Ehegattenerbrecht | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zum Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte gehört zum Kreis der gesetzlichen Erben. Der Erblasser kann seinen Ehegatten durch letztwillige Verfügung, also durch Testament oder Erbvertrag, zum Erben einsetzen. Durch ein gemeinschaftliches Testament haben Eheleute auch die Möglichkeit, sich gegenseitig zu Erben einzusetzen. Bestimmt der Ehegatte die Erbfolge nicht durch letztwillige Verfügung, steht dem Ehegatten ggf. ein gesetzliches Erbrecht zu.

Am 01.08.2001 ist das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft in Kraft getreten. Dadurch wird die gleichgeschlechtliche Partnerschaft im Wesentlichen der Ehe gleichgestellt. Dies gilt auch für das Erbrecht. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts bestehen auf dem Gebiet des materiellen Erbrechts keine Unterschiede mehr zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft, so dass die nachfolgenden Ausführungen auch für das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners gelten.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in den §§ 1931 ff. BGB geregelt. § 10 LPartG regelt das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners.

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Voraussetzungen des Ehegattenerbrechts

Voraussetzung dafür, dass der Ehegatte kraft gesetzlicher Erbfolge Erbe wird ist, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand. Ist die Ehe vor dem Tod des Erblassers entweder durch Ehescheidung oder durch Aufhebung der Ehe aufgelöst worden, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ab Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses.

Auch bei bestehender Ehe kann das gesetzliche Ehegattenerbrecht jedoch ausgeschlossen sein. Gem. § 1933 BGB ist dies der Fall, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Ehescheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Höhe des Ehegattenerbrechts

Die Höhe des Ehegattenerbrechts richtet sich gem. § 1931 BGB danach, neben welchen Verwandten des Erblassers der Ehegatte erbt.

Je entfernter die verwandtschaftliche Beziehung des Erblassers zu den Erben ist, mit denen der Ehegatte zur Erbfolge gelangt, desto größer wird der Erbteil des Ehegatten.

  • Zusammentreffen mit Verwandten der 1. Ordnung
    Trifft der Ehegatte mit Abkömmlingen des Erblassers zusammen, beträgt der Ehegattenerbteil ¼
  • Zusammentreffen mit Verwandten der 2. Ordnung
    Trifft der Ehegatte mit Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlingen zusammen, beträgt der Ehegattenerbteil ½
  • Zusammentreffen mit entfernteren Verwandten
    Trifft der Ehegatte mit entfernteren Verwandten des Erblassers zusammen, erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft

Der Ehegatte bildet mit den Verwandten des Erblassers eine Erbengemeinschaft

Ehegattenerbrecht und Zugewinn

Sofern die Ehegatten durch Erbvertrag keinen anderen Güterstand vereinbaren, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wird die Ehe durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, erfolgt der Zugewinnausgleich über die erbrechtliche Lösung nach §§ 1931 III i. V. m. 1371 I BGB pauschaliert durch eine Erhöhung des Ehegattenerbteils um ¼. Bei dieser sog. erbrechtlichen Lösung ist unerheblich, ob die Ehegatten im Einzelnen tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.

Ehegattenerbrecht und Gütertrennung

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, kommt § 1371 BGB nicht zur Anwendung, d. h. es findet keine Erhöhung des Ehegattenerbteils statt.

Bei der Gütertrennung ist § 1931 IV BGB zu beachten. Sind als gesetzliche Erben neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, erben der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen.

Ehegattenerbrecht und Gütergemeinschaft

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag die Gütergemeinschaft, wird das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, sog. Gesamtgut. Auch bei der Gütergemeinschaft erfolgt keine Erhöhung des Ehegattenerbteils nach § 1371 BGB. Der Erbteil des Ehegatten richtet sich also allein nach § 1931 BGB.

Bei Tod eines Ehegatten fällt der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in der Regel in den Nachlass, so dass zwischen dem Ehegatten und den Erben eine Gesamthandsgemeinschaft entsteht.

Voraus des Ehegatten

Ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe, so steht ihm nach § 1932 BGB der sog. Voraus zu. Soweit diese nicht Zubehör eines Grundstücks sind, hat der Ehegatte Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Der sog. Voraus steht dem Ehegatten neben seinem gesetzlichen Erbteil zu. Er stellt ein gesetzliches Vorausvermächtnis dar. Neben den Verwandten erster Ordnung besteht der Anspruch allerdings nur, wenn der Ehegatte die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Unter Haushaltsgegenständen werden Sachen und Rechte des Erblassers verstanden, die dem gemeinsamen Haushalt gedient haben, dies ohne Rücksicht auf den Wert oder den tatsächlichen Gebrauch. Beispiele sind: Möbel, Teppiche, Geschirr, Haushaltsgeräte, Bücher und auch der gemeinschaftlich (nicht beruflich genutzte) PKW. Keine Haushaltsgegenstände sind die Sachen, die dem beruflichen und ausschließlich persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienten.

Den sog. Voraus erhält der Ehegatte nicht, wenn er durch Testament oder Erbvertrag zum Erben berufen ist. Auch wenn er sein gesetzliches Erbrecht ausschlägt, verliert der Ehegatte den Anspruch auf den sog. Voraus.

Dreißigste für den Ehegatten

Für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem Erbfall ist der Erbe gem. § 1969 I BGB verpflichtet, Familienangehörigen des Erblasser (Ehegatte, Kinder, Verwandte, eingetragener Lebenspartner), die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.