Gesetzliche Erbfolge | Rechtslexikon zum Erbrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zur gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Lesen Sie nun im Folgenden unter anderem, wann diese gilt, wer gesetzlicher Erbe werden kann und wie sich die gesetzlichen Erbquoten darstellen.

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Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Die Erbfolge bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht der Erblasser die Erbfolge durch letztwillige Verfügung, also durch Testament oder Erbvertrag, regelt.

Will der Erblasser also nicht, dass seine gesetzlichen Erben sein Vermögen erhalten, muss er in einem Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen treffen – sogenannte gewillkürte Erbfolge. Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise aufheben oder ändern.

Wer ist gesetzlicher Erbe?

Neben dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, siehe Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), sind nur Blutsverwandte des Erblassers oder Adoptierte gesetzliche Erben. Da es aus Gründen der Rechtskontinuität einen Erben geben muss und – auch im Interesse der Nachlassgläubiger – eine Abwicklung des Nachlasses sichergestellt sein muss, erbt, wenn der Erblasser weder einen Ehegatte, eingetragenen Lebenspartner oder Verwandte hat, letztlich der Staat als gesetzlicher Erbe.

Gesetzliche Erben sind also:

  1. Verwandte des Erblassers nach den §§ 1924 bis 1929 BGB
  2. der Ehegatte, § 1931 BGB
  3. der eingetragene Lebenspartner, § 10 LPartG
  4. falls weder Verwandte noch Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner vorhanden sind: der Staat, § 1936 BGB

Die Verwandtschaft regelt das Bürgerliche Gesetzbuch im Familienrecht in § 1589. Es wird zwischen Verwandtschaft in gerader Linie und Verwandtschaft in der Seitenlinie unterschieden.

Personen sind in gerader Linie verwandt, wenn sie voneinander abstammen, wie zum Beispiel Kinder von ihren Eltern. Eine Verwandtschaft in der Seitenlinie besteht, wenn Personen von derselben dritten Person abstammen. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich gemäß § 1589 Absatz 1 Satz 2 BGB nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Die gesetzliche Erbfolge teilt die Verwandten in sogenannte Ordnungen ein, die bis zur dritten Ordnung unabhängig vom Grad der Verwandtschaft sind. Erst ab der vierten und ferneren Ordnungen ist der Grad der Verwandtschaft wieder entscheidend. Verwandte einer vorrangigen Ordnung schließen sämtliche Verwandte der nachrangigen Ordnungen aus. Das Familienerbrecht ist unbegrenzt, sodass auch der entfernteste Verwandte das Erbrecht des Staates ausschließt.

1. Ordnung:
Abkömmlinge des Erblassers, also sämtliche vom Erblasser abstammende Kinder, Enkel, Urenkel, etc.

2. Ordnung:
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also auch Geschwister, Nichten, Neffen und deren Kinder.

3. Ordnung:
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, sowie Cousins und Cousinen und deren Kinder.

4. Ordnung:
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Großonkel und Großtante und deren Abkömmlinge.

5. und fernere Ordnungen:
Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Zu den Abkömmlingen des Erblassers gehören auch adoptierte und nichteheliche Kinder. Die heutige Rechtslage unterscheidet nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder am 15.04.2011 ist auch die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem 01.07.1949 geborenen, nichtehelichen Kindern für alle nach Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Erbfälle beseitigt worden.

Innerhalb der Ordnungen gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip, welches besagt, dass der nächste mit dem Erblasser verwandte Abkömmling die weiter entfernten Abkömmlinge des Stammes von der Erbfolge ausschließt. Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser also beispielsweise einen Sohn, der wiederum zwei eigene Kinder hat und eine kinderlose Tochter, erben nur Sohn und Tochter. Die Enkel des Erblassers sind durch den Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen.

Wie hoch sind die gesetzlichen Erbquoten?

Hat der Erblasser einen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, so ist die Höhe der gesetzlichen Erbquoten der Verwandten abhängig vom Erbteil des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.

Ist der Erblasser unverheiratet und hat Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), fällt der gesamte Nachlass an die Abkömmlinge. Die Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen.

Verstirbt ein unverheirateter und kinderloser Erblasser und leben dessen Eltern noch, fällt der gesamte Nachlass an die Eltern. Leben die Eltern nicht mehr, erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen.