Wenn Sie Informationen zum Führerscheinentzug suchen, finden Sie hier praxisbezogene Informationen vom Rechtsanwalt für Verkehrsrecht:
Erklärungen zum Entzug der Fahrerlaubnis, zu den Themen Alkohol und Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) sowie zum Unterschied zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und einem bloßen Fahrverbot. Außerdem lesen Sie, welche Ansatzpunkte ein erfahrener Anwalt hat, um einen Führerscheinentzug abzuwenden.
Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Als Rechtsanwälte können wir die Akten einsehen, prüfen, was vorliegt und eine Gegenstrategie zur hoffentlich möglichen Rettung Ihres Führerscheins entwickeln.
Sie möchten Ihren Führerscheinentzug verhindern? Lesen Sie hier Informationen darüber, wie Sie Ihren Führerscheinentzug umgehen können. Klappen Sie gern das Inhaltsverzeichnis auf, um direkt zu den einzelnen Themen zu springen.
Ein Fahrverbot dauert ein bis höchstens sechs Monate. Mit Ablauf des Verbots erhalten Sie Ihren Führerschein automatisch zurück und dürfen danach wieder fahren - ohne Wenn und Aber.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann bis zu fünf (!) Jahre Sperrfrist nach sich ziehen. In manchen Fällen darf überhaupt keine Fahrerlaubnis mehr erteilt werden. Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie erst einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Oft ist das zusätzlich mit Hürden, wie beispielsweise einer MPU, dem sogenannten "Idiotentest", verbunden.
Nicht selten ist es also unser Bestreben und stellt einen wichtigen Erfolg dar, wenn es uns gelingt, eine Entziehung des Führerscheins zu vermeiden und stattdessen das glimpfliche Fahrverbot zu erreichen.
In diesem Beitrag stellen wir Ihnen beides vor, Fahrverbot und Führerscheinentzug.
Der Führerscheinentzug ist eine der schärfsten Maßnahmen im Verkehrsrecht. Typische Gründe sind:
Entzogen wird die Fahrerlaubnis im Grunde immer dann, wenn nach Meinung der Behörden oder eines Gerichts die persönliche Eignung fehlt, um ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Die gute Nachricht: Gegen eine solche Entscheidung kann man Rechtsmittel einlegen.
Bei Alkohol am Steuer drohen Ihnen drastische Folgen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille, die je nach körperlicher Verfassung schon mit einem Bier erreicht sein kann, liegt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit dann vor, wenn zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler oder bestimmte Ausfallerscheinungen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit schließen lassen. Es handelt sich dann um eine sogenannte "relative Fahruntüchtigkeit". Sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, kann dies als Trunkenheit im Straßenverkehr strafrechtlich verfolgt werden und zu einem Verlust Ihrer Fahrerlaubnis führen.
Ab 0,5 Promille Blutalkohol (oder 0,25 mg/l Atemalkohol) handelt es sich auch ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen um eine Ordnungswidrigkeit, auf die ein Bußgeldbescheid folgt. In diesem sind dann ein Fahrverbot von einem Monat und 500 Euro Bußgeld vorgesehen, dazu gibt es zwei Punkte in Flensburg. Handelt es sich um ein wiederholtes Alkoholvergehen, kann das Verbot sogar für drei Monate verhängt werden.
Ab 1,1 Promille Alkohol im Blut gilt die "absolute Fahruntüchtigkeit" als erreicht. Fahren wird dann wieder zur Straftat. Die vorgesehenen Konsequenzen sind eine empfindliche Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ab 1,6 Promille schließlich muss vor der Wiedererteilung eine MPU absolviert und bestanden werden. Diese ist teuer. Und es ist keineswegs garantiert, dass man auf Anhieb durchkommt. Eine gute Vorbereitung mit Hilfe von Spezialisten ist dringend zu empfehlen. Eine MPU kann ebenfalls angeordnet werden, wenn zwar weniger Promille zum Fahrerlaubnisentzug geführt haben, es aber nicht der erste Fall von Alkohol am Steuer war. Das Gleiche gilt bei Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch beziehungsweise eine Alkoholkrankheit.
Wer auf dem Fahrrad mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs ist, riskiert ebenfalls seinen "Lappen".
Wer unter dem Einfluss von Drogen am Steuer erwischt wird, hat mit ähnlichen Folgen zu rechnen. Gleiches gilt für bestimmte Medikamente.
Oft enthält der Beipackzettel den Hinweis, dass die Fahrtauglichkeit auch bei Einnahme der verordneten Menge eingeschränkt sein kann. Das ist zum Beispiel bei Schlafmitteln, Beruhigungsmitteln oder Antidepressiva so. Es gilt aber auch für viele andere Medikamente, bei denen man es vielleicht nicht vermuten würde. Wenn zu den Medikamenten auch noch Alkohol konsumiert wird, verstärkt sich diese Wirkung in der Regel. Bei einem Cocktail aus Alkohol, Medikamenten und Drogen ist die Wirkung erst recht oft unvorhersehbar.
Beim ersten Drogenverstoß im Straßenverkehr droht in der Regel neben 500 Euro Geldbuße und zwei Punkten in Flensburg ein einmonatiges Fahrverbot. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Fahrverbot üblicherweise auf drei Monate, spätestens bei der dritten Wiederholung führt Fahren unter Drogen in aller Regel zu einem Fahrverbot.
Wer fahrend unter Drogeneinfluss erwischt wird, hat es bei der Wiedererteilung besonders schwer.
Ein Fahrverbot ist nicht ganz so drastisch wie eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein "verkehrsrechtliches Fahrverbot", wenn Sie beispielsweise einen Bußgeldbescheid bekommen haben, kann bis zu drei Monaten, ein "strafrechtliches Fahrverbot" sogar bis zu sechs Monaten verhängt werden.
Sehr wichtig zu wissen ist es aber, dass Sie den Führerschein mit Ablauf des Verbots automatisch wieder zurückerhalten!
Auch gegen ein Fahrverbot kann man sich zur Wehr setzen!
Die wichtigsten Gründe sind:
Die Staatsanwaltschaft will häufig statt eines Fahrverbots einen Führerscheinentzug erreichen!
Es gibt, als Unterschied zum Führerscheinentzug, noch einige weitere Besonderheiten:
Diese viermonatige Antragsfrist ist eine Art „Ersttäterprivileg“. Sie wird nicht gewährt, wenn es sich um das zweite Fahrverbot innerhalb von zwei Jahren handelt. Dann beginnt das Fahrverbot, sobald der Bescheid oder der Gerichtsbeschluss in Kraft tritt.
Hier hängt viel von der Erfahrung und Überzeugungskraft Ihres Rechtsanwalts ab – erfahrungsgemäß wird kaum ein Richter so etwas von sich aus beschließen.
Selbst wenn sich der Entzug oder das Fahrverbot nicht komplett vermeiden lassen, kann vielleicht eine Einschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten erreicht werden. Grundsätzlich ist es möglich, dass sowohl der Führerscheinentzug wie auch ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeugarten nicht gilt.
Ein Beispiel wäre, dass zwar das Autofahren verboten ist, aber ein Elektroroller gestattet wird, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Ein anderes Beispiel: Der Fahrer darf zwar nicht mehr mit seinem Auto fahren, aber eine Baumaschine oder Landwirtschaftsmaschine bewegen, weil er das Fahrzeug nur selten und kurz im Straßenverkehr bewegt.
Ein solcher Antrag muss natürlich überzeugend begründet werden. Gute Aussichten bestehen, wenn dadurch die Arbeitslosigkeit vermieden wird.
Der Führerscheinentzug kann erfolgen durch
Rechtsanwalt Dr. Flegl weiß, wie Ihre Chancen stehen. Es gibt Rechtsmittel gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.