Vorausvermächtnis | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zum Vorausvermächtnis

Dem Erbrecht liegt in § 1922 BGB der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge zugrunde, d. h. der Erbe übernimmt als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers. Ausgenommen hiervon sind lediglich die höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Erblassers. Eine Einzelrechtsnachfolge bezüglich nur bestimmter Rechte des Nachlasses, z. B. das Eigentum an einer bestimmten Immobilie, kennt das deutsche Erbrecht nicht.
Will der Erblasser einem Erben einen bestimmten Vermögensvorteil, z. B. einen bestimmten Nachlassgegenstand oder ein Recht zukommen lassen, steht ihm hierfür entweder
– das Vorausvermächtnis oder
– die Teilungsanordnung
als Gestaltungsmittel zur Verfügung.

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Zulässiger Inhalt letztwilliger Verfügungen

Für den zulässigen Inhalt von letztwilligen Verfügungen sieht das Gesetz einen sogenannten Typenzwang vor. Das Gesetz regelt in den §§ 1937 bis 1940 BGB, dass nur bestimmte Arten von Verfügungen zulässig sind. Will der Erblasser also eine wirksame Verfügung von Todes wegen errichten, ist er an die Art der letztwilligen Verfügung gebunden, die ihm das Gesetz gewährt. Über die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Arten von Verfügungen hinaus bestehen keine Verfügungsmöglichkeiten.

Das deutsche Erbrecht geht gemäß § 1922 BGB grundsätzlich von der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) aus. Dies bedeutet, dass der Erbe vollumfänglich in die Rechte- und Pflichtenstellung des Erblassers eintritt und das gesamte Vermögen des Erblassers, das heißt sämtliche Aktiva und Passiva erbt.

Nach dem deutschen Erbrecht ist es daher nicht möglich, dass der Erblasser einem Erben einen einzelnen Vermögensgegenstand mit dinglicher Wirkung zuwendet. Setzt der Erblasser jemanden zum Erben ein, so wird dieser Inhaber des gesamten Nachlasses und damit sämtlicher Nachlassgegenstände. Für die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände steht dem Erblasser das Rechtsinstitut des Vermächtnisses zur Verfügung.

Wichtigster Inhalt letztwilliger Verfügungen

Die nachfolgenden Punkte werden typischerweise in letztwilligen Verfügungen geregelt:

Bestimmung des oder der Erben gemäß den §§ 1937, 1938 BGB

Durch Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser die Möglichkeit, seine Erben und die Anteile dieser Erben positiv zu bestimmen. Der Erblasser kann jedem Erben eine gewisse Erbquote zuweisen. Durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser jedoch auch gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen, also enterben. Eine Enterbung kann auch dergestalt vollzogen werden, dass eine Person nicht benannt wird.

Die Erbquote ist bei einer Enterbung so zu bestimmen, als ob der testamentarisch Enterbte nicht vorhanden wäre. Will der Erblasser die Enterbung auch auf die Abkömmlinge des Erben erstrecken, so sollte er dies ausdrücklich im Testament regeln, da ansonsten die Abkömmlinge an die Stelle des Enterbten treten.

Einsetzung eines Ersatzerben

Der Tod des eingesetzten Erben vor dem Erblasser ist ein Beispiel dafür, dass ein (gesetzlicher oder gewillkürter) Erbe vor dem Eintritt des Erbfalls wegfallen kann. Bei Ausschlagung der Erbschaft nach § 1953 BGB fällt ein Erbe nach Eintritt des Erbfalls weg. Ein weiteres Beispiel für den Wegfall eines Erben nach dem Erbfall ist, dass ein Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

Trifft der Erblasser bei Einsetzung mehrerer Erben keine Ersatzerbenanordnung, so tritt unter den eingesetzten Erben Anwachsung ein. Anwachsung bedeutet, das der Erbteil des weggefallenen Erben sich auf die übrigen Miterben entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile verteilt. Hat der Erblasser lediglich einen Erben eingesetzt und fällt dieser vor oder nach dem Erbfall weg, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Will der Erblasser dies verhindern, muss er eine Ersatzerbfolge anordnen.

Die Ersatzerbenanordnung kann auf bestimmte Wegfallgründe (beispielsweise eine Erbausschlagung) beschränkt werden.

Einsetzung von Vor- und Nacherben

Der Erblasser kann gemäß § 2100 BGB einen Erben (Nacherbe, im Wege der Nacherbschaft) in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe, im Wege der Vorerbschaft) geworden ist. Die Einsetzung zum Nacherben enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

Vermächtnis

In einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser ein Vermächtnis nach § 1939 BGB anordnen. Der Erblasser hat mit einem Vermächtnis die Möglichkeit, konkrete Vermögenswerte aus dem Nachlass einer anderen Person (Vermächtnisnehmer) als dem Erben zukommen zu lassen. Der Vermächtnisnehmer hat dann gegen den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Teilungsanordnung

Mittels einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB kann der Erblasser Anordnungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft treffen. Der Erblasser kann beispielsweise bestimmen, dass ein Miterbe bei der Auseinandersetzung einen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten soll. Durch die Teilungsanordnung wird dem jeweiligen Erben einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Herausgabe des Nachlassgegenstandes verschafft.

Anordnungen des Erblassers für die Teilung führen nicht dazu, dass die Erbquote verändert wird. Sofern ein Nachlassgegenstand wertmäßig über dem Wert der Erbquote liegt, muss zwischen den Erben ein entsprechender Ausgleich erfolgen. Eine Teilungsanordnung ist niemals wertverschiebend.

Will der Erblasser, dass ein Ausgleich für den Wertunterschied nicht erfolgt, steht ihm die Anordnung eines sogenannten Vorausvermächtnisses nach § 2150 BGB zur Verfügung.

Weitere Beispiele letztwilliger Verfügungen

Weitere, mögliche Regelungspunkte in letztwilligen Verfügungen sind: