Anfechtung einer letztwilligen Verfügung | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Eine letztwillige Verfügung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.

Stimmt beispielsweise im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung die Erklärung des Erblassers in der letztwilligen Verfügung nicht mit seinem wirklichen Willen und seinen Beweggründen überein, kann die letztwillige Verfügung wegen Irrtums angefochten werden.

Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist eine Diskrepanz zwischen der Erklärung des Erblassers und seinem tatsächlichen Willen.

Sie haben Fragen oder wünschen unverbindlich einen Rückruf?

Vorrang der Auslegung einer letztwilligen Verfügung

Bevor die Möglichkeit einer Anfechtung der Willenserklärung geprüft wird, muss zunächst der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ermittelt werden. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung führt dazu, dass der wahre Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung hingegen führt dazu, dass eine Verfügung, die nicht dem wirklichen Willen des Erblasers entspricht, beseitigt wird.

Wem steht ein Anfechtungsrecht zu?

Dem Erblasser steht wegen der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs bezüglich seiner letztwilligen Verfügung kein Anfechtungsrecht zu. Ein Anfechtungsrecht steht ihm nur bezüglich vertragsmäßiger Verfügungen eines Erbvertrags oder wechselbezüglicher Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments zu.

Gemäß § 2080 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist derjenige anfechtungsberechtigt, dem die Aufhebung eines Testaments oder eines Erbvertrages unmittelbar zugutekäme. Anfechtungsberechtigte sind daher beispielsweise gesetzliche Erben, Ersatzerben oder Vorerben gegen die Nacherbeinsetzung. Aber auch Beschwerte, welche die Anordnung eines bestimmten Vermächtnisses oder einer Auflage gegen sich zu Fall bringen wollen, sind anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung ist zudem auch eine Möglichkeit, sich gegen eine Testamentsvollstreckung zu wenden.

Bezieht sich der Irrtum auf eine bestimmte Person, ist nur diese Person selbst anfechtungsberechtigt (§ 2080 Absatz 2 BGB). Im Falle der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist gemäß § 2080 Absatz 3 BGB nur der Pflichtteilsberechtigte selbst zur Anfechtung berechtigt.

Gründe für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Für eine erfolgreiche Anfechtung der letztwilligen Verfügung muss ein Anfechtungsgrund gegeben sein. Die Gründe für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung regelt das Gesetz in den §§ 2078 und 2079 BGB.

Anfechtungsgründe des § 2078 BGB

Gemäß § 2078 BGB kann eine letztwillige Verfügung aus folgenden Gründen angefochten werden:

  1. Inhaltsirrtum (§ 2078 Absatz 1 BGB)
  2. Erklärungsirrtum (§ 2078 Absatz 1 BGB)
  3. Motivirrtum (§ 2078 Absatz 2 BGB)
  4. Bestimmung durch widerrechtliche Drohung (§ 2078 Absatz 2 BGB)

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung irrte. Der Erblasser täuscht sich also über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Erblasser sich über die rechtliche Bedeutung einer Vor- und Nacherbschaft getäuscht hat. Stimmt die von einer Person abgegebene Willenserklärung nicht mit dem überein, was sie eigentlich erklären wollte, liegt ein Erklärungsirrtum vor. Ein typisches Beispiel für einen Erklärungsirrtum ist, wenn sich der Erblasser beim Abfassen seines Testaments verschrieben hat.

Ein Motivirrtum liegt dagegen dann vor, wenn der Erblasser irrtümlich von einem falschen Umstand ausgeht, der ihn zu einer bestimmten Willenserklärung – beispielsweise einer testamentarischen Verfügung – motiviert. Die Umstände können hierbei vergangene, gegenwärtige oder zukünftige sein. So kann es sich um einen Motivirrtum handeln, wenn der Erblasser glaubt, seine Tochter sei mit seinem „Schwiegersohn“ verheiratet und eine Verfügung zugunsten des vermeintlichen jungen Paares trifft, während in Wahrheit gar keine Ehe zwischen den beiden besteht.

Ein weiterer Anfechtungsgrund neben den genannten Irrtümern ist dann gegeben, wenn der Erblasser durch widerrechtliche Drohung zu einer letztwilligen Verfügung bestimmt wurde. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Kind einem Elternteil mit der Einstellung von Unterstützung und Pflege gedroht hat, falls es von diesem nicht testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt wird.

Allen Anfechtungsgründen nach § 2078 BGB ist gemeinsam, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anfechtungsgrund und der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestanden haben muss. Der Irrtum oder die Drohung müssen bestimmend oder zumindest so mitbestimmend gewesen sein, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung ohne den Irrtum oder die Drohung nicht getroffen hätte.

Übergehung eines Pflichtteilsberechtigen (§ 2079 BGB)

Gemäß § 2079 BGB besteht ein Anfechtungsgrund, wenn ein zur Zeit des Erbfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter im Testament übergangen wurde und dem Erblasser das Vorhandensein des Pflichtteilsberechtigten bei Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder dieser erst nach der Testamentserrichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Der Erblasser muss den Pflichtteilsberechtigten unbewusst ausgeschlossen haben.

Allerdings ist nach § 2079 Satz 2 BGB die Anfechtung ausgeschlossen, wenn angenommen werden muss, dass die Verfügung des Erblassers auch bei Kenntnis von der Existenz des übergangenen Pflichtteilsberechtigten nicht anders getroffen worden wäre.

Form und Frist für Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

In den Fällen des § 2081 BGB, zu denen beispielsweise die Erbeinsetzung gehört, muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. In allen übrigen Fällen hat die Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. Gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht muss die Erklärung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen.

Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betreffende Kenntnis von einem Anfechtungsgrund erlangt. Sind seit dem Erbfall jedoch bereits 30 Jahre oder mehr verstrichen, so ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Nichtigkeit als Folge der Anfechtung

Wird eine letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten, so gilt diese als von Anfang an nichtig. Dabei erfasst die Nichtigkeit jedoch nicht zwangsläufig alle im Testament enthaltenen Verfügungen, sondern nur die konkret angefochtene Verfügung.

Ob die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung eine gesamte Nichtigkeit zur Folge hat, richtet sich nach § 2085 BGB. Dort heißt es, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die übrigen in einem Testament enthaltenen Verfügungen nur dann ebenfalls unwirksam werden lässt, wenn man annehmen muss, dass diese Verfügungen vorm Erblasser nicht auch ohne die unwirksame Verfügung getroffen worden wären. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung kann also schwerwiegende Folgen haben.