Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist, vgl. §§ 1939, 2147 ff. BGB. Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Einzelgegenstandes, §§ 2147 ff. BGB. Die rechtliche Ausgestaltung des Vermächtnisses als schuldrechtlicher und einklagbarer Anspruch gegen den Nachlass folgt auch aus § 1922 BGB, der die unmittelbare Einzelrechtsnachfolge z.B. in konkrete Gegenstände grundsätzlich ausschließt.
Das Vermächtnis kann auf einer Verfügung von Todes wegen beruhen, die der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag getroffen hat oder auf einer gesetzlichen Anordnung.
Die verschiedenen Arten des Vermächtnisses lassen sich nach ihrem Zustandekommen, der Abfolge möglicher mehrerer Bedachter, ihrem Inhalt und Leistungsgegenstand und ihrem Zweck unterteilen, Nachfolgend sind die wichtigsten Arten aufgeführt:
Das sind z.B. der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB und der Dreißigste zugunsten von Familienangehörigen nach § 1969 BGB.
Der Erblasser kann auch einem Miterben ein Vermächtnis zuwenden.
Wird mithin eine Person, die bereits zur Erbschaft berufen ist, ein Einzelgegenstand zugewendet, so stellt sich die Auslegungsfrage, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewollt war. Ein Vorausvermächtnis ist ein echtes Vermächtnis zu Gunsten eines Miterben. Die Teilungsanordnung regelt lediglich die Modalitäten der Erbauseinandersetzung.
Das Vorausvermächtnis erhält der Bedachte vorab. Es belastet den Nachlass insgesamt, trifft also alle Erben. Das durch Teilungsanordnung Zugesprochene erhält der Bedachte unter Anrechnung auf seinen Erbteil. Es belastet ihn also nur selbst.
Der mit dem Vermächtnis Bedachte ist als Erbe und Vermächtnisnehmer gegenüber seinen Miterben begünstigt. Beide Verfügungen sind voneinander unabhängig, vgl. § 2085 BGB. Der Bedachte kann also das Vorausvermächtnis ausschlagen, seinen Erbteil hingegen annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und das Vermächtnis annehmen.
Ein Ersatzvermächtnis liegt vor, wenn der vermachte Gegenstand für den Fall, dass der zunächst Bedachte ihn nicht erwirkt, einem anderen zufallen soll, § 2190 BGB.
Ein Verschaffungsvermächtnis nach § 2170 BGB liegt vor, wenn sich der Vermächtnisgegenstand nicht im Nachlass befindet. Der Beschwerte ist somit zur Verschaffung verpflichtet.
Bestimmt der Erblasser den Zweck des Vermächtnisses (z.B. zur Finanzierung eines Studiums) und den Empfänger, so handelt es sich um ein Zweckvermächtnis.
Das befristete Vermächtnis fällt nicht mit dem Erbfall, sondern mit dem Eintritt des vom Erblasser bestimmten Termins an. Auch die Versehung mit einer Bedingung ist nach § 2177 BGB möglich.
Jede natürliche und juristische Person ist bedachtenfähig. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass das Vermächtnis nach § 2160 BGB unwirksam wird, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Es können auch mehrere Personen gemeinschaftlich bedacht werden.
Gegenstand muss nach § 1939 BGB ein Vermögensvorteil sein. Dies ist jede unmittelbare Mehrung des Vermögens des Bedachten. Das können Sachen, bestimmte Geldbeträge, Forderungen, die Befreiung von einer Verbindlichkeit, ein Nießbrauch usw. sein. Der Vermögensvorteil kann auch mittelbar sein, d.h. dass der Erblasser dem Bedachten z.B. das Recht einräumen kann, ein bestimmtes Grundstück aus der Erbmasse zu bestimmten Konditionen anzukaufen.
Der Bedachte ist nach § 2176 BGB berechtigt, den Vermächtnisanspruch auszuschlagen. Dies geschieht durch formlose, empfangsbedürftige und nach allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB anfechtbare Willenserklärung. Diese ist gemäß § 2180 II 1 BGB gegenüber dem Beschwerten abzugeben. Sie stellt einen wesentlichen Unterschied zur Erbausschlagung dar, weil dort die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Sowohl Annahme als auch Ausschlagung können konkludent erklärt werden. So kann beispielsweise die Inbesitznahme des vermachten Gegenstandes in Kenntnis des Vermächtnisses eine Annahme, in der Ablehnung des vom Verpflichteten angebotenen Gegenstandes die Ausschlagung gesehen werden.