaub waren, könnte eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und doch noch wirksam Einspruch (häufig auch als Widerspruch bezeichnet) eingelegt werden.
Das Non-Plus-Ultra: Rechtzeitig Einspruch bei der Behörde einlegen, dabei die Form wahren!
Mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beantragen wir zugleich Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle (das geht sogar schon beim Anhörungsbogen). Die Bußgeldakte wird uns dann in die Kanzlei geschickt und wir stellen Ihnen eine Kopie der Akte zur Verfügung. Ohne Anwalt erlangen Sie als Betroffener nicht so leicht Akteneinsicht in Ihren Fall. In aller Regel können Sie nur unter Aufsicht, also vor Ort bei der Bußgeldstelle, Einsicht nehmen.
Mit dem Akteninhalt ist es uns dann möglich, den Messvorgang und seine tatsächlichen beziehungsweise rechtlichen Umstände zu prüfen und bis ins kleinste Detail prüfen zu lassen. Bei der Bearbeitung Ihres Bußgeldverfahrens haben wir auch Ihr Fahreignungsregister (FAER) im Blick und streben, völlig unabhängig vom Messvorgang, mit dem Einspruch, und einer entsprechenden Begründung, Erleichterungen für Sie an.
Primäres Ziel ist der vollständige Entfall der im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit, sodass Sie auch kein hohes Bußgeld bezahlen müssen und schon gar keinen Monat Fahrverbot hinnehmen müssen. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen ist dabei die Grundvoraussetzung, um das Verfahren erfolgreich beenden zu können.
Wenn Sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, drohen Ihnen ein üppiges Bußgeld und ein Fahrverbot bekanntermaßen schnell. Ein Gericht pocht ohnehin darauf, dass die zulässige Geschwindigkeit eingehalten wird. Ein Einspruch ("Widerspruch") gegen den Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde kann eine Sanktion verhindern.
Mit der Akteneinsicht gelangen Sie an wertvolle Informationen!
Wenn Sie laut Bußgeldbescheid eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen, zuvor also geblitzt worden sind, dann werden Sie unter anderem Paragrafen und Nummern aus
in dem Bescheid finden. Ziel muss es nun sein, dass Sie nicht nach diesen Rechtsvorschriften (auch nicht nach dem OWiG) bestraft werden können. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zielt jedenfalls auf eine für Sie günstigere Entscheidung der Behörde ab (keine Sanktion, zumindest milderer Vorwurf).
Tatsächliche Fehler sind beispielsweise (es kommen etliche weitere tatsächliche Fehler in Betracht)
welches dann gerne auch mal im Vorfeld, nämlich nach einem Zeugenfragebogen, zu einer Fahrerermittlung durch die Polizei führen kann.
Formale Fehler sind beispielsweise die Angabe eines falschen Tatorts oder einer falschen Tatzeit, eine falsche Fahrtrichtung wurde angegeben, die Nennung falscher Bußgeldvorschriften oder die fehlende Belehrung zum Einspruchsrecht, der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bußgeldbescheides.
Aufgrund der Vielzahl von Messgeräten und Messmöglichkeiten sind Messfehler und angreifbare Messvorgänge gegeben. Auch der jeweilige Sachverhalt am Tatort kann der Bußgeldstelle einen Strich durch die Rechnung machen.
Typische rechtliche Fehler sind ein überhöhtes Bußgeld, da kein vorsätzliches Handeln des Betroffenen vorlag. Auch dürfen Voreintragungen im Punkteregister in Flensburg nicht in jedem Fall zu einer Verschärfung des Bußgeldbescheides führen. Ein Gericht muss dies in seiner Entscheidung berücksichtigen. Das Bußgeld darf jedenfalls nicht unangemessen sein. Auch eine im Verfahren eintretende Verjährung ist möglich. Vor dem Hintergrund solcher Fehlerquellen ist es wichtig, diese im Einzelfall festzustellen und den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Bei einer solchen Einspruchsbegründung streben wir an, dass ein gegen Sie verhängtes Fahrverbot entfällt (zum Beispiel bei Vorliegen eines sogenannten Augenblicksversagens) oder das Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umgewandelt wird.
Eine gekonnte Einspruchsbegründung kann den Bußgeldbescheid zu Fall bringen!
Für diese typischen Verkehrsvergehen drohen Ihnen in einem Bußgeldbescheid (nach dem Bußgeldkatalog) die folgenden Strafen:
Diese Strafen drohen Ihnen, wenn Sie innerorts zu schnell gefahren sind:
Geschwindigkeitsüberschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 30 Euro | — | — | Hier prüfen |
11 km/h bis 15 km/h | 50 Euro | — | — | Hier prüfen |
16 km/h bis 20 km/h | 70 Euro | — | — | Hier prüfen |
21 km/h bis 25 km/h | 115 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
26 km/h bis 30 km/h | 180 Euro | 1 | (1 Monat) | Hier prüfen |
31 km/h bis 40 km/h | 260 Euro | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
41 km/h bis 50 km/h | 400 Euro | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
51 km/h bis 60 km/h | 560 Euro | 2 | 2 Monate | Hier prüfen |
61 km/h bis 70 km/h | 700 Euro | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
über 70 km/h | 800 Euro | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
Diese Strafen drohen Ihnen, wenn Sie außerorts zu schnell gefahren sind.
Geschwindigkeitsüberschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 20 Euro | — | — | Hier prüfen |
11 km/h bis 15 km/h | 40 Euro | — | — | Hier prüfen |
16 km/h bis 20 km/h | 60 Euro | — | — | Hier prüfen |
21 km/h bis 25 km/h | 100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
26 km/h bis 30 km/h | 150 Euro | 1 | (1 Monat) | Hier prüfen |
31 km/h bis 40 km/h | 200 Euro | 1 | (1 Monat) | Hier prüfen |
41 km/h bis 50 km/h | 320 Euro | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
51 km/h bis 60 km/h | 480 Euro | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
61 km/h bis 70 km/h | 600 Euro | 2 | 2 Monate | Hier prüfen |
über 70 km/h | 700 Euro | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
Diese Strafen drohen Ihnen bei einem Rotlichtverstoß (* je nach Tatbegehung auch Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Freiheitsstrafe möglich):
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Einfacher Rotlichtverstoß (Ampel < 1 Sekunde rot) |
90 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Einfacher Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Ampel < 1 Sekunde rot) |
200 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Einfacher Rotlichtverstoß mit Unfall (Ampel < 1 Sekunde rot) |
240 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Qualifizierter Rotlichtverstoß (Ampel > 1 Sekunde rot) |
200 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Ampel > 1 Sekunde rot) |
320 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Unfall (Ampel > 1 Sekunde rot) |
360 Euro | 2 | 1 Monat* | Hier prüfen |
Rechts abbiegen ohne vorher an roter Ampel zu halten, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist |
70 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Rechts abbiegen mit Gefährdung ohne vorher an roter Ampel zu halten, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist |
100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Rechts abbiegen ohne vorher an roter Ampel zu halten, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist und dabei den Fußgänger- oder Fahrradverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung behindern |
100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Rechts abbiegen mit Verursachung eines Unfalls ohne vorher an roter Ampel zu halten, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist |
120 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Abstandsverstoß mit weniger als 80 km/hSekunde rot) | 25 Euro | — | — | Hier prüfen |
… mit Gefährdung (Ampel < 1 Sekunde rot) |
30 Euro | — | — | Hier prüfen |
… mit Sachbeschädigung (Ampel < 1 Sekunde rot) |
35 Euro | — | — | Hier prüfen |
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Abstandsverstoß mit mehr als 80 km/h | Hier prüfen | |||
… Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Abstandsverstoß mit mehr als 100 km/h | Hier prüfen | |||
… Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 Euro | 2 | 1 | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 2 | 2 | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 2 | 3 | Hier prüfen |
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Abstandsverstoß mit mehr als 130 km/h | Hier prüfen | |||
… Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 180 Euro | 1 | — | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 2 | 1 | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 2 | 2 | Hier prüfen |
… Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 4000 Euro | 2 | 3 | Hier prüfen |
Unsere gekonnte und erfahrene anwaltliche Verteidigung wegen einer Ordnungswidrigkeit kostet Geld. Neben diesen Anwaltskosten fallen eventuell auch Kosten beim Gericht an (insbesondere dann, wenn eine Hauptverhandlung stattfindet und ein Urteil gefällt werden muss), sofern das Verfahren nicht schon vorher beendet werden sollte (beispielsweise durch eine Einstellung des Verfahrens oder eine Abmilderung des Bußgeldbescheides). Zudem könnten gegebenenfalls Sachverständigengebühren anfallen.
Die Staatskasse hat die Kosten in einem Fall der Ordnungswidrigkeit regelmäßig dann zu tragen, wenn die Bußgeldstelle, als zuständige Behörde, einen Bußgeldbescheid zurücknehmen muss oder Sie vom Gericht (zuständig ist das Amtsgericht, das in der Hauptverhandlung ein Urteil zu dem im Bußgeldbescheid genannten Verstoß verkünden kann) freigesprochen werden.
Seine urteilende Entscheidung muss der Richter im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit einer Begründung versehen. Rechtskräftig wird die Strafe für eine Ordnungswidrigkeit häufig dann, wenn das Oberlandesgericht (OLG) über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde oder die Rechtsbeschwerde entscheidet.
Eine konkrete Aussage zu den Kosten eines Bußgeldverfahrens ist aufgrund des anfänglich unklaren Verfahrensablaufs nicht möglich. Folgendes ist für Betroffene einer Ordnungswidrigkeit und das mit einem Einspruch angegriffene Verfahren aber der Fall:
WICHTIG FÜR SIE ZU WISSEN IST ABER:
Sämtliche, oben genannte, Kosten werden üblicherweise von einer Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht (Verkehrsrechtsschutz) getragen. Die entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung übernehmen wir für Sie. Mit der Deckungszusage sind Sie abgesichert und können bedenkenlos Einspruch einlegen lassen, sodass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Der Einspruch kann für den Verstoß, den Vorwurf und den Bescheid die Verjährung zur Folge haben.
DAS DÜRFTE IHNEN GEFALLEN: Wenn Sie uns außergerichtlich damit beauftragen, gegen Ihren Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, verzichten wir auf die Geltendmachung einer Selbstbeteiligung, die Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, bis zu einem Betrag von 150,00 Euro.
Wenn Sie also rechtsschutzversichert sind und nicht mehr als EUR 150,00 an Selbstbeteiligung haben, ist unsere anwaltliche Tätigkeit für Sie kostenlos - und kostenlose Rechtsberatung kann zu einem erfolgreichen Einspruch führen.
Beauftragen Sie uns, wenn Sie Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen möchten!