Eine Ersatzerbschaft oder Ersatzerbfolge – was ist das? Wann tritt diese besondere Erbfolge ein? Lesen Sie nun hier weiter, wenn Sie mehr über die Ersatzerbschaft erfahren wollen.
Bestimmt der Erblasser keinen Erben durch letztwillige Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag), wird der Erbe durch das Gesetz bestimmt. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Setzt der Erblasser hingegen den oder die Erben durch eine Verfügung von Todes wegen ein, spricht man von der gewillkürten Erbfolge.
Ein gesetzlicher oder gewillkürter Erbe kann jedoch vor oder nach dem Erbfall wegfallen. In diesen Fällen ist zu fragen, wer die Erbschaft anstelle des weggefallenen Erben erhält.
Aus Gründen, die nachstehend beispielhaft genannt werden, kann ein Erbe sowohl vor als auch nach dem Erbfall wegfallen.
Ein gesetzlicher oder gewillkürter Erbe kann vor dem Erbfall wegfallen, wenn er vor dem Erblasser verstirbt. Ein weiterer Grund für den Wegfall eines Erben vor dem Erbfall kann sein, dass der Erbe vertraglich auf sein Erbe verzichtet (sogenannter Erbverzicht).
Schlägt nach Eintritt des Erbfalls ein Erbe die Erbschaft nach § 1953 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus, ist diese Erbschaftsausschlagung ein Beispiel dafür, dass ein Erbe nach Eintritt des Erbfalls wegfallen kann.
Weitere Beispiele für den Wegfall eines Erben nach dem Erbfall sind:
Kein Wegfallsgrund ist hingegen der Tod eines eingesetzten Erben nach dem Erbfall. Der weggefallene Erbe vererbt in diesem Falle die Erbschaft weiter.
Hat der Erblasser seinen Erben nicht durch Verfügung von Todes wegen bestimmt, sondern tritt gesetzliche Erbfolge ein, dann regelt das Gesetz auch, wer anstelle des weggefallenen Erben Erbe wird.
So bestimmt § 1924 Absatz 3 BGB, dass an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge treten.
Hat der weggefallene Erbe keine Abkömmlinge, ist die Erbfolge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu ermitteln.
Hat der Erblasser lediglich eine Person zu seinem Erben eingesetzt und keine Bestimmung dafür getroffen, wer im Falle des Wegfalls des eingesetzten Erben die Erbschaft erhalten soll, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er diesen Fall bedacht hätte.
Hier kann gegebenenfalls die Auslegungsregel des § 2069 BGB weiterhelfen, die besagt, dass wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach der Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Auch § 2101 Absatz 1 BGB enthält eine Auslegungsregel, nach der die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält.
Enthält das Testament jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der von ihm eingesetzte Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorhanden ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein.
Trifft der Erblasser bei Einsetzung mehrerer Erben keine Ersatzerbenanordnung, so tritt unter den eingesetzten Erben Anwachsung ein, das heißt der Erbteil des weggefallenen Erben verteilt sich auf die übrigen Miterben entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile. Damit erhalten die Miterben einen proportional vergrößerten Erbteil.
Möchte der Erblasser also verhindern, dass bei Wegfall eines beziehungsweise mehrerer von ihm durch letztwillige Verfügung eingesetzten Erben (gewillkürter Erbe) die gesetzliche Erbfolge beziehungsweise Anwachsung unter mehreren eingesetzten Erben eintritt, so muss eine Ersatzerbfolge getroffen werden. Der Erblasser muss dann durch Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere Personen als Ersatzerben einsetzen, welche die Erbschaft dann erhalten sollen, wenn ein zunächst berufener Erbe vor oder nach dem Tod des Erblassers wegfällt (Ersatzerbschaft).
Die Ersatzerbenanordnung kann umfassend für alle möglichen Gründe des Wegfalls eines Erben angeordnet werden oder auf bestimmte Wegfallgründe (zum Beispiel Erbausschlagung) beschränkt werden. Der Erblasser kann im Wege der Anordnung einer Ersatzerbschaft auch mehrere Ersatzerben nebeneinander oder nacheinander einsetzen.
Tritt die Ersatzerbschaft respektive der Ersatzerbfall ein, fällt also der zunächst berufene Erbe weg, rückt der Ersatzerbe in vollem Umfang in die Stellung des weggefallenen Erben ein. Er hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprüngliche Erbe.
Der Ersatzerbe wird unmittelbarer Erbe des Erblassers. Vor Eintritt des Ersatzerbfalls hat der Ersatzerbe hingegen keinerlei Rechte am Nachlass. Er erlangt diese Rechte nur dann, wenn aus der Ersatzerbschaft eine tatsächliche Erbschaft wird.