Erbauseinandersetzung | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zur Erbauseinandersetzung

Da die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt ist, kann jeder Miterbe unabhängig von der Größe seines Erbteils grundsätzlich nach § 2042 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Der Auseinandersetzungsanspruch unterliegt nicht der Verjährung. Es ist jedoch eine Verwirkung des Auseinandersetzungsanspruchs denkbar.

Lesen Sie nun hier, wie und auf welche Arten eine Erbauseinandersetzung stattfinden kann.

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Aufschub der Erbauseinandersetzung

Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben, einer noch ausstehenden Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur ausstehenden Entscheidung gemäß § 2043 BGB aufgeschoben.

Ein Aufschub der Auseinandersetzung kommt gemäß § 2045 BGB auch bis zur Beendigung des nach § 1970 BGB zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 BGB bestimmten Anmeldefrist in Betracht.

Ausschluss der Erbauseinandersetzung

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann ausgeschlossen sein, wenn der Erblasser gemäß § 2044 BGB die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen hat.

Ein Ausschluss der Auseinandersetzung für immer oder für eine bestimmte Zeit kann aber auch von den Miterben vereinbart werden. Eine solcher vertraglich vereinbarter Auseinandersetzungsausschluss muss einvernehmlich erfolgen. Die Miterben haben im Wege der vertraglichen Vereinbarung auch die Möglichkeit, die Auseinandersetzung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.

Möglichkeiten der Erben zur Vollziehung der Auseinandersetzung

Den Erben stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie die Aufhebung der Erbengemeinschaft vollzogen werden kann. Diese sind:

  1. Abschluss einer Teilungsvereinbarung
  2. Durch einen Testamentsvollstrecker
  3. Durch Vermittlung des Nachlassgerichts
  4. Durch eine Teilungsklage
  5. Durch ein Schiedsgericht

Wie die Auseinandersetzung des Nachlasses konkret vorzunehmen ist (Regeln für die Erbauseinandersetzung), richtet sich entweder nach dem Willen des Erblassers, der Vereinbarung der Miterben oder nach den gesetzlichen Vorschriften.

Abschluss einer Teilungsvereinbarung

Werden sich die Erben darüber einig, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll, so können sie eine Teilungsvereinbarung (Auseinandersetzungsvertrag) schließen. Im Rahmen einer Teilungsvereinbarung kann eine vollständige Verteilung des Nachlasses entweder durch gemeinsame Veräußerung aller Nachlassgegenstände oder durch Übernahme sämtlicher Nachlassgegenstände durch einen Miterben und Ausbezahlung der anderen Miterben, erfolgen.

Eine Teilungsvereinbarung bedarf dann einer besonderen Form, wenn Grundstücke übertragen werden. Es kann aber auch gegen Abfindung eine Übertragung der Erbteile der anderen Miterben auf einen Miterben vereinbart werden. Die Übertragung eines Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung.

Durch einen Testamentsvollstrecker

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung für den ganzen Nachlass angeordnet, dann obliegt dem Testamentsvollstrecker gemäß § 2204 BGB auch die Auseinandersetzung des Nachlasses. Eine Auseinandersetzung durch Vereinbarung der Miterben ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Es ist Aufgabe des Testamentsvollstreckers einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen.

Durch Vermittlung des Nachlassgerichts

Ist eine Einigung der Miterben auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich und ist auch kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der die Auseinandersetzung vornehmen könnte, haben die Miterben die Möglichkeit, das Nachlassgericht anzurufen und eine Vermittlung in der Auseinandersetzung zu beantragen, §§ 363 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Jeder Beteiligte kann jedoch durch einen Widerspruch die Durchführung eines solchen Vermittlungsverfahrens verhindern.

Durch eine Teilungsklage

Kommt eine Einigung der Miterben zu einer Auseinandersetzung nicht zustande, bleibt nur die Möglichkeit einer klageweisen Erzwingung der Erbauseinandersetzung. Eine sogenannte Teilungsklage ist gerichtet auf Zustimmung der Miterben zu einem bestimmten Teilungsplan. Erbrechtlich gesehen könnte man eine Teilungsklage auch als „letzte Ausfahrt“ bezeichnen.

Der Erbe kann bei einer streitigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft keine Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände verlangen. Gegenstände werden nach den Vorschriften über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft, bei Grundstücken findet eine Zwangsversteigerung statt. Der sich danach ergebende Erlös wird nach dem Verhältnis der Erbteile verteilt.

Durch ein Schiedsgericht

Die beteiligten Miterben können vereinbaren, dass über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Schiedsgericht entscheiden soll, siehe §§ 1029, 1030 Zivilprozessordnung (ZPO). Mit der Durchführung des Schiedsverfahrens kann eine Institution betraut werden, welche die Schiedsgerichtsbarkeit in Erbstreitigkeiten professionell betreibt.

Erbteilsverkauf als Alternative zur Erbauseinandersetzung

Ist eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch letztwillige Anordnung des Erblassers oder aus tatsächlichen Gründen, zum Beispiel durch Widerstand eines oder mehrerer Miterben faktisch ausgeschlossen, besteht für jeden Miterben die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen.

Eine Verfügung ist jedoch nur über den Miterbenanteil an sich und nicht über einzelne Nachlassgegenstände möglich. Ist im Nachlass nur ein Grundstück enthalten, kann eine Verfügung über den Miterbenanteil wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben.

Mit einem Erbteilsverkauf kann ein Miterbe jedenfalls das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft erreichen. Die weitere Erbauseinandersetzung muss ihn dann nicht mehr interessieren.