Privatinsolvenz für Rentner | Ist Insolvenz in Rente möglich? | Es gelten Besonderheiten

Insolvenz für Rentner - BUNDESWEITE SCHULDENHILFE

Privatinsolvenz Rentner

Privatinsolvenz für Rentner! Auch nach dem Erreichen des Rentenalters ist in heutiger Zeit niemand davor sicher, in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Die ständigen Erhöhungen der Kosten für die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser können dafür ebenso ein Anlass sein wie die drastische Erhöhung des Mietpreises für eine seit langen Jahren genutzte Wohnung. Dazu kann es kommen, wenn der Hauseigentümer umlagefähige Sanierungsmaßnahmen durchführen lässt.

Die Kostensteigerungen stören das bislang noch funktionsfähige Gleichgewicht zwischen Renteneingängen und ständig wiederkehrenden Ausgabeposten empfindlich. Rentner geraten nur selten durch unbedachten Gebrauch von Kreditkarten oder durch zu viele, zu hohe Privatkredite in eine Situation, in denen ihnen der Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten unmöglich wird. Sie werden durch ständige Preis- und Kostensteigerungen dazu gezwungen, ihren gewohnten Lebensstandard immer wieder an die nur sehr wenig steigenden Rentenbezüge anzupassen.

Aber, wenn Sie als Rentner hoffnungslos überschuldet sind, gibt es einen Ausweg – die Privatinsolvenz!

Sie haben Fragen oder wünschen unverbindlich einen Rückruf?

Sie sind in Rente und die Schulden wachsen Ihnen über den Kopf? Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Möglichkeit der Privatinsolvenz für Renter:innen und wie wir Sie unterstützen können. Klappen Sie gern das Inhaltsverzeichnis auf, um direkt zu den einzelnen Themen zu gelangen.

Inhaltsverzeichnis einblenden

1. Privatinsolvenzverfahren kennen keine Altersbeschränkung

Anders als bei der Kreditvergabe führender Geldinstitute wird bei der Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens nicht nach dem Lebensalter und nach der zukünftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgesondert. Dem Bezieher einer Altersrente und den Beziehern von Renten jeder anderen Art steht die Möglichkeit, die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung zu beantragen wie jedem anderen Bürger offen. Der regelmäßige Bezug von Rente steht dem Bezug von Arbeitsentgelt gleich.

Die Festsetzung des pfändungsfreien Betrages gilt auch für Rentner. Derzeit liegt der Freibetrag, der Ihnen im Falle einer Privatinsolvenz monatlich verbleibt, bei knapp über eintausend Euro. Wenn Sie Unterhaltspflichten, beispielsweise Ihrem Ehepartner gegenüber, zu bedienen haben, erhöht sich der Ihnen zustehende Freibetrag entsprechend.

Wenn Sie Rentner sind, sollten Sie die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Erwägung ziehen, wenn Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie etwa eine Kontopfändung, ankündigen oder Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden lassen wollen.

2. Wohlverhaltensphase ohne Arbeitsobliegenheit

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren bewahrt Sie davor, dass Ihre Gläubiger einzeln Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, dafür zu sorgen, dass alle Gläubiger als Gemeinschaft gleichmäßig befriedigt werden, soweit das zu verteilende Einkommen ausreicht.

Nach der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens haben Sie als Schuldner nur noch die Aufgabe, den vom Gericht eingesetzten Treuhänder über Änderungen Ihres Einkommens oder Ihres Wohnsitzes zu informieren. Der Ihren, Selbstbehalt (auch in Insolvenz) übersteigende Anteil Ihrer monatlichen Renteneingänge wird per Abtretungserklärung direkt an den Insolvenzverwalter (früher: Treuhänder) überwiesen, der das Geld dann an die Gläubiger verteilt.

Nach Ablauf der höchstens sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensphase wird Ihnen dann, wenn Sie nicht gegen Ihre Obliegenheiten verstoßen haben, die Restschuldbefreiung gewährt. Da Sie als Altersrentner keine Erwerbsobliegenheit mehr zu erfüllen haben, erstrecken sich Ihre Verpflichtungen ausschließlich darauf, keine unerwarteten Zugänge wie Erbschaften oder Lotteriegewinne zu verschweigen und nicht umzuziehen, ohne den Treuhänder darüber zu informieren.

Als Rentner haben Sie in der Verbraucherinsolvenz keine Erwerbsobliegenheit!

3. Rechtsanwalt kann schon bei Unterlagensichtung hilfreich sein

Wenn Sie sich dazu entschlossen haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens zu stellen, brauchen Sie bei der Durchführung Ihres Vorhabens fachkundige Hilfe. Die Insolvenzordnung (InsO) bestimmt in § 305, dass Sie in der zwingend notwendigen Vorbereitungsphase eine „geeignete Person oder Stelle“ aufsuchen müssen, um die vorgeschriebene Bescheinigung der Erfolglosigkeit eines mit allen Gläubigern durchgeführten außergerichtlichen Einigungsversuches zu erhalten.

Als „geeignete Stelle“ in diesem Sinne sind neben (den stark überlasteten) Schuldnerberatungsstellen in allen Bundesländern beispielsweise auch Rechtsanwälte und Steuerberater anerkannt. Frühzeitig einen im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, kann von großem Vorteil sein. Schon bei der Zusammenstellung aller offenen Verbindlichkeiten könnte es sein, dass dem Anwalt nicht berechtigte Forderungen auffallen, die abgewehrt werden könnten. Möglicherweise haben auch Sie selbst noch Ansprüche gegen Dritte, die Sie ohne Rechtsanwalt noch nicht verfolgt hatten.

Ist die aktuelle Schuldenaufstellung dann tatsächlich erstellt, werden wir Kontakt zu jedem einzelnen Gläubiger aufnehmen und uns darum bemühen, mit allen eine Regelung zu finden, die Ihren Interessen, nämlich einer dauerhaften Entschuldung, entspricht. Wenn der gesetzlich vorgeschriebene Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolgreich verläuft, kann das für Sie sehr vorteilhaft sein. Sie gewinnen dabei viel schneller Ihre wirtschaftliche Beweglichkeit zurück und können möglicherweise über liebgewonnene Vermögensgegenstände weiterhin selbst verfügen.

Von Vorteil – die Privatinsolvenz für Rentner!