Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zur Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen

Ist der Erbfall eingetreten und gehören zur Erbengemeinschaft Abkömmlinge des Erblassers, sind bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegebenenfalls die Vorschriften der Ausgleichung zu berücksichtigen. Gemäß den §§ 2050 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt eine Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an Abkömmlinge in Betracht.

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Grundgedanke der Ausgleichung

Den Vorschriften zur Ausgleichung liegt der Gedanken zugrunde, dass Abkömmlinge dem Erblasser in aller Regel gleich nahe stehen und der Erblasser sie bei der Verteilung des Vermögens gleich behandeln will. Hat ein Abkömmling zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten, führt die Ausgleichung dazu, dass er so behandelt wird, als hätte er die Zuwendung erst bei der Auseinandersetzung des Erbes erhalten.

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Eine Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Bei gewillkürter Erbfolge erfolgt die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen ausschließlich dann, wenn der Erblasser seine Abkömmlinge durch Verfügung von Todes wegen auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.

Ausgleichung nur für Abkömmlinge des Erblassers

Eine Verpflichtung und Berechtigung zur Ausgleichung haben nur Abkömmlinge des Erblassers. Neben Kindern des Erblassers können dies auch Enkel sein. Ehegatten oder Verwandte anderer Ordnung, wie zum Beispiel Geschwister oder Eltern, sind nicht zur Ausgleichung berechtigt und verpflichtet. Der Erbteil des Ehegatten bleibt bei der Ausgleichung außer Betracht.

Ausgleichungspflichtige Zuwendung

In § 2050 BGB sind drei Arten von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen genannt. Eine Zuwendung wird dann angenommen, wenn ein Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers so in das Vermögen des Abkömmlings überführt wurde, dass dadurch der Nachlass beziehungsweise die Erbansprüche der übrigen Miterben verringert worden sind.

Ausstattung gemäß § 2050 Absatz 1 BGB

Eine Ausstattung, die ein Abkömmling zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, ist gemäß § 2050 Absatz 1 BGB immer auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser bei der Zuwendung angeordnet hat, dass eine Ausgleichung nicht stattfinden soll. Was unter einer Ausstattung zu verstehen ist, regelt das Gesetz in § 1624 Absatz 1 BGB. Voraussetzung für die Annahme einer Ausstattung ist, dass der Abkömmling die Zuwendung vom Erblasser mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder zur Begründung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung erhält. Eine Ausstattung kann zum Beispiel die Einrichtung einer Arztpraxis oder der künftigen Ehewohnung sein.

Zuschüsse und Ausbildungsaufwendungen gemäß § 2050 Absatz 2 BGB

Zuschüsse, die einem Abkömmling vom Erblasser mit dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, unterliegen nur dann der Ausgleichung, wenn sie ein das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechendes Maß überstiegen haben. Von einer Verwendung als Einkünfte wird dann ausgegangen, wenn die Zuwendungen der Deckung des laufenden Bedarfs des Abkömmlings dienen und eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit haben.

Andere Zuwendungen gemäß § 2050 Absatz 3 BGB

Andere Zuwendungen, die Abkömmlinge zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten, sind grundsätzlich nicht auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Beispiele können der Kauf eines Autos oder eine einmalige Zuwendung zur Schuldentilgung sein.

Nachträgliche Anordnung einer Ausgleichungspflicht

Nachträglich kann der Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht mehr anordnen, dass die Ausgleichung erfolgen oder eine einmal getroffene Ausgleichungsanordnung nicht mehr gelten soll. Eine nachträgliche Anordnung der Ausgleichungspflicht und die Rückgängigmachung einer einmal getroffenen Ausgleichungsanordnung können nur noch durch letztwillige Verfügung erfolgen. Der Erblasser muss dann ein Vorausvermächtnis zu Lasten beziehungsweise zu Gunsten des Zuwendungsempfängers anordnen.

Wie erfolgt die Ausgleichung?

Die Ausgleichung erfolgt bei der Auseinandersetzung des Nachlasses. Hierzu wird gemäß § 2055 BGB der Wert sämtlicher Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, dem Nachlass hinzugerechnet und jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Die Ausgleichung spiegelt die wirtschaftliche Beteiligung der Miterben am Nachlass wieder und führt daher zu einer Verschiebung der Anteile der Miterben. Ein Zahlungsanspruch des ausgleichungsberechtigten Miterben wird durch die Ausgleichung nicht begründet.

Auskunftsanspruch der Miterben

Gemäß § 2057 BGB hat jeder Miterbe, der Ausgleichung verlangen könnte, einen Anspruch auf Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen.