Erbvertrag | Rechtslexikon zum Erbrecht

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Dem Erblasser steht neben dem Testament und dem gemeinschaftlichen Testament der Erbvertrag als dritte Möglichkeit zur Regelung seiner Vermögensnachfolge von Todes wegen zur Verfügung.

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch den wenigstens eine Vertragspartei als Erblasser vertragsmäßig bindend eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen kann. Andere Verfügungen, wie zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, können nicht vertragsmäßig, sondern lediglich einseitig getroffen werden.

Durch einen Erbvertrag können also auch mit einem Dritten die erbrechtlichen Verhältnisse vertraglich festgelegt werden. In einem Erbvertrag können dieselben Verfügungen wie in einem Testament getroffen werden.

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Dem Erblasser steht neben dem Testament und dem gemeinschaftlichen Testament der Erbvertrag als dritte Möglichkeit zur Regelung seiner Vermögensnachfolge von Todes wegen zur Verfügung.

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch den wenigstens eine Vertragspartei als Erblasser vertragsmäßig bindend eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen kann. Andere Verfügungen, wie zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, können nicht vertragsmäßig, sondern lediglich einseitig getroffen werden.

Durch einen Erbvertrag können also auch mit einem Dritten die erbrechtlichen Verhältnisse vertraglich festgelegt werden. In einem Erbvertrag können dieselben Verfügungen wie in einem Testament getroffen werden.

Erbvertrag – Wann ist ein Abschluss sinnvoll?

Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament kann ein Erbvertrag nicht nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, sondern auch von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft errichtet werden. Der Erbvertrag ist für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die einzige Möglichkeit, vertragsmäßig bindende letztwillige Verfügungen zu treffen.

Der Abschluss eines Erbvertrags kann auch sinnvoll sein, wenn die Erbschaft an eine Gegenleistung geknüpft, der Vertragserbe also zu einer Gegenleistung verpflichtet werden soll. Durch den Abschluss des Erbvertrags wird sichergestellt, dass er die Gegenleistung, wie beispielsweise Pflege bei Krankheit oder im Alter auch tatsächlich erbringt.

Anders als das Einzeltestament oder das gemeinschaftliche Testament bedarf der Erbvertrag zwingend der notariellen Beurkundung.

Geschäftsfähigkeit und Höchstpersönlichkeit

Einen Erbvertrag kann nur schließen, wer voll geschäftsfähig ist. Minderjährige sind erst mit Erreichen der Volljährigkeit voll geschäftsfähig. Die bereits mit 16 Jahren bestehende Testierfähigkeit ist für den Abschluss eines Erbvertrags nicht ausreichend.

Wie auch das Testament ist der Erbvertrag ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Eine Stellvertretung ist daher nicht zulässig.

Vertrag mit erheblicher Bindungswirkung

An eine vertragsmäßig getroffene Verfügung sind die Vertragschließenden des Erbvertrags gebunden. Eine von der vertragsmäßigen Verfügung abweichende letztwillige Verfügung kann nicht mehr getroffen werden. Während wechelbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments zu Lebezeiten durch einen notariell beurkundeten Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, widerrufen werden können, ist ein einseitiger Widerruf vertragsmäßiger Verfügungen eines Erbvertrags nicht möglich. Einseitige Verfügungen eines Erbvertrags können hingegen jederzeit einseitig aufgehoben werden.

Bei vertragsmäßigen Verfügungen haben die Vertragsschließenden die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung des Erbvertrags durch notariellen Vertrag. Ehegatten können vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben.

Eine weitere Möglichkeit, sich von vertragsmäßigen Verfügungen zu lösen, ist der Rücktritt. Dieser ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den folgenden Fällen möglich:

  • Wenn er im Vertrag vorbehalten wurde, § 2293 BGB.
  • Wenn eine Verfehlung des Bedachten vorliegt, die zum Rücktritt berechtigt, § 2294 BGB. Die Frage ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Bestimmungen über die Pflichtteilsentziehung, § 2333 BGB.
  • Wenn eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten aufgehoben wird (zum Beispiel Wegfall des Wohnrechts oder des Unterhalts als Gegenleistung zugunsten des Erblassers), § 2295 BGB.

Sofern Anfechtungsrechte nicht vertraglich ausgeschlossen werden, ist auch die Anfechtung der im Erbvertrag getroffenen Verfügungen wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten möglich.

Erbvertrag und Ehescheidung

Die Vorschriften zum Erbvertrag verweisen hinsichtlich der Wirksamkeit des Vertrages im Falle der Scheidung auf die Auslegungsregel des § 2077 BGB. Die Vorschrift findet nicht nur auf Erbverträge zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten Anwendung, sondern gilt auch insoweit, als ein Dritter in dem Erbvertrag bedacht ist.

Wie beim gemeinschaftlichen Testament wird die letztwillige Verfügung des Erblassers infolge der Auflösung der Ehe unwirksam, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für diesen Fall getroffen haben würde. Enthält der Erbvertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verfügung auch im Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte.

Bei einer Trennung und anschließender Scheidung empfiehlt es sich daher Klarheit hinsichtlich etwa existierender letztwilliger Verfügungen zu schaffen.

Auswirkungen erbvertraglicher Vereinbarungen zu Lebzeiten

Grundsätzlich hat der Abschluss eines Erbvertrags keine Auswirkung auf die Befugnis der Vertragsschließenden über deren Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände zu Lebzeiten zu verfügen. Die Vertragspartner können also grundsätzlich frei über ihr Vermögen verfügen.

Bei Schenkungen, für die erkennbar kein lebzeitiges Eigeninteresse, wie zum Beispiel die Absicherung der Pflege und Versorgung im Alter, gegeben ist, besteht zum Schutz gegen einen Missbrauch der Verfügungsfreiheit eine Ausnahme. Der Erbe kann nach Eintritt des Erbfalls vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Sind die geschenkten Gegenstände nicht mehr vorhanden, kann sich der Anspruch auf Schadensersatz richten.