Privatinsolvenz und Minijob | Passen Verbraucherinsolvenz und Minijob zusammen?

So stehen Privatinsolvenz und 450-Euro-Job zueinander

Privatinsolvenz Minijob

Sie beziehen zusätzlich zu Ihrem Haupteinkommen Einkommen aus einem Minijob und möchten wissen, ob eine Privatinsolvenz für Sie in Frage kommt? Oder haben Sie Schulden und wissen nicht, wie Sie diese mit Ihrem geringen Einkommen aus einem Minijob zurückzahlen sollen?

Zunächst einmal zur Klarstellung: Selbstverständlich ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, auch Minijob oder 450-Euro-Job genannt, während des laufenden Insolvenzverfahrens erlaubt. Sie können also Privatinsolvenz anmelden und brauchen nicht die Erlaubnis Ihres Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts hierfür. Allerdings sollten Sie Ihren Insolvenzverwalter umgehend über Ihr geringfügiges Beschäftigungsverhältnis schriftlich informieren und ihm im besten Falle eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages übersenden.

Diese Aufgabe gehört zu Ihren Informationspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter, denen Sie unbedingt nachkommen müssen. Sie müssen Ihren Insolvenzverwalter immer dann informieren, wenn sich Veränderungen in Ihrer Einkommenssituation ergeben oder aber wenn Sie umziehen.

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Sie haben einen Minijob und möchten wissen, ob eine Privatinsolvenz möglich ist? Wir erläutern Ihnen, ob Sie - auch mit einem Minijob - Privatinsolvenz anmelden können. Sie erfahren zudem, was mit dem Einkommen aus Ihrem Minijob in der Insolvenz passiert.

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1. Ausschließliches Einkommen aus einem Minijob

Hier verhält es sich ganz einfach. Da die maximal möglichen Einkünfte aus einem Minijob von 450,00 Euro unter der Pfändungsfreigrenze für eine Person ohne Unterhaltspflichten von derzeit monatlich 1.079,99 Euro liegen, sind diese nicht pfändbar oder müssen von Ihnen nicht an Ihren Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubiger abgeführt werden.

Dies gilt ebenso für Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Rente, Ausnahmen sind jedoch möglich. Auch das Einkommen Ihres Ehepartners wird nicht mit hinzugezogen.

2. Haupteinkommen und Einkommen aus einem Minijob

In der Konstellation von Haupt- und Nebeneinkommen verhält es sich so, dass mehrere Einkommen grundsätzlich zusammen gerechnet werden müssen. Dies bedeutet für Sie, dass Ihr monatliches Nettogehalt aus dem Haupterwerb sowie das Einkommen aus dem 450-Euro-Job addiert werden. An dieser Summe bemisst sich dann die Pfändungsfreigrenze. Dabei zählen Kindergeld oder Kindesunterhalt nicht zum Nettoeinkommen.

Was Ihnen also von Ihrem Einkommen verbleibt, richtet sich nach der sogenannten gesetzlichen Pfändungstabelle. Um den pfändbaren Teil Ihres Einkommens zu berechnen beziehungsweise später dann einzuziehen, wird sich Ihr Insolvenzverwalter mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Dieser kann die Pfändungsfreigrenze automatisiert ermitteln. Aber keine Angst, Sie müssen nicht befürchten, dass Ihr Arbeitgeber Sie entlässt, sobald er von dem Insolvenzverfahren erfährt. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist kein zulässiger Kündigungsgrund!

Wichtig ist, dass Ihnen immer ein Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze, gerne auch als Selbstbehalt bezeichnet, in Höhe von monatlich 1.079,99 Euro verbleibt, sofern keine Unterhaltspflichten vorhanden sind. Sind Sie Dritten gegenüber, seien es Ihre Kinder oder Ihr Ehepartner beziehungsweise Ihre Ehepartnerin, zum Unterhalt verpflichtet, so erhöht sich in der Pfändungstabelle der Pfändungsfreibetrag, denn auch im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens darf nicht in die Unterhaltsansprüche Dritter hinein gepfändet werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen in begrenztem Umfang.

3. Wie berechnet sich die Pfändungsfreigrenze?

Gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO), dort § 850c, berechnet sich die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen wie folgt:

„Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.079,99 Euro monatlich, (…) beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach (…) einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, (…), und zwar um 404,16 Euro monatlich, für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je EUR 225,17 Euro monatlich, für die zweite bis fünfte Person.“

Ob Ihr Einkommen pfändbar ist, und vor allem in welcher Höhe, prüfen wir gerne für Sie, wenn Sie uns mit der Durchführung Ihrer Privatinsolvenz beauftragen.

4. Privatinsolvenz auch mit 450-Euro-Job möglich

Nun wissen Sie, dass eine Verbraucherinsolvenz auch mit einem kleinen Nebenjob möglich ist. Stellen Sie sich jetzt die Frage, was es Sie kosten würde, wenn Sie uns mit der Abwicklung Ihrer Privatinsolvenz beauftragen würden? In Ordnung!

Wir machen es uns schon seit mehreren Jahren erfolgreich zur Aufgabe, bundesweit, Verbraucherinsolvenzen durchzuführen. Gerne kümmern wir uns auch um Ihre Privatinsolvenz – sei es mit oder ohne Minijob!