Privatinsolvenz und Erbschaft | Was bleibt Ihnen vom Erbe übrig? | Erben in Insolvenz

Was Sie in einer Privatinsolvenz von Ihrer Erbschaft haben

Privatinsolvenz Erbschaft

Privatinsolvenz und Erbschaft! „Glück im Unglück“ oder „Wie gewonnen, so zerronnen“. Welche dieser beiden Weisheiten trifft am ehesten zu, wenn Sie während Ihrer Privatinsolvenz erben? Diese wichtige Frage beantworten wir Ihnen als Anwälte in Leonberg gerne!

Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz, häufig auch Privatinsolvenz genannt, dient in erster Linie der Entschuldung. Dies bedeutet, dass innerhalb eines gewissen Zeitrahmens (maximal sechs Jahre) die Gläubiger so gut wie möglich finanziell befriedigt werden sollen. Die Vermögensverwaltung des Schuldners übernimmt dabei treuhänderisch ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter.

Nun ist die Verbraucherinsolvenz ein Verfahren, welches sich in verschiedene Phasen unterteilt. Entscheidend für Sie ist, in welcher Phase der Erbfall eintritt.

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Sie möchten erfahren, was Sie in einer Privatinsolvenz von Ihrer Erbschaft haben? Hier geben wir Ihnen einen Überblick darüber. Nutzen Sie gern unser Inhaltsverzeichnis und springen Sie direkt zu dem für Sie relevanten Abschnitt.

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1. Erbfall während der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Ganz zu Anfang des gesamten Insolvenzprocederes muss für Sie als Schuldner zunächst ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch mit Ihren Gläubigern, vergleiche § 305 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO), unternommen werden. Diese Tätigkeit übernehmen wir gerne für Sie – genauso wie den „Antrag auf Privatinsolvenz“!

Falls Sie in dieser Phase Vermögenswerte erben, stehen diese einstweilen zu Ihrer freien Verfügung. Jedoch sollten Sie beachten, dass mögliche Gläubiger in diesem Zeitraum gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben können und damit die Gefahr besteht, dass Sie Ihre Erbschaft an die Gläubiger verlieren.

2. Erbfall während der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Falls die außergerichtliche Einigung scheitert, schließt sich – nach einem entsprechenden Antrag – das nun folgende gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren an. Als Anwälte für Privatinsolvenzen können Sie uns im Übrigen mit der Stellung des umfangreichen Antrages beauftragen.

Sollten Sie in dieser Phase ein Erbe antreten, gilt es zu bedenken, dass hierbei Ihre gesamte Erbschaft in die Insolvenzmasse fällt, Sie folglich keinerlei Zugriff darauf haben und die Verwaltung und Verwertung Ihres Vermögens – und damit auch Ihrer Erbschaft – alleine dem vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder zusteht.

3. Erbfall während der Wohlverhaltensphase

Nach Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beginnt für Sie die sogenannte Wohlverhaltensphase oder -periode. In diesem Zeitraum müssen Sie lediglich die Hälfte einer anfallenden Erbschaft an den Treuhänder, letztlich Ihre Gläubiger, auskehren, vergleiche § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

4. Dürfen Sie eine Erbschaft als Insolvenzschuldner ausschlagen?

Zeitraum vor der Wohlverhaltensperiode

Prinzipiell ist niemand verpflichtet, eine Erbschaft annehmen zu müssen. Allerdings stellt sich im Falle der Privatinsolvenz (kostenlos möglich?) berechtigterweise die Frage, ob der Insolvenzschuldner eine Erbschaft ausschlagen darf. Schließlich kann sie aus Vermögenswerten bestehen, mit denen eine Entschuldung, bei gleichzeitig bestmöglicher Befriedigung der Gläubiger, möglich ist.

Auch könnte bei diesen Überlegungen der Insolvenzverwalter ein Wörtchen mitzureden haben, denn zumindest mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwalten und darüber verfügen zu dürfen, auf den Insolvenzverwalter über.

Letztlich zollt der Gesetzgeber der Entschließungsfreiheit des Erben in § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO Tribut und gewährt ihm als Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dieses Verfahrens das ausschließliche Recht zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft. Dies gilt laut verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ebenso für die Frage der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen.

Zeitraum während der Wohlverhaltensperiode

Während der Wohlverhaltensperiode besteht für Sie als Insolvenzschuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Obliegenheit, Vermögen, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerben, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben haben.

Sie dürfen den Erwerb einer solchen Erbschaft gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter verheimlichen, da Ihnen das Insolvenzgericht ansonsten die Restschuldbefreiung versagen wird.

Letztlich lässt sich allerdings auch hieraus keine Verpflichtung zu einer Erbschaftsannahme beziehungsweise Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen herleiten. Bedenken Sie aber bitte unbedingt, dass Sie – je nachdem, wie viel Sie von Ihren Schulden oder den Verfahrenskosten tilgen – ganz erheblich von einer Verkürzung Ihrer Verbraucherinsolvenz profitieren.

5. Was wir für Sie tun können

Insgesamt handelt es sich um eine komplexe Materie. Sie müssen bedenken, dass Ihr konkreter Einzelfall korrekt bewertet und gegebenenfalls die richtigen Maßnahmen für Sie ergriffen werden müssen.

In unserem Hause bearbeiten wir seit vielen Jahren sowohl unzählige Privatinsolvenzen als auch sehr vielfältige Erbfälle. Gerade auch als spezialisierter Anwalt für Erbrecht sind wir damit der passende Ansprechpartner für Ihre Fragestellungen. Sie können gerne Kontakt mit uns aufnehmen!