Teilungsanordnung | Rechtslexikon zum Erbrecht

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Der Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten, in seiner Verfügung von Todes wegen auf die Erbauseinandersetzung Einfluss zu nehmen. Ein Instrument hierfür ist die Teilungsanordnung.

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Der Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten, in seiner Verfügung von Todes wegen auf die Erbauseinandersetzung Einfluss zu nehmen. Ein Instrument hierfür ist die Teilungsanordnung.

Die Teilungsanordnung ist in § 2048 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Mit ihr kann der Erblasser den Erben Vorgaben für die Auseinandersetzung seines Nachlasses machen. In Betracht kommen Vorgaben

  • zum Verfahren der Auseinandersetzung
  • zum Inhalt der Auseinandersetzung
  • zur Verwaltung des Nachlasses

Durch eine Teilungsanordnung kann der Erblasser zum Beispiel regeln, dass ein Miterbe bestimmte Nachlassgegenstände erhalten soll.

Welcher Form bedarf die Teilungsanordnung?

Eine Teilungsanordnung kann durch letztwillige Verfügung, also

  1. Testament,
  2. gemeinschaftliches Testament oder
  3. Erbvertrag

getroffen werden.

In einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament kann die Teilungsanordnung jedoch nur einseitig und damit jederzeit frei widerruflich angeordnet werden. Eine vertragsmäßige beziehungsweise wechselbezügliche Anordnung der Teilungsanordnung ist nicht möglich. Der Wunsch nach einer Teilungsanordnung kann also kein Grund für eine gemeinsame letztwillige Verfügung sein.

Sofern die Teilungsanordnung in einem Testament getroffen werden soll, muss hierfür stets die Testamentsform gewahrt werden.

Was kann mit einer Teilungsanordnung geregelt werden?

Konkrete Anordnungen für die Auseinandersetzung

Trifft der Erblasser mittels Teilungsanordnung Regelungen für die Auseinandersetzung seines Nachlasses, so gehen diese den gesetzlichen Teilungsregelungen vor. Regelt der Erblasser, dass bestimmte Miterben konkrete Nachlassgegenstände erhalten sollen, so führt dies jedoch nicht zu einer direkten dinglichen Zuordnung der Nachlassgegenstände an die betreffenden Miterben. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht in § 1922 vielmehr vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge aus.

Der Nachlass geht demgemäß als Ganzes auf den oder die Erben, als Erbengemeinschaft, über. Der Miterbe, dem durch Teilungsanordnung ein Nachlassgegenstand zugewiesen wurde, hat lediglich einen Anspruch gegen die anderen Miterben auf Übertragung des zugeteilten Nachlassgegenstandes. Um die Teilungsanordnung zu vollziehen, bedarf es also stets einer dinglichen Übertragung des betreffenden Gegenstandes. Die Zuteilung erfolgt erst im Rahmen der Verteilung des Überschusses.

Teilungsanordnungen sind grundsätzlich für alle Miterben verbindlich. Eine anderweitige, von der vom Erblasser angeordneten Aufteilung der Nachlassgegenstände abweichende Verteilung ist nur möglich, wenn sich alle Miterben über die anderweitige Verteilung einig sind. Sofern nicht der Erblasser dem Miterben frei gestellt hat, ob er den zugeteilten Nachlassgegenstand übernehmen will, ist der jeweilige Miterbe verpflichtet, den zugeteilten Gegenstand zu übernehmen. Will der Miterbe den Gegenstand nicht übernehmen, muss er seinen Erbteil ausschlagen.

Auseinandersetzung nach billigem Ermessen

Der Erblasser muss jedoch nicht zwingend konkrete Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen, sondern kann durch Teilungsanordnung auch bestimmen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Dritter kann hierbei auch ein Miterbe oder ein Testamentsvollstrecker, für den Fall angeordneter Testamentsvollstreckung, sein.

Bestimmt der Erblasser durch Teilungsanordnung, dass ein Dritter die Aufteilung des Nachlasses nach billigem Ermessen vornehmen soll, ist es Aufgabe des Dritten einen Teilungsplan aufzustellen. Hierbei hat er sich am mutmaßlichen Willen des Erblassers zu orientieren. Anders als der Testamentsvollstrecker hat der vom Erblasser bestimmte Dritte jedoch keine Verfügungsbefugnis über die einzelnen Nachlassgegenstände.

Keine Erhöhung der wertmäßigen Beteiligung des Erben

Hat der Erblasser die Erben mit einer bestimmten Erbquote oder zu gleichen Teilen eingesetzt, so führt eine Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände im Rahmen einer Teilungsanordnung nicht dazu, dass sich die Höhe der Erbteile oder der Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass verändert. Die Erben sollen durch die Teilungsanordnung weder mehr noch weniger als ihren Erbteil erhalten.

Die Erben haben sich daher den Wert der ihnen zugewiesenen Nachlassgegenstände auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen. Erhält ein Erbe durch eine Teilungsanordnung mehr, als ihm aufgrund seiner Erbquote zustehen würde, so hat der Erbe für den ihm zugeflossenen Mehrwert eine Ausgleichszahlung aus seinem Eigenvermögen zu leisten. Entscheidend ist der objektive Verkehrswert des zugeteilten Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Ausführung der Teilungsanordnung entsteht.

Abgrenzung der Teilungsanordnung zum Vorausvermächtnis

Während eine Teilungsanordnung des Erblassers nicht zu einer Erhöhung der wertmäßigen Beteiligung des Erben führt, kann der Erblasser einem Miterben durch ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) einen zusätzlichen Vermögensvorteil verschaffen, den der Erbe sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.

Für die Frage, ob der Erblasser eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis wollte, ist entscheidend, ob er den jeweiligen Miterben mit seiner Anordnung gegenüber den anderen Erben wertmäßig begünstigen wollte.