Vorsorgevollmacht | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier alles Wissenswerte zur Vorsorgevollmacht

„Der kluge Mann baut vor“, riet in Friedrich Schillers Drama „Wilhelm Tell“ die Großbäuerin Gertrud Stauffacher ihrem Mann. Besonders deutlich wird dies bei der Betrachtung der Thematik der rechtlichen Betreuung.

Sie glauben, hoffentlich zurecht, dass sich Ihre lieben Verwandten um Sie kümmern werden. Doch ist dies nicht explizit vom Gesetzgeber vorgesehen. Gemäß § 1896 BGB bestellt das zuständige Gericht einen Betreuer, falls jemand seine Angelegenheiten aufgrund einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung beziehungsweise psychischen Erkrankung ganz oder teilweise nicht selbst erledigen kann.

Dieser Betreuer kann und sollte natürlich aus dem persönlichen Umfeld des zu Betreuenden stammen, eine Garantie gibt es dafür hingegen nicht. Deshalb sollte sich ein jeder schon frühzeitig Gedanken über eine Vorsorgevollmacht machen.

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Was genau ist eine Vorsorgevollmacht?

Das BGB regelt die Vorsorgevollmacht nicht namentlich. Ihre rechtliche Grundlage findet sie gleichwohl in den §§ 164 ff. BGB. Somit ist sie nach den allgemeinen Regeln zuerst als Erklärung einer natürlichen Person zu sehen, dass jemand anderem eine Vollmacht erteilt werden soll. Das Besondere an der Vorsorgevollmacht ist die Tatsache, dass sie im Falle der sogenannten „rechtlichen Betreuung“ im Sinne der §§ 1896 ff. BGB deren Mechanismen außer Kraft setzt und damit der Selbstbestimmung einer Person Vorrang gegenüber der staatlich verordneten Fremdbestimmung einräumt (vergleiche: § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).

Folglich kann bei der Vorsorgevollmacht der Vollmachtgeber frei verfügen, dass der Vollmachtnehmer alle möglichen rechtlichen Angelegenheiten – oder lediglich einige bestimmte – für den Vollmachtgeber wirksam zu erledigen habe, falls dieser entscheidungsunfähig geworden ist. Die Vorsorgevollmacht kann also dazu dienen, in Notsituationen schnellstmöglich erforderliche Handlungen vornehmen zu können – ohne erst die gerichtliche Bestellung eines Betreuers abwarten zu müssen. Ebenso entfällt bei der Ausübung der Vollmacht die Kontrolle seitens des Betreuungsgerichtes.

Ist die Vorsorgevollmacht an eine bestimmte Form gebunden?

Grundsätzlich muss die Vorsorgevollmacht nicht schriftlich erfolgen, um rechtlichen Bestand zu bieten. Es empfiehlt sich allerdings aus beweistechnischen Gründen, die Vorsorgevollmacht schriftlich festzuhalten und gegebenenfalls sogar notariell beurkunden zu lassen. Für die Wirksamkeit von Grundstücksgeschäften oder einigen Bankgeschäften des Bevollmächtigten im Namen des Vollmachtgebers ist dies ohnehin unumgänglich.

Worin liegen die Unterschiede zur Patientenverfügung bzw. Betreuungsverfügung?

Der wohl größte Unterschied liegt darin, dass die Erteilung der Vorsorgevollmacht Geschäftsfähigkeit voraussetzt, während Patientenverfügung bzw. Betreuungsverfügung auch von beschränkt geschäftsfähigen oder sogar geschäftsunfähigen Personen erteilt werden können.

Im Übrigen ist die Patientenverfügung in § 1901 a BGB legaldefiniert. Sie ist stets schriftlich abzufassen und bestimmt die gewünschte Art der medizinischen Untersuchung oder Behandlung im Falle der Entscheidungsunfähigkeit. Im Idealfalle wird sie gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht abgegeben, denn nur so ist umfassend dem Willen des zu betreuenden Menschen Rechnung zu tragen.

Die Betreuungsverfügung schließlich regelt die Frage, wer als Betreuer im Sinne des § 1896 BGB überhaupt in Frage kommt oder auch nicht. Des Weiteren untersteht der somit gewünschte Betreuer den besonderen Regelungen des Betreuungsrechts. Er kann nicht so frei walten – wie mit einer Vorsorgevollmacht – da seine Entscheidungen vom zuständigen Gericht stets überwacht werden.

Wem sollte man eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Eine Vorsorgevollmacht empfiehlt sich grundsätzlich für jeden. Das Alter des Vollmachtgebers sollte keine Rolle spielen, denn auch in jungen Jahren kann eine Notsituation eintreten und es ist dann gut zu wissen, dass eine Vertrauensperson die alltäglichen oder auch besonderen Geschäfte im Auftrag erledigt und keine fremde Person.

Als mögliche Bevollmächtigte kommen ausschließlich vertrauenswürdige Menschen in Betracht. Die Bandbreite der möglichen Handlungsfreiräume, welche tief in die intimste Lebensgestaltung eingreifen können, erfordert darüber hinaus die Auswahl einer kompetenten und engagierten Person.

Wie sollte man eine Vorsorgevollmacht verfassen?

Gewiss können Sie im Internet fündig werden und standardisierte Vordrucke verwenden, jedoch sollte Ihr spezieller Einzelfall sowie Ihre Vorstellungen und Wünsche bei einer solch wichtigen Entscheidung niemals außer Acht gelassen werden. Daher empfiehlt sich hierbei die fachlich versierte Gestaltung der Vorsorgevollmacht und eventueller auftragsspezifischer Vertragsfragen.