Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses können gegebenenfalls die Vorschriften der Ausgleichung zu berücksichtigen sein. Neben der Ausgleichung unentgeltlicher Leistungen eines Abkömmlings zu Lebzeiten des Erblassers, kommt gemäß § 2057a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Ausgleichung in Betracht, wenn ein Abkömmling zu Lebzeiten des Erblassers während längerer Zeit durch Leistungen in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde.
Hinter der Vorschrift des § 2057a BGB steht die Überlegung, dass diejenigen Abkömmlinge, die auf eigene Kosten zur Erhaltung und Vermehrung des Erblasser Vermögens beigetragen haben, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses gegenüber den anderen Abkömmlingen bevorzugt werden sollen.
Wie auch bei der Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen setzt die Ausgleichung besonderer Leistungen voraus, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Bei gewillkürter Erbfolge kommt die Ausgleichung nur in Betracht, wenn der Erblasser seine Abkömmlinge durch Verfügung von Todes wegen auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.
Die Berechtigung zur Ausgleichung haben, wie bei der Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen, nur Abkömmlinge des Erblassers.
Die Leistungen eines Abkömmlings sind dann ausgleichungsfähig, wenn sie in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde.
Das Gesetz nennt hier:
Die Leistungen des Abkömmlings müssen ein Maß haben, das übliche Leistungen in der Familie des Erblassers übersteigt und die Leistungen anderer Abkömmlinge nach Dauer und Intensität sichtbar übertreffen.
Unter Mitarbeit im Haushalt fallen Leistungen, die sich auf den Wohn- und Aufenthaltsort des Erblassers beziehen und ihm die häusliche Lebensführung erleichtern, wie zum Beispiel Putzen, Waschen und Bügeln der Wäsche, Erledigung der Einkäufe, Haus- und Gartenpflege.
Unter Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Erblassers ist jede Unterstützung zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung oder dem Geschäft des Erblassers steht. Dies kann beispielsweise die Führung der Korrespondenz oder die Erledigung von Fahrdiensten sein. Entscheidend ist, dass die Mitarbeit planmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg und nicht nur gelegentlich oder aus einmaligem Anlass erfolgte.
Die genannten Leistungen sind dann ausgleichungsfähig, wenn die Mitarbeit in besonderem Maße zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erblasser ohne die Mitarbeit des Abkömmlings eine (weitere) Arbeitskraft einstellen oder für die vom Abkömmling erbrachten Leistungen bezahlen hätte müssen.
Geldleistungen eines Abkömmlings sind dann ausgleichungsfähig, wenn es sich um erhebliche Geldleistungen gehandelt hat. Dies ist der Fall, wenn sie ein gewisses Ausmaß erreicht haben und den Vermögensstand des Erblassers positiv beeinflusst haben.
Pflegeleistungen eines Abkömmlings sind dann ausgleichungsfähig, wenn der Abkömmling den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Für die Beurteilung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Von entscheidender Bedeutung ist, wie aufwändig und zeitintensiv die Pflegetätigkeit war.
Neben der Mitarbeit im Haushalt, Beruf und Geschäft des Erblassers, erheblichen Geldleistungen und Pflegeleistungen, können auch Leistungen anderer Art ausgleichungsfähig sein, wenn sie in besonderem Maße dazu beigetragen haben, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde. Dies kann zum Beispiel bei der Einräumung von Wohn- und Nutzungsrechten der Fall sein.
Keine Ausgleichung findet statt, wenn für die Leistungen des Abkömmlings ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist.
Im Rahmen der Ausgleichung ist für die ausgleichungsfähigen Leistungen ein Wert anzusetzen. Hierbei ist zum einen die Dauer und der Umfang der erbrachten Leistung und andererseits der Wert des Nachlasses zu berücksichtigen (§ 2057a BGB). Die Festsetzung dieses Wertes bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten.
Die Ausgleichung erfolgt bei der Auseinandersetzung des Nachlasses. Hierzu wird gem. § 2057a Absatz 4 BGB vom Nachlass der Wert der ausgleichungsfähigen Leistung abgezogen. Aus diesem sogenannten Ausgleichungsnachlass werden dann die Anteile der Abkömmlinge nach dem Verhältnis der Erbteile errechnet. Dem Anteil des ausgleichungsberechtigten Abkömmlings wird dann der Wert seiner Sonderleistung hinzugerechnet. Wie auch bei der Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers erfolgt beim Ausgleich der besonderen Leistungen lediglich ein rechnerischer Ausgleich unter den Miterben.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Der Erblasser kann auch einen bestimmten Betrag für die Leistung des Abkömmlings durch letztwillige Verfügung festsetzen.