Mit dem Tod einer Person (= Erbfall) geht deren Vermögen (= Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (= Erben) über.
Der Erblasser ist diese verstorbene Person. Erblasser können nur natürliche Personen sein. Juristischen Personen, wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften oder Vereinen beziehungsweise handelsrechtliche Personengesellschaften können nicht Erblasser sein, da sie nicht „sterben“ können.
Aufgrund der Tatsache, dass der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung seine Erbfolge bestimmen kann beziehungsweise seine Verwandtschaftsverhältnisse die gesetzliche Erbfolge maßgeblich bestimmen, dreht sich im Erbrecht einiges an Regelungen und Folgen um den Erblasser und die Erbschaft, seinen sogenannten Nachlass.
Sämtliche Vermögenswerte (aber auch Verbindlichkeiten), die der Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens sein Eigen nennen durfte, fallen in den Nachlass und können damit vererbt werden.
Dieses Nachlassvermögen fällt dann in seiner Gesamtheit an den oder die Erben (Erbengemeinschaft). Dabei handelt es sich um die Gesamtrechtsnachfolge, die sogenannte Universalsukzession. Es ist damit auch möglich, dass der Erblasser den Erben nur Schulden oder zumindest einen überschuldeten Nachlass hinterlässt.
Um ermitteln zu können, wer welchen Anteil vom Nachlass erhält, ist zunächst entscheidend, ob der Erblasser letztwillig verfügt hat, sprich, ob er ein Testament errichtet oder Erbvertrag geschlossen hat. Insbesondere Erblasser mit einem nennenswerten Vermögen möchten ihre Erbschaft gerne genau regeln – sei es durch Vererbung oder Enterbung.
Der Erblasser muss, wenn er wirksam testieren möchte, die vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen einhalten. Testamente müssen wenigstens – vollständig – handschriftlich gefertigt, Erbverträge sogar notariell beurkundet werden.
Inhaltlich stellen sich für den Testierenden ganz andere Herausforderungen. Gerade dann, wenn eine umfangreiche Regelung gewünscht ist, steht der spätere Erblasser vor erbrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Herausforderungen, die es für ihn zu bewältigen gilt, um der zu der von ihm gewünschten Erbfolge zu kommen.
Der Vererbende hat also weitreichende Möglichkeiten, um sein Erbe zu regeln und nach seinem Tod den Erben das Leben nicht unnötig schwer zu machen. Andererseits ist es aber auch so, dass der Erblasser nicht dazu verpflichtet ist, zu testieren. Unterlässt er die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, so gilt für den Nachlass des Erblassers die gesetzliche Erbfolge.