Erbteilungsklage | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zur Erbteilungsklage

Ist eine gütliche Einigung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen den Miterben nicht möglich, bleibt häufig nur die Möglichkeit, die Auseinandersetzung durch eine Erbteilungsklage (auch Auseinandersetzungsklage genannt) zu betreiben.

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Voraussetzungen einer Erbteilungsklage

Für die Zulässigkeit der Teilungsklage ist es nicht Voraussetzung, dass die Miterben zuvor im Wege der nachlassgerichtlichen Vermittlung eine Auflösung der Erbengemeinschaft versucht haben.

Vor Einreichung der Teilungsklage sind Vorfragen, die nur im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens geklärt werden können, wie z.B. das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Nachlasses, dort zu klären. Andernfalls ist die Teilungsklage unbegründet und daher abzuweisen.

Vorfragen, wie z.B.

  • die Erbberechtigung eines Beteiligten,
  • die Zugehörigkeit eines bestimmten Gegenstandes zum Nachlass oder
  • das Bestehen von Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 BGB,

kann das Gericht zwar in dem laufenden Verfahren entscheiden. Es empfiehlt sich jedoch, einzelne Streitpunkte vor Erhebung der Auseinandersetzungsklage im Wege der Feststellungsklage zu klären.

Vor Erhebung der Klage ist ein Teilungsplan an alle Miterben zu übersenden. Die Miterben müssen aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie dem Teilungsplan zustimmen.

Beklagte der Teilungsklage sind die Miterben. Sofern nur einzelne Miterben dem vom Kläger außergerichtlich vorgeschlagenen Teilungsplan nicht zugestimmt haben, kann sich die Klage auch nur gegen diese richten.

Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan

Der im gerichtlichen Verfahren zu stellende Klageantrag ist gerichtet auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan, d.h. die Miterben werden auf Zustimmung zu einem mit der Auseinandersetzungsklage vorzulegenden Teilungsplan verklagt. Der Kläger muss mit der Klage einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Das Gericht entscheidet dann darüber, ob der vom Kläger vorgelegte Teilungsplan das Ergebnis der Auseinandersetzung vollständig und zutreffend wiedergibt. Das stattgebende Urteil ersetzt mit Eintritt der Rechtskraft die Zustimmung des oder der verklagten Miterben zum vorgeschlagenen Teilungsplan. Hierdurch kommt ein entsprechender Auseinandersetzungsvertrag zustande.

Die zur Umsetzung der Auseinandersetzung erforderlichen Handlungen und Erklärungen, wie z. B. Auflassung, können zusammen mit der Teilungsklage eingeklagt werden.

Sofern für den Teilungsplan familien-oder vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen erforderlich sind, müssen diese bis spätestens zum Erlass des Urteils vorliegen.

Anforderungen an den mit der Klage vorzulegenden Teilungsplan

Der Teilungsplan ist anhand der im jeweiligen Erbfall geltenden Teilungsregelungen aufzustellen. Hat der Erblasser also Teilungsanordnungen getroffen, muss der Teilungsplan sich vorrangig an diesen Anordnungen orientieren. Zudem muss der Teilungsplan den gesetzlichen Auseinandersetzungsregelungen, wie z. B. Ausgleichungsregelungen (§§ 2050 ff BGB) entsprechen. Haben die Miterben Teilungsvereinbarungen getroffen, sind diese ebenfalls berücksichtigen.

Der Teilungsplan folgt in der Regel folgender Gliederung:

Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten sind einzelne Nachlassgegenstände ggf. zu versilbern. Für die Frage, welche Gegenstände hierzu auszuwählen sind, gilt, dass vorrangig nicht erhaltenswerte Gegenstände, insbesondere vertretbare Sachen, zu versilbern sind und erst, wenn solche nicht zur Verfügung stehen, erhaltenswerte, wertvolle Einheiten versilbert werden dürfen. Familienerinnerungsstücke sollen ganz zuletzt versilbert werden.

Zu den zu berichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zählt z. B. die Erfüllung eines Vorausvermächtnisses.

Verteilung des verbleibenden Überschusses

Zur Verteilung des verbleibenden Überschusses ist ein Vorschlag zur Aufteilung teilbarer Gegenstände zu unterbreiten. Bei unteilbaren Gegenständen hat der Verkauf entweder im Wege der Teilungsversteigerung oder des Pfandverkaufs zu erfolgen.

Um eine Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender „Teilungsreife“ zu vermeiden, empfiehlt es sich vor Einreichung der Teilungsklage die Teilungsversteigerung durchzuführen und damit „Teilungsreife“ des Nachlasses zu erreichen.

Risiko der Teilungsklage

Da das Gericht den vom Kläger eingereichten Teilungsplan von sich aus nicht abändern oder ergänzen kann, besteht für den Kläger ein nicht unerhebliches prozessuales Risiko. Es ist daher im Rahmen einer Teilungsklage unbedingt zu empfehlen, Hilfsanträge mit Hilfsteilungsplänen vorzulegen, falls dem Hauptsacheantrag in streitigen Punkten nicht entsprochen wird.

Unmittelbare Leistungsklage als Ausnahme

Hat der Erblasser in seinem Testament die Auseinandersetzung seines Nachlasses umfassend durch Teilungsanordnungen geregelt, kann der Miterbe ausnahmsweise unmittelbar auf Leistung klagen.