Pflichtteilsstrafklausel | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zur Pflichtteilsstrafklausel

Eine Pflichtteilsstrafklausel findet oftmals im Berliner Testament bzw. im gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten Anwendung.

Die Pflichtteilsstrafklausel wird vom Erblasser bzw. „Erblasser-Ehepaar“ in das Testament eingefügt, um zu verhindern, dass eines der Kinder beim Tod des ersten Elternteils, seinen Pflichtteil vom Nachlass einfordert und damit den überlebenden Ehegatten in (finanzielle) Schwierigkeiten bringt. Auch wenn das (finanzielle) Interesse der Kinder nachvollziehbar sein kann, birgt eine solche Forderung oft erhebliche Zahlungsschwierigkeiten für den zweiten Elternteil; es kann sogar dafür sorgen, dass der zweite Elternteil eine Immobilie verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch des Kindes bedienen zu können.

So sinnvoll eine Pflichtteilsstrafklausel sein mag, eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ein Kind zu verhindern, ist durch die Pflichtteilsstrafklausel nicht zu 100 Prozent gewährleistet.

Sie haben Fragen oder wünschen unverbindlich einen Rückruf?

Wertermittlung des Nachlasses trotz Pflichtteilsstrafklausel oft nötig

Selbst wenn mittels einer Pflichtteilsstrafklausel mögliche Zahlungsschwierigkeiten des noch lebenden Ehepartners vermieden werden können, auch die bloße Anmeldung von Pflichtteilsansprüchen von Seiten eines Kindes, kann – mit einer herkömmlichen Pflichtteilsstrafklausel – bereits Unannehmlichkeiten für den Betroffenen auslösen.

Der Pflichtteilsberechtigte ist rechtlich gesehen dazu in der Lage, auch wenn er wegen einer Pflichtteilsstrafklausel den Pflichtteil letzten Endes nicht einfordert, die Größe und den Umfang des etwaigen Vermögens und Pflichtteils prüfen zu lassen. Für den noch lebenden Ehegatten, als Erben, bedeutet dies, möglicherweise eine sehr detaillierte Auskunft über den Umfang und Wert des Nachlasses erteilen zu müssen. Die profunde Angabe über den Nachlass kann derart präzise gefordert werden, dass der zweite Elternteil über den Erbumfang in allen Einzelheiten Bericht erstatten muss. Die Ermittlung kann sogar soweit gehen, dass ein Gutachten eines Sachverständigen den konkreten Wert des Vermögens darlegen muss. Für den Hinterbliebenen zieht dies einerseits die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und andererseits die Beauftragung eines kostenpflichtigen Gutachters nach sich. Zumeist muss für die Bewältigung solcher Situationen ein Anwalt konsultiert und hinzugezogen werden, somit sind auch für diese Beratung und etwaige Vertretung Kosten anzusetzen.

Auch wenn mit einer herkömmlichen Pflichtteilsstrafklausel am Ende derjenige, der seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, bestraft werden soll, so ist dieser Pflichtteilsberechtigte dennoch in der Lage, nur durch Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche, dem Erben erhebliche Probleme zu machen und Kosten zu verursachen.

Empfohlene Ausgestaltung der Pflichtteilsstrafklausel

Durch die richtige Ausgestaltung der Pflichtteilsstrafklausel können künftige Unannehmlichkeiten, wie etwa hohe Kosten, in dem meisten Fällen umgangen werden.

Sanktioniert beispielsweise die eingesetzte Pflichtteilsstrafklausel bereits die Wertermittlung des Vermögens durch einen der Abkömmlinge – wie z.B. durch die Reduktion des gesamten Erbanspruches – so wird sich jeder Pflichtteilsverlangende seine Schritte gründlich überlegen und sie gegebenenfalls erst gar nicht in die Tat umsetzen. Das Unterbinden solcher Störaktionen mittels einer Pflichtteilsstrafklausel ist auch insofern angeraten, da durch solche Verlangen und Ermittlungen der Familienfrieden meist erheblich gestört wird.

Kommt eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament zum Einsatz, muss aber auch der Fall einkalkuliert werden, dass künftige Pflichtteilsverlangen möglicherweise gewollt sein können – etwa aus Gründen einer möglichen Ersparnis von Erbschaftssteuer. Eine solche Klausel, die dies nicht berücksichtigt, würde auch das gewollte Verlangen des Pflichtteils sanktionieren und somit die Erbschaftssteuerersparnis verhindern. Daher sollte bereits im Vorfeld bedacht werden, dass bei Einbau einer Pflichtteilsstrafklausel im Testament, lediglich Pflichtteilsverlangende bestraft werden sollen, die ihren Pflichtteilsanspruch gegen den Willen des noch lebenden Ehegatten geltend machen.

Durch eine vorausschauend formulierte und richtig gestaltete Klausel kann der zweite Ehegatte, bei eingetretenem Erbfall, rechtlichen Komplikationen entgehen und einen größeren Handlungsspielraum erhalten. Eine strengere Form der Pflichtteilsstrafklausel stellt die sogenannte Jastrowsche Klausel dar.