Rote Ampel überfahren – das müssen Sie wissen!

Rote Ampel überfahren

Rote Ampel überfahren! Sie haben einen Rotlichtverstoß begangen und rechnen jetzt mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot? Hier bekommen Sie wichtige Informationen vom Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Wir können Ihnen aber auch dabei helfen, die Umstände Ihres angeblichen Verstoßes zu prüfen und Sie dann entsprechend verteidigen. In so manchen Fällen gibt es Faktoren, wie etwa eine unrechtmäßige Messung oder eine für Sie nicht zu unerwartende Situation, die dazu führen können, dass Sie nicht oder zumindest milder bestraft werden. Eine individuelle rechtliche Beratung oder hartnäckige Verteidigung kann Ihnen dabei sehr hilfreich sein.

Wir sagen Ihnen also nicht nur, mit welchen Sanktionen Sie bei einem Rotlichtverstoß zu rechnen haben. Unser Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Dr. Jochen Flegl, vertritt Sie auch konsequent und hat große Erfahrung im Umgang mit Rotlichtverstößen.

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1. Bußgeldrechner – Welche Strafe droht Ihnen?

2. Ab wann spricht man von einem Rotlichtverstoß?

Dauerrot an Baustellenampel

Ein Rotlichtverstoß liegt dann vor, wenn man als Fahrer eine rote Ampel überfährt und dadurch in den geschützten Bereich gelangt. Dieser sogenannte Gefahrenbereich beginnt hinter der Ampelanlage und stellt meist eine Kreuzung dar, kann aber auch ein Bahnübergang sein. Zur genauen Bestimmung des geschützten Bereichs kommt es daneben auf die Markierungen auf der Fahrbahn, insbesondere die Haltelinie an. Diese weiße Linie markiert den letzten Haltepunkt, unmittelbar vor der Ampel.

Um einen Rotlichtverstoß bejahen zu können, kommt es darauf an, wie weit das Fahrzeug bereits über die am Boden gezeichnete Haltelinie gefahren ist. Gelingt es dem Verkehrsteilnehmer beim Überqueren der Haltelinie noch, vor dem Gefahrenbereich stehenzubleiben, liegt lediglich ein „Haltelinienverstoß“ vor. In dem Fall kommt der Fahrer glimpflich davon. Denn nach dem Bußgeldkatalog wird diese Unachtsamkeit mit einem Verwarnungsgeld von lediglich 10 Euro geahndet.

Teurer und deutlich nachteiliger wird es für den Verkehrsteilnehmer, wenn er tatsächlich in den Gefahrenbereich hineinfährt.

3. Unterschied einfacher und qualifizierter Rotlichtverstoß

Einfacher qualifizierter Rotlichtverstoß

Überfährt der Fahrer eine rote Ampel bis in den geschützten Bereich hinein, so liegt ein Rotlichtverstoß vor. Die entsprechenden Sanktionen für den Verkehrsteilnehmer in Form von Geldbußen, Punkten in Flensburg oder sogar Fahrverboten werden von folgenden zwei Faktoren genauer bestimmt:

  1. Dauer der Rotlichtphase beim Überfahren der Haltelinie
  2. Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer oder von fremdem Eigentum

Die Leuchtdauer des Rotlichts beim Überfahren einer Ampel entscheidet darüber, ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß handelt.

Einfacher Rotlichtverstoß

Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt dann vor, wenn die Rotphase weniger als eine Sekunde beträgt und der Verkehrsteilnehmer in den Gefahrenbereich fährt. Dies gilt vor allem dann, wenn keine Haltelinie vor der Ampel vorhanden oder sichtbar ist. Passiert der Fahrer dagegen die Haltelinie, bleibt aber vor dem geschützten Bereich stehen, ist kein Rotlichtverstoß gegeben.

Qualifizierter Rotlichtverstoß

Beim qualifizierten Rotlichtverstoß hat die rote Ampel beim Überqueren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde geleuchtet.

In beiden Fällen drohen teilweise empfindlich hohe Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Da der qualifizierte Rotlichtverstoß einen groben Pflichtverstoß darstellt, fallen sie logischerweise deutlich höher aus. Denn in diesen Fällen ist von einem unaufmerksamen und eher rücksichtslosen Verkehrsverhalten auszugehen.

4. Wie wird der Rotlichtverstoß sanktioniert?

Rotlichtverstoß Anhörungsbogen Bußgeldbescheid

Ein einfacher Rotlichtverstoß wird mit einem Bußgeld von 90 Euro und zusätzlich mit einem Punkt im Flensburger Zentralregister geahndet. Dabei begangene Gefährdungen und der qualifizierte Tatbestand des Rotlichtverstoßes fallen höher aus.

Wann liegt eine Gefährdung vor? Von einer Gefährdung spricht man, wenn eine hohe Sicherheit für einen möglichen Schaden spricht, der sich sowohl an einer Person als auch an Eigentum zeigen kann.

Anhand folgender Tabelle ist die Höhe der einzelnen Bußgelder zu entnehmen:

Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot Lohnt ein
Einspruch?
Einfacher Rotlichtverstoß
(Ampel < 1 Sekunde rot)
90 Euro 1 Hier prüfen
Einfacher Rotlichtverstoß mit Gefährdung
(Ampel < 1 Sekunde rot)
200 Euro 2 1 Monat* Hier prüfen
Einfacher Rotlichtverstoß mit Unfall
(Ampel < 1 Sekunde rot)
240 Euro 2 1 Monat* Hier prüfen
Qualifizierter Rotlichtverstoß
(Ampel > 1 Sekunde rot)
200 Euro 2 1 Monat* Hier prüfen
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Gefährdung
(Ampel > 1 Sekunde rot)
320 Euro 2 1 Monat* Hier prüfen
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Unfall
(Ampel > 1 Sekunde rot)
360 Euro 2 1 Monat* Hier prüfen
Rechts abbiegen ohne vorher an roter Ampel
zu halten, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist
70 Euro 1 Hier prüfen
Rechts abbiegen mit Gefährdung
ohne vorher an roter Ampel zu halten,
an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist
100 Euro 1 Hier prüfen
Rechts abbiegen ohne vorher an roter Ampel zu halten,
an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist und dabei
den Fußgänger- oder Fahrradverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung behindern
100 Euro 1 Hier prüfen
Rechts abbiegen mit Verursachung eines Unfalls
ohne vorher an roter Ampel zu halten,
an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist
120 Euro 1 Hier prüfen

* je nach Tatbegehung auch Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Freiheitsstrafe möglich

5. Bei Gelb über die Ampel gefahren: Welche Strafe droht?

Dieses Verhalten hat längst Einzug in unseren Verkehrsalltag gefunden: Die Ampel springt von Grün auf Gelb, der Fahrer will noch schnell durchfahren, bevor es Rot wird. Auch wenn das Bußgeld mit 10 Euro eher gering ausfällt – auch hier liegt eine Ordnungswidrigkeit vor! Denn wenn die Ampel auf Gelb umschaltet, ist der Verkehrsteilnehmer gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO gehalten, die Geschwindigkeit anzupassen, damit er an der Ampel stehenbleiben kann, um „vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen“ zu warten.

Fährt man demnach bei Gelb über die Ampel in den Gefahrenbereich „Kreuzung“ weiter, so begeht man einen sogenannten Gelblichtverstoß. Wer dabei extra beschleunigt, riskiert  – bei vorhandener Kontrolle – zusätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die zusätzlich Geld kostet.

6. In welchen Sonderfällen drohen ebenfalls Bußgelder?

An manchen Ampeln findet sich ein Zusatzschild, auf dem ein Grünpfeil angebracht ist. An solchen Lichtsignalanlagen ist es erlaubt, rechts abzubiegen, auch wenn die Ampel noch Rot anzeigt. Da der Verkehr im Übrigen weiter im Fluss ist, muss der Rechtsabbieger natürlich genauestens auf die anderen Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge achten.

Ein Bußgeld in Höhe von 70 € droht jedoch auch in diesem Fall, wenn die Haltelinie nicht beachtet wird. Denn bevor man rechts abbiegen darf, muss an der Haltelinie gestoppt werden. Damit nicht genug: Zusätzlich kommt bei Nichtbeachtung ein Punkt in Flensburg aufs Fahrerkonto.

Wenn in der Nähe einer Ampel das Zusatzzeichen „Bei Rot hier halten“ zu sehen ist, erkennt man meist mehrere Meter vor der Ampel eine zweite Haltelinie, an der man stehenbleiben muss. Denn in der Regel mündet an dieser Stelle eine Nebenstraße ein, sodass sich für Fahrer von rechts die Gelegenheit bietet, sich bei roter Ampel besser einreihen zu können.

Hier gilt die Besonderheit, dass dann ein Rotlichtverstoß gegeben ist, wenn man diese zweite Haltelinie bei rot leuchtender Ampel überfährt. Allerdings gilt dies nur, wenn auch eine Haltelinie zu sehen ist. Andernfalls ist das Zusatzschild als reine Empfehlung zu verstehen, wodurch bei Nichtbeachtung auch keine Bußgelder verhängt werden.

7. Kann man durch einen Rotlichtverstoß eine Straftat begehen?

Rote Ampel Unfall

Ja. Auch die Begehung einer Straftat ist durch das Überfahren einer roten Ampel möglich. Der Übergang von einer bloßen Ordnungswidrigkeit mit Konsequenzen in punkto Bußgeld, Punkten und Fahrverbot zu einer Straftat, die mit Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist, ist allerdings nur in seltenen Fällen gegeben. Vielmehr bedarf es zur Erfüllung des Straftatbestandes nach § 315c StGB eines besonders rücksichtslosen Verhaltens des Verkehrsteilnehmers.

Als Voraussetzung dafür muss gerade eine durch den Rotlichtverstoß verursachte konkrete Gefahr entweder für andere „Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ vorliegen. Laut Bundesgerichtshof fallen darunter Sachen mit einem Wert von über 750 Euro.

Die konkrete Gefahr wiederum muss sich dabei so darstellen, dass ein Schadensfall „bedrohlich“ und auch in „nächster Nähe“ möglich erscheint. Die Grenze zur Straftat ist dann überschritten, wenn der Fahrer beim Rotlichtverstoß ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das eine besonders verwerfliche Gesinnung aufweist. Das Fehlverhalten des Fahrers muss demnach deutlich über das Maß hinausgehen, welches man von einem besonnenen und vorausschauend agierenden Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation verlangen darf.

Das bewusste Überfahren einer roten Ampel, wobei ein Schaden möglich ist und Leib, Leben oder Eigentum konkret gefährdet werden, zieht demnach strafrechtliche Konsequenzen nach sich, die über die Sanktion bloßer Ordnungswidrigkeiten deutlich hinausgehen.

8. Reicht eine Schätzung des Polizisten für einen Rotlichtverstoß?

Ja, auch die zufällige Beobachtung eines Polizisten kann für einen Rotlichtverstoß ausreichen. In aller Regel kann in eindeutigen Fällen jedoch höchstens ein einfacher Rotlichtverstoß angenommen werden. Schon aus Beweisgründen ist eine reine Schätzung des Polizeibeamten überwiegend nicht ausreichend, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß bejahen zu können.

Normalerweise werden Rotsünder von stationären Ampelblitzern erfasst. Derartige Kontrollanlagen können durch zweimaliges Blitzen vor und hinter der Haltelinie überprüfen und nachweisen, ob der Fahrer nicht nur über Rot gefahren ist, sondern auch tatsächlich in die Kreuzung und damit in den Gefahrenbereich hineingefahren ist. Während der Ordnungsbeamte den Tatvorgang selbst beobachten und bestätigen kann, ist die Schätzung der Zeitspanne – unter oder über einer Sekunde Rotlicht – nicht beweiskräftig genug.

Im Ergebnis wird die Schätzung des Polizisten daher allenfalls für einen einfachen Rotlichtverstoß ausreichen. Bleibt dem Beamten dabei lediglich die Möglichkeit, ohne weitere Messgeräte selbst zu zählen, stehen die Chancen gut, um einen Einspruch gegen den Ordnungswidrigkeitsbescheid mit Erfolgsaussicht einzulegen.

9. Kann man als Radfahrer einen Rotlichtverstoß begehen?

Rotlichtverstoß mit Fahrrad

Ganz gleich, ob man sich auf einer normalen Fahrbahn oder auf extra Radverkehrsführungen wie den Radweg befindet, als Radfahrer muss man an einer roten Ampel stehenbleiben. Oft verwendete Kombi-Signale mit schnell umspringendem Rotsignal erschweren dabei die Beurteilung, ob und vor allem wie lange nach dem Rotlicht der Radfahrende die Ampel passiert hat. Ein Einspruch gegen den qualifizierten Rotlichtverstoß von über einer Sekunde Rotlicht hat meist gute Aussichten auf Erfolg, sodass auch die Einstellung des Verfahrens möglich ist.

Festzuhalten ist dennoch, dass auch Radfahrer Verkehrsteilnehmer sind und einen Rotlichtverstoß begehen können. Im Fall eines einfachen Rotlichtverstoßes ist ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro zu zahlen. Hinzu kommt ein Punkt im Flensburger Zentralregister. Noch teurer kann es werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (100 Euro) oder durch den Rotlichtverstoß ein Unfall oder eine Sachbeschädigung (120 Euro) verursacht werden.

10. Gibt es den Rotlichtverstoß für Fußgänger?

Ja, auch in diesem Fall hält der Staat die Hände auf und ahndet für die vom sündigen Verkehrsteilnehmer begangene Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld.

Die Höhe der Bußgelder halten sich dabei jedoch in Grenzen: Wer als Fußgänger bei roter Ampel die Straße überquert, zahlt fünf Euro. Entsteht dabei ein Unfall, sind zehn Euro fällig.  

Wichtig: Wird der Fußgänger eines Rotlichtverstoßes überführt, kann er Punkte in Flensburg bekommen. In besonders schweren Fällen kann ihm sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden! Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Fußgänger aufgrund mehrerer Vorfälle bereits „aktenkundig“ geworden ist und somit kein Unbekannter mehr ist.

11. Was droht bei einem Rotlichtverstoß in der Probezeit?

Probezeit rote Ampel

Ein Rotlichtverstoß gilt für Fahranfänger in der Probezeit als schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und wird demzufolge streng geahndet. Denn ist der Führerschein gerade erst neu erworben, stellt ein Rotlichtverstoß ein sogenanntes A-Delikt dar. Zu solchen Delikten zählen z. B. auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort oder Trunkenheit am Steuer. Die etwas strengeren Sanktionen sind u. a. in der hohen Anzahl der Verkehrsunfälle begründet, die gerade von jungen Fahrern in der Probezeit vermehrt verursacht werden.

Was droht dem Fahranfänger beim Rotlichtverstoß? Als A-Delikt führt das Überfahren einer roten Ampel automatisch zu einer zweijährigen Verlängerung der Probezeit – also von zwei auf insgesamt vier Jahre. Hinzu kommt ein Aufbauseminar, wozu der Fahranfänger verpflichtet wird (Kosten: 250 bis 400 Euro).

Fallen die vom Fahranfänger begangenen Verkehrsverstöße allerdings schwerer ins Gewicht, kann seitens der Führerscheinbehörde sogar eine  MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) angeordnet werden. Dabei wird aufgrund der Vorfälle in der Probezeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen getestet. Bei mehrmaligen Verstößen in Form von A-Delikten in der verlängerten Probezeit wird schließlich der Führerschein entzogen.

12. Rotlichtverstoß im Ausland - auch in Deutschland teuer?

Rotlichtverstöße werden auch im Ausland mit zum Teil hohen Geldbußen geahndet. Diese reichen von lediglich 15 Euro (Türkei) bis zu 710 Euro (Norwegen). Daher heißt es auch im Urlaub, Augen auf, wenn die Ampel auf Gelb springt...

Da zwischen den Ländern in der EU ein Vollstreckungsabkommen besteht, können auch Rotlichtverstöße in Deutschland vollstreckt werden. Die dafür erforderliche Mindesthöhe bei der Geldbuße beträgt 70 Euro. Hierbei ist zu beachten, dass zum Bußgeldbetrag noch eine Bearbeitungsgebühr hinzukommt, wodurch sich der Gesamtbetrag schnell auf die Mindestsumme erhöhen kann. Deutschland hat mit Österreich im Übrigen ein eigenes Vollstreckungshilfeabkommen vereinbart.

Zu den "günstigen" Ländern zählen etwa Bulgarien (50 Euro), Irland (80 Euro) oder Österreich (70 Euro). Teurer wird es in Ländern wie zum Beispiel Spanien (200 Euro), Schweden (250 Euro), Kroatien (265 Euro) oder Griechenland (700 Euro).

13. Wie kann ein Anwalt beim Rotlichtverstoß weiterhelfen?

Das Überfahren einer roten Ampel ist weder ein Kavaliersdelikt, noch ist es für den Verkehrsteilnehmer meist mit der Zahlung einer geringen Buße getan. Vielmehr drohen neben höheren Bußgeldern noch Punkte in Flensburg und Fahrverbote, was sich bei beruflicher Nutzung des Fahrzeugs zusätzlich nachteilig auswirken kann. Vor allem ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann schnell spürbar zu Buche schlagen, in besonders schweren Fällen ist sogar die Freiheitsstrafe möglich.

Demzufolge liegt es auf der Hand, dass man als Verkehrssünder mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt gut beraten ist. Er kann in Verfahrensfragen schnell Abhilfe schaffen, insbesondere wenn man zu Unrecht beschuldigt wurde.

Doch in welchen Punkten kann sich die Behörde geirrt haben bzw. können ihr Fehler unterlaufen sein, sodass ein Einspruch (innerhalb von zwei Wochen) Sinn macht?

In manchen Fällen kann es vorkommen, dass die Messung der Rotlichtphase mithilfe der verwendeten Geräte nicht korrekt erfolgt. Messgeräte können falsch platziert sein oder eine ungültige Eichung aufweisen.

Daneben liegt die Beweispflicht bei der zuständigen Bußgeldstelle. Sie muss anhand von scharfen Bildern beweisen, dass sowohl Kennzeichen des Pkw oder der Fahrer selbst eindeutig zu erkennen und zu identifizieren sind.

Darüber hinaus ergehen Bußgeldbescheide zum Teil nur aufgrund von Schätzungen durch einen zufällig beobachtenden Polizeibeamten. In einem solchen Fall liegt es in der Natur der Sache, dass ein Bescheid, der auf eher ungenauen Angaben beruht, des Öfteren zu Unrecht an den vermeintlichen Verkehrssünder geschickt wurde. Auch in diesen Fällen kann natürlich der Anwalt beratend zur Seite stehen.