Der Erblasser kann durch Erbeinsetzung nach § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder durch Enterbung von gesetzlichen Erben nach § 1938 BGB den oder die Erben bestimmen (sogenannte gewillkürte Erbfolge). Bei der gesetzlichen Erbfolge sind oftmals mehrere Erben berufen.
Wenn bei der (gesetzlichen oder gewillkürten) Erbfolge mehr als ein Erbe berufen ist, geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über. Mit dem Erbfall entsteht von Gesetzes wegen nach § 2032 Absatz 1 BGB eine Erbengemeinschaft, an der jeder Erbe unabhängig von seinem Willen beteiligt ist. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte und Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben und gehören damit nicht zur Erbengemeinschaft. Schlägt ein Miterbe die Erbschaft aus, so scheidet dieser aus der Erbengemeinschaft aus.
Lesen Sie nun hier, was es mit einer Gemeinschaft von Miterben so alles auf sich hat!
Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung (Auflösung) angelegt und dient der Abwicklung (Verteilung) des Nachlasses. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft müssen die Erben jedoch den Nachlass verwalten. Das Verhältnis mehrerer Erben untereinander führt dabei häufig zu heftigen Streitereien.
Unter Verwaltung werden alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses sowie zur Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten erforderlich sind, verstanden.
Bei den Maßnahmen, die zur Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, wird unterschieden zwischen
Unter ordnungsgemäßer oder laufender Verwaltung des Nachlasses sind Maßnahmen zu verstehen, die der Beschaffenheit des Nachlasses und dem Interesse aller Miterben entsprechen.
Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Stimmenmehrheit – gemessen an den Erbanteilen – der Miterben erforderlich, wobei eine einfache Mehrheit ausreichend ist (Mehrheitsverwaltung). Die Miterben sind verpflichtet, an Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, mitzuwirken (§ 2038 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz BGB).
Beispiele für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sind:
Maßnahmen, die hingegen zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses führen, sind solche der außerordentlichen Verwaltung. Sind Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung vorzunehmen, ist hierfür Einstimmigkeit der Miterben erforderlich (Gemeinschaftsverwaltung).
Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind beispielsweise die Umwandlung eines Betriebes in ein Unternehmen einer anderen Branche oder Teilung eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes.
Sind Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses notwendig, sind dies Maßnahmen der Notverwaltung. Die jeweilige Maßnahme muss so dringend sein, dass die Zustimmung der anderen Erben nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Die bloße Nützlichkeit der Maßnahmen ist nicht ausreichend.
Notverwaltungsmaßnahmen können ohne Zustimmung der anderen Miterben getroffen werden (Einzelverwaltung). Gegenüber den anderen Miterben ist der einzelne Miterbe nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, unaufschiebbare Notverwaltungsmaßnahmen durchzuführen. Da die Einzelverwaltung bei Notverwaltungsmaßnahmen eine Durchbrechung des Grundsatzes der gemeinschaftlichen Verwaltung darstellt, gelten strenge Anforderungen für die Frage, was als Notverwaltungsmaßnahme zu qualifizieren ist.
Eine unaufschiebbare Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahme oder sogar die Verwertung verderblicher Nachlassgegenstände wäre beispielsweise eine Maßnahme der Notverwaltung.
Abweichende Verwaltungsregelungen für die Erbengemeinschaft können vom Erblasser selbst durch letztwillige Verfügung getroffen werden. Der Erblasser kann beispielsweise durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung bestimmen, dass ein Miterbe unter Ausschluss der anderen Miterben den Nachlass verwalten soll.
Andererseits können die Miterben durch Mehrheitsbeschluss abweichende Verwaltungsvereinbarungen treffen. So kann zum Beispiel ein Miterbe mit der Verwaltung des Nachlasses betraut werden.
Durch den Grundsatz des gemeinschaftlichen Verwaltungshandelns kommt es häufig dazu, dass ein Miterbe einen anderen Miterben oder einen Dritten bevollmächtigt. Hier kann entweder eine Spezialvollmacht, das heißt eine Vollmacht für ein bestimmtes Rechtsgeschäft, eine Gattungsvollmacht, das heißt eine Vollmacht zur Vornahme gleichartiger, wiederkehrender Geschäfte oder eine Nachlassvollmacht, das heißt eine Vollmacht zur Vornahme aller im Zusammenhang mit dem Nachlass stehenden Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, erteilt werden.
Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen.
Der einzelne Miterbe kann gemäß § 2033 Absatz 2 BGB nicht über die einzelnen Nachlassgegenstände, sondern gemäß § 2033 Absatz 1 Satz 1 BGB nur über seinen Anteil am Nachlass, also seinen Erbteil im Ganzen oder in Bruchteilen, verfügen.
Dies geschieht insbesondere durch einen notariell zu beurkundenden Erbteilsverkauf.
Gehört eine Forderung zum Nachlass, kann der Schuldner gemäß § 2039 Absatz 1 BGB nur an alle Miterben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe kann vom Schuldner nur Leistung an alle Miterben verlangen.
Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, so sind anstelle des Erblassers die Miterben ins Grundbuch einzutragen.
Jeder Miterbe hat ein Recht auf anteiligen Mitgebrauch sämtlicher Nachlassgegenstände, sofern der Mitgebrauch der übrigen Miterben nicht beeinträchtigt wird.
Erträge (Früchte) des Nachlasses verbleiben gemäß § 2038 Absatz 2 Satz 2 BGB grundsätzlich bis zur Teilung im Nachlass. Bei Teilung des Nachlasses erhält jeder Miterbe einen seinem Erbteil entsprechenden Bruchteil an den Erträgen (Früchten) des Nachlasses.
Lasten des Nachlasses und Kosten der Verwaltung, Erhaltung und gemeinsamen Nutzung tragen die Miterben untereinander nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§§ 2038 Absatz 2 Satz 1, 748 BGB). Eine Vorschusspflicht der Miterben unter Einsatz des Privatvermögens besteht nicht.
Die zuvor genannten Erträge und Kosten betreffen die Erbengemeinschaft – der Pflichtteilsanspruch ist davon nicht tangiert.