Privatinsolvenz bei Steuerschulden | Verbraucherinsolvenz trotzdem möglich?

Was mit Steuerschulden in der Privatinsolvenz passiert

Sie haben Steuerschulden und möchten wissen, wie sich diese bei einer Verbraucherinsolvenz auswirken? Lesen Sie hier, ob eine private Insolvenz mit Steuerrückständen möglich ist beziehungsweise wie mit Ihren Steuerschulden in einem Insolvenzverfahren umgegangen wird.

Prinzipiell sind alle Steuerschulden auch Insolvenzforderungen. Diese Forderungen werden also von den Finanzämtern bei Ihrem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Für alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen besteht der Grundsatz der Restschuldbefreiung, dies gilt ebenfalls für alle Steuern, gleich welcher Art.

Allerdings muss geprüft werden, ob in Ihrem Fall eine Privatinsolvenz angemeldet werden kann oder ob man eine Regelinsolvenz durchführen muss!

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Sie möchten erfahren, was mit Steuerschulden in der Privatinsolvenz passiert? Lesen Sie unsere Informationen dazu und nutzen Sie gern das nachfolgende Inhaltsverzeichnis. Es führt Sie direkt zu den einzelnen Abschnitten.

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1. Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz

Als natürliche Person können Sie die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahren (kostenlos?) beantragen.

Etwas anderes gilt dann, wenn Sie selbstständig waren oder sind. Im Falle einer Selbstständigkeit kann eine Privatinsolvenz nur dann durchgeführt werden, wenn

  • Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (Sie haben weniger als 20 Gläubiger) und
  • gegen Sie keinerlei Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

2. Was geschieht mit Steuererstattungen während der Insolvenz?

Bei möglichen Erstattungen während des Insolvenzverfahrens gehen diese an Ihren Insolvenzverwalter. Bei Erstattungen in der sich später anschließenden Wohlverhaltensperiode stehen die Steuererstattungsansprüche wieder Ihnen zu. Auch darf das Finanzamt bei bestehenden Steuerschulden etwaige Erstattungen über die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens einbehalten und mit Ihren Schulden verrechnen.

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Wie Sie möglicherweise mitbekommen haben, trat am 01.07.2014 eine neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Vor allem in Bezug auf die Wohlverhaltensperiode und die angestrebte Restschuldbefreiung gab es einige Neuerungen.

3. Insolvenzordnung bis zum 30.06.2014 – Steuerschulden

Bis zum 30.06.2014 verhielt es sich so, dass alle Schulden bei Finanzämtern, auch aus einer Steuerhinterziehung, von der Restschuldbefreiung erfasst wurden. Hiergegen wehrten sich die Finanzämter und argumentierten, dass Steuerhinterziehung eine vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei.

Auch konnte nach der alten InsO die Restschuldbefreiung (insgesamt!) versagt werden, wenn der Insolvenzschuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hatte, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Mit Leistungen an öffentliche Kassen meint der Gesetzgeber insbesondere die Steuerhinterziehung.

4. Insolvenzordnung ab dem 01.07.2014 – Steuerschulden

Im Zuge der Insolvenzrechtsreform zum 01.07.2014 mit Verkürzung der Wohlverhaltensperiode (also der Zeit bis zur Restschuldbefreiung) auf drei Jahre, wurden auch die Versagungsgründe verschärft. Nunmehr sind Forderungen der Finanzämter aus Steuerstraftaten von der Restschuldbefreiung ausgenommen!

Es werden also nicht mehr nur Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung erfasst, sondern auch aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Steuerschuldner im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung (AO) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zu diesen Straftaten zählen insbesondere

  • die Steuerhinterziehung,
  • der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel sowie
  • die Steuerhehlerei.

In manchen Fällen droht sogar die Gefahr der kompletten Versagung der Restschuldbefreiung, nämlich dann, wenn der Steuerschuldner in den letzten drei Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages eine falsche oder unvollständige Steuererklärung abgegeben hat. Sollte der Schuldner überhaupt keine Steuerklärungen abgegeben haben, so ist er wiederum im Vorteil, denn dann wird er von dieser Regelung nicht erfasst.

5. Wir klären, ob Sie eine Privatinsolvenz anmelden können

Sind Sie sich unsicher, ob Sie mit Ihren Steuerschulden eine Verbraucherinsolvenz beantragen können? Möchten Sie in die Privatinsolvenz gehen? Wir helfen Ihnen kompetent weiter!

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Umgang mit insolvenzrechtlichen Angelegenheiten und können Sie umfassend beraten und vor allem zügig vertreten.

Nähere Informationen, welche konkreten Leistungen wir Ihnen im Insolvenzrecht bieten können und was diese kosten, erhalten Sie hier.