Abschichtung | Rechtslexikon zum Erbrecht

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Wird der Erblasser entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch gewillkürte Erbfolge von mehreren Personen beerbt, so geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über und wird gesamthänderisch gebundenes Vermögen.

Mit dem Erbfall entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft, an der jeder Miterbe unabhängig von seinem Willen beteiligt ist. Die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft dient der Abwicklung des Nachlasses.

Die Abschichtung ist nun eine Möglichkeit, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

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Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Obwohl die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt ist, kommt es immer wieder vor, dass Erbengemeinschaften über einen langen Zeitraum nicht auseinandergesetzt werden. So kann es dann insbesondere auch passieren, dass einer oder mehrere Miterben der Erbengemeinschaft versterben. Verstirbt nach Entstehen der Erbengemeinschaft ein Miterbe, so vererbt dieser seinen Anteil an der Erbengemeingemeinschaft an seinen Erben. Wird der verstorbene Miterbe von mehreren Erben beerbt, geht der Anteil an der Erbengemeinschaft auf die Erben über. Diese erben den Anteil an der Erbengemeinschaft jedoch nicht anteilig nach Bruchteilen, sondern sind wiederum nur gesamthänderisch berechtigt.

Die Miterben können die Erbengemeinschaft einvernehmlich auseinandersetzen. Folgende einvernehmliche Lösungen sind denkbar:

  1. Vollständige Verteilung des Nachlasses durch gemeinschaftliche Veräußerung der Nachlassgegenstände und Aufteilung des Veräußerungserlöses.
  2. Übernahme sämtlicher Nachlassgegenstände durch einen Miterben und Auszahlung der anderen Miterben
  3. Erwerb der Anteile sämtlicher Miterben durch einen Miterben gegen Zahlung einer Abfindung (Erbteilsübertragung)

Neben den genannten Möglichkeiten wird der Abschluss einer Abschichtungsvereinbarung (auch Abschichtungsvertrag) als weitere Möglichkeit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft angesehen. Die Möglichkeit der Abschichtung geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1998 zurück.

Was ist eine Abschichtung?

Die Abschichtung ist weder eine Verpflichtung zur Veräußerung des Erbteils noch eine Verfügung über den Erbteil. Die Miterben scheiden vielmehr ohne Erbteilsübertragung in der Weise aus der Erbengemeinschaft aus, dass sie ihre Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere ihren Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, gegen Zahlung einer Abfindung aufgeben.

Die Miterben verzichten also nur auf ihre Rechte als Mitglieder der Erbengemeinschaft ohne sie auf bestimmte Rechtsnachfolger zu übertragen.

Folgen der Abschichtung

Die Abschichtung führt zur Anwachsung des Anteils der ausscheidenden Miterben bei dem beziehungsweise den verbleibenden Miterben.

Scheiden durch die Abschichtung alle bis auf einen Miterben aus der Erbengemeinschaft aus, so führt die Anwachsung zum Alleineigentum des verbleibenden Miterben und damit zur vollständigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Scheiden nur einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft aus, so wächst der Anteil der ausscheidenden Miterben den verbleibenden Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Es handelt sich um eine teilweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft wird mit den verbleibenden Miterben fortgesetzt.

Welcher Form bedarf ein Abschichtungsvertrag?

Der Abschichtungsvertrag bedarf jedenfalls dann der notariellen Beurkundung, wenn als Abfindung die Übertragung eines Grundstücks vereinbart wird. Ansonsten bedarf die Abschichtungsvereinbarung keiner bestimmten Form. In den meisten Fällen dürfte es jedoch zweckmäßig sein, die notarielle Beurkundung zu wählen.

Inhalt einer Abschichtungsvereinbarung

In die Abschichtungsvereinbarung sollte der Bestand des Nachlasses aufgenommen werden. Der Abschichtungsvertrag sollte zudem eine Klausel enthalten, dass mit der Vereinbarung sämtliche Ansprüche der Beteiligten in Bezug auf den Nachlass des Erblassers unabhängig vom Rechtsgrund abgegolten sind.

Da die Abschichtung im Außenverhältnis keine Beendigung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zur Folge hat, ist darüber hinaus eine Regelung für die zukünftigen und die in der Vergangenheit entstandenen Nachlassverbindlichkeiten in den Abschichtungsvertrag aufzunehmen. Gehören zum Nachlass Immobilien, müssen die ausscheidenden Miterben im Vertrag beantragen und bewilligen, dass der nach der Abschichtung verbleibende Miterbe als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

Bei der Vereinbarung von Geldleistungen als Abfindung sollte eine Regelung zur Sicherung des Anspruchs aufgenommen werden. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Abfindungssumme auf einem Anderkonto hinterlegt wird oder der dingliche Anteilsverzicht des abzuschichtenden Miterben aufschiebend bedingt mit der vollständigen Zahlung der Abfindungssumme durch die verbleibenden Miterben erklärt wird.

Die vorgenannten Punkte zum Inhalt einer Abschichtungsvereinbarung sind lediglich eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung. Sollten Miterben den Abschluss einer Abschichtungsvereinbarung beabsichtigen, so ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu prüfen und entsprechend anzupassen.